Kündigungsanhörung Vergleich mit BRM
Hallo beisammen,
eine kleine Frage zu einer Kündigungsanhörung.
Wir (eigenständige GmbH) gehören zur nordeuropäischen Einheit einer US-Mutter. Im Rahmen von Zentralisierungen werden die Aufgaben X ab Anfang nächsten Jahres in den Niederlanden gebündelt. Die Zentralisierungen und Umstrulturierungen wurden umfangreich vor geraumer Zeit beraten.
Allen Mitarbeitern in den nordeuropäischen Niederlassungen wurde angeboten nach NL zu gehen.
Eine hiesige Mitarbeiterin hat nun abgelehnt und wir haben jetzt die Kündigungsanhörung auf dem Tisch.
In der gleichen Abteilung arbeitet auch ein BRM, dass einen Aufhebungsvertrag abgelehnt hat. Diesem BRM wurde jetzt eine Projektarbeit auf den Leib geschneidert, die u.a. den Aufbau und Training der neuen Einheit in NL von Deutschland aus vorsieht mit Anteilen der alten Aufgaben.
Dieses BRM fragt nun, ob man der Kündigungsanhörung für die Kollegin mit der begründung widersprechen kann, dass es für sie ja auch möglich ist, von Deutschland aus zu arbeiten?
Ich denke, dass die Argumentation ins Leere läuft, da diese Sonderbehandlung auf Ihrem besonderen Kündigungsschutz beruht und sie somit nicht als Beispiel dienen kann.
Wie seht Ihr das?
Community-Antworten (5)
21.11.2014 um 10:53 Uhr
Der Vergleich geht so nicht.
Es ist allein die Frage, ob Ihr einen Grund aus dem § 102 Abs. 3 BetrVG für diese Kollegin findet - sie also auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb (den es ja noch zu geben scheint) ggf. mit zumutbaren Schulungsmaßnahmen oder geänderten Vertragsbedingungen beschäftigt werden kann.
Da müsst Ihr schon Konkret auf eine aus Eurer Sicht bestehende Möglichkeit hinweisen. Allein: beim BRM geht's ja auch, reicht da nicht aus. Hier war der AG ja aus dem § 15 KSchG dazu verpflichtet eine Lösung zu finden.
Die Zentralisierungen und Umstrulturierungen wurden umfangreich vor geraumer Zeit beraten.<
Einen Interessenausgleich / Sozialplan habt Ihr damals nicht abgeschlossen?
21.11.2014 um 11:03 Uhr
Ergänzend zu gironimos Ausführungen noch -ganz allgemein- der Hinweis, dass ein wirksamer Widerspruch nur nach den in §102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten 5 Punkten möglich ist. Ich sehe da leider keinen Ansatzpunkt in eurem Fall. (Beim BRM gelten andere Rahmenbedingungen.)
EDIT: Oops - gironimo hat bereits darauf hingewiesen. Sorry, hatte ich überlesen. :P
21.11.2014 um 11:43 Uhr
Was ist denn mit der Betriebsstätte-existiert diese in Deutschl.? Was ist mit der Betriebsänderung §111, ihr müsstet doch die Info haben, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist oder nicht. Wir als Außenstehende können doch unmöglich jede Eventualität berücksichtigen. Auch das BRM kann doch unmöglich ohne Euer Wissen zufällig dort weiterbeschäftigt werden, obwohl die Firma so nicht existiert....Sorry, hierzu bedarf es einer Reihe an Mehrinfo. Ich würde in diesem Fall sagen: "Es kommt darauf an." Für mich scheint es, als ginge der AG mit der Kündigung vor Gericht baden - aber nur auf den ersten Blick.
21.11.2014 um 13:10 Uhr
@gironimo, @Hartmut vielen Dank für die Einschätzung.
Nein, es gibt keinen Interessenausgleich/Sozialplan, da die Abteilung lediglich 3 Leute umfasst. Eine hat das Angebot nach NL zu gehen angenommen, eine ist das BRM, eine wird nun gekündigt.
Diese Kollegin findet den Abfindungsfaktor in Ordnung und möchte auch nicht, dass der BR aufgrund zumutbarer anderer Stellen widerspricht, da sie diese Positionen nicht übernehmen möchte.
@lurchi, mir ging es lediglich um die Frage der Quasi-Vergleichbarkeit mit dem BRM. Dass die Maßnahme gemäß §111 an sich umfassend beraten wurde, erwähnte ich eingangs ein wenig versteckt.
21.11.2014 um 17:04 Uhr
Ratet der Kollegin auf jedem Fall vor einer Unterschrift einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Ansonsten würde ich selbst dann widersprechen, wenn die Kollegin es o.k. findet - vorausgesetzt es gibt einen Widerspruchsgrund nach 102.
Vielleicht überlegt es sich die Kollegin noch einmal anders und stellt fest, dass das Angebot doch nicht so günstig ist ......
Der AG kann ja mit und ohne Widerspruch des BR kündigen. Ich würde also meinen Job machen.
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