Erstellt am 21.11.2014 um 09:53 Uhr von gironimo
Der Vergleich geht so nicht.
Es ist allein die Frage, ob Ihr einen Grund aus dem § 102 Abs. 3 BetrVG für diese Kollegin findet - sie also auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb (den es ja noch zu geben scheint) ggf. mit zumutbaren Schulungsmaßnahmen oder geänderten Vertragsbedingungen beschäftigt werden kann.
Da müsst Ihr schon Konkret auf eine aus Eurer Sicht bestehende Möglichkeit hinweisen. Allein: beim BRM geht's ja auch, reicht da nicht aus. Hier war der AG ja aus dem § 15 KSchG dazu verpflichtet eine Lösung zu finden.
>Die Zentralisierungen und Umstrulturierungen wurden umfangreich vor geraumer Zeit beraten.<
Einen Interessenausgleich / Sozialplan habt Ihr damals nicht abgeschlossen?
Erstellt am 21.11.2014 um 10:03 Uhr von Hartmut
Ergänzend zu gironimos Ausführungen noch -ganz allgemein- der Hinweis, dass ein wirksamer Widerspruch nur nach den in §102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten 5 Punkten möglich ist. Ich sehe da leider keinen Ansatzpunkt in eurem Fall. (Beim BRM gelten andere Rahmenbedingungen.)
EDIT: Oops - gironimo hat bereits darauf hingewiesen. Sorry, hatte ich überlesen. :P
Erstellt am 21.11.2014 um 10:43 Uhr von lurchi
Was ist denn mit der Betriebsstätte-existiert diese in Deutschl.? Was ist mit der Betriebsänderung §111, ihr müsstet doch die Info haben, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist oder nicht. Wir als Außenstehende können doch unmöglich jede Eventualität berücksichtigen. Auch das BRM kann doch unmöglich ohne Euer Wissen zufällig dort weiterbeschäftigt werden, obwohl die Firma so nicht existiert....Sorry, hierzu bedarf es einer Reihe an Mehrinfo. Ich würde in diesem Fall sagen: "Es kommt darauf an." Für mich scheint es, als ginge der AG mit der Kündigung vor Gericht baden - aber nur auf den ersten Blick.
Erstellt am 21.11.2014 um 12:10 Uhr von zdophers
@gironimo, @Hartmut vielen Dank für die Einschätzung.
Nein, es gibt keinen Interessenausgleich/Sozialplan, da die Abteilung lediglich 3 Leute umfasst. Eine hat das Angebot nach NL zu gehen angenommen, eine ist das BRM, eine wird nun gekündigt.
Diese Kollegin findet den Abfindungsfaktor in Ordnung und möchte auch nicht, dass der BR aufgrund zumutbarer anderer Stellen widerspricht, da sie diese Positionen nicht übernehmen möchte.
@lurchi, mir ging es lediglich um die Frage der Quasi-Vergleichbarkeit mit dem BRM.
Dass die Maßnahme gemäß §111 an sich umfassend beraten wurde, erwähnte ich eingangs ein wenig versteckt.
Erstellt am 21.11.2014 um 16:04 Uhr von gironimo
Ratet der Kollegin auf jedem Fall vor einer Unterschrift einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Ansonsten würde ich selbst dann widersprechen, wenn die Kollegin es o.k. findet - vorausgesetzt es gibt einen Widerspruchsgrund nach 102.
Vielleicht überlegt es sich die Kollegin noch einmal anders und stellt fest, dass das Angebot doch nicht so günstig ist ......
Der AG kann ja mit und ohne Widerspruch des BR kündigen. Ich würde also meinen Job machen.