Erstellt am 21.11.2014 um 09:01 Uhr von Dezibel
Nix da mit ernennen! Macht die Wahl und wenn sie wirklich gewollt wird, dann ist sie JAV. Ansonsten hat sie keinerlei Rechte in dieser Funktion.
Nachtrag: Die Wahl ist nicht BÜROkratisch, sondern DEMOkratisch. Das ist ein kleiner Unterschied. ;))
Erstellt am 21.11.2014 um 09:23 Uhr von gironimo
Die Wahl ist doch eher einfach, da ja wohl § 14a BetrVG (vereinfachtes Wahlverfahren)anzuwenden ist.
Siehe auch § 63 BetrVG
Erstellt am 21.11.2014 um 09:25 Uhr von Rosen
Leider nein, wir sind 350 Mitarbeiter, da muss man das normale Anwenden sowie ich das verstanden habe?!
Erstellt am 21.11.2014 um 11:40 Uhr von Dezibel
> Bräuchten wir in dem Fall auch Vorschlagslisten, wenn nur ein/e Vertreter/in gewählt wird?
Selbstverständlich, und vielleicht finden sich sogar noch ein paar Andere, die sich wählen lassen wollen?
Bitte nicht die Frage editieren, das schafft Verwirrung.
Erstellt am 22.11.2014 um 12:33 Uhr von Hoppel
@ Rosen
"wir sind 350 Mitarbeiter, da muss man das normale Anwenden sowie ich das verstanden habe?!"
Im Zusammenhang mit der JAV Wahl ist´s vollkommen wurscht, wieviel MA Euer Betrieb zählt. Das anzuwendende Wahlverfahren richtet sich danach, wieviel wahlberechtigte AN/Azubis eine JAV wählen dürfen ...
Mehr dazu z.B. hier: http://www.jav.info/alles-zur-wahl-betrvg
Oder man klickt auf dieser Seite einfach mal den Reiter "Jugendvertretung" an ...
Sorry, aber es ist erschreckend, dass ihr kurz vor der JAV Wahl steht und offensichtlich überhaupt keine Ahnung bzgl. des Wahlverfahrens habt.
Erstellt am 27.11.2014 um 14:00 Uhr von Rosen
Hallo zusammen,
vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
ich habe noch folgende Frage: Was passiert, wenn die JAV nur aus einer Person besteht und diese nach der Ausbildung - und vor Ablauf der Amtszeit - entscheidet, dass sie aus dem Unternehemen ausscheiden möchte? Wird dann direkt neu gewählt? Ich glaube es rutscht zunächst die Person nach mit der zweithöchsten Stimmanzahl, richtig?
Vielen lieben Dank!