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Zustimmungsverweigerung möglich?

S
Silke
Jan 2018 bearbeitet

Für eine intern ausgeschriebene unbefristete 100% Stelle im Kundenkontakt liegen folgende interne Bewerbungen vor: Bewerberin A - derzeit unbefristet 100% Bewerberin B- unbefristet 30%, derzeit auf 50% erhöht wegen Vertretung Krankheitsfall befristet bis Kollege X wieder voll einsatzfähig. Kollege X seit Anfang des Monats im Rahmen der Eingliederung stundenweise da, Eingliederung dauert vermutlich noch max 3 Monate. Bewerbin B ist seit kurzem von ihrem Mann getrennt und hat einen 10-jährigen Sohn und ist deshalb auf 100% Stelle angewiesen. Bewerberin A soll die Stelle bekommen. Fachliche Eignung ist bei beiden gleich, allerdings kennt A die Kunden bereits von früherer Tätigkeit dort.

Kann der BR nach §99 Abs.2,Punkt 3 wegen Benachteiligung B ( Chance auf unbefristete 100% Stelle zur Sicherung der finanziellen Situation) die Zustimmung verweigern?

1.105012

Community-Antworten (12)

M
Moreno

21.11.2014 um 08:40 Uhr

Nein ein verpasster Vorteil ist keine Benachteiligung. Dies ist kein Grund nach §99 BetrVG der Einstellung der Kollegin A zu widersprechen. Aber könnte sich nicht Kollegin B auf die frei werdende Stelle von Kollegin A bewerben?

G
gironimo

21.11.2014 um 10:37 Uhr

Das kann ja das Gericht feststellen. Der BR ist ja kein Jurist und sieht nur erst einmal die Nachteile. Es wäre also durchaus eine Möglichkeit, erst einmal den Zug aufzuhalten. Ob das Gericht die fehlende Zustimmung erteilt, sei dahingestellt. Da denke ich auch eher ja.

Aber: - Macht es Sinn, jemanden auf eine Stelle zu schieben, der dort eigentlich nicht willkommen ist?

Meine Erfahrung mit Zustimmungsverweigerungen in derartigen Situationen ist allerdings, dass noch vor einer gerichtlichen Entscheidung ein diplomatischer Austausch stattfindet und ein Kompromiss erzielt werden kann. Das kommt natürlich stark auf die Akteure auf beiden Seiten und der betrieblichen Situation an. Und das könnt Ihr nur selbst abwägen.

M
Moreno

21.11.2014 um 11:00 Uhr

Ne Gironimo da würd ich als AG auf diesen Widerspruch des BRs, der offensichtlich nicht korrekt ist, keine Rücksicht nehmen und die Stelle mit der Kollegin A besetzen.

P
Personalrat

21.11.2014 um 12:47 Uhr

Wie sieht es mit § 9 TzBfG aus? http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html :

"Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."

P
Pickel

21.11.2014 um 15:06 Uhr

"achliche Eignung ist bei beiden gleich, allerdings kennt A die Kunden bereits von früherer Tätigkeit dort."

Vorausgesetzt die Darstellung ist richtig, IST A qualifizierter für die Aufgabe als B.

C
Cosinus

21.11.2014 um 17:54 Uhr

@ Personalrat Der Kandidat hat 100 Punkte!

@ moreno Du leider keine!

Du weißt aber schon, was nach einem Widerspruch angesagt ist oder? Und ob ein Widerspruch offensichtlich unbegründet ist, hat der AG nicht festzustellen, sondern feststellen zu lassen, und zwar vom Arbeitsgericht.

@Pickel Unabhängig davon, dass die Qualifizierung ja gleich sein soll, ist sie bei dieser Ausgangslage nur von zweitrangiger Natur. Hier stellt sich eher die Frage, warum A diese Tätigkeit gegen eine andere getauscht hatte und nun wieder zurück will.

M
Moreno

21.11.2014 um 19:50 Uhr

@cosinus / orion die einzigen Punkte die ich sehe sind die drei Gehirnzellen zwischen deinen Ohren! Der Widerspruchsgrund ist hier nicht gegeben weil ja weiterhin eine 100 prozentstelle im Betrieb frei wird wenn Kollegin A die neue Stelle einnimmt. Kollegin B hat zwar das Recht das ihre Stunden aufgestockt werden bevor eine externe Einstellung vorgenommen wird aber sie hat kein Automatischen Anspruch auf die andere Stelle die der AG mit der Kollegin A besetzen will.

K
Kölner

21.11.2014 um 19:56 Uhr

Es ist völliger Humbug und gefährlicher Unsinn, sich an solchen Ratschlägen wie die von cosinus zu hängen. Man man man. Was verpuffst du außer heißer luft alles?

es ist doch offensichtlich, warum der br hier keine Hand an den Widerspruch bekommt. Fang mal an zu denken, cosinus.

R
Räcer

22.11.2014 um 17:22 Uhr

Man man man……Sollte der Hinweis an cosino nicht besser an die eigene Adresse gehen? Zu der muräne möchte ich jetzt besser nichts sagen, die sollte ertmal den irrgarten verlassen. Hoffnung, dass sie es schafft, habe ich aber keine.

K
Kölner

22.11.2014 um 17:25 Uhr

Bist du cosinus? Du musst aufhören, räcer, dich selber noch peinlicher darzustellen, als du schon bist.

R
Räcer

22.11.2014 um 18:34 Uhr

Was soll diese blöde Fragerei immer, wer hier was ist?

Nur weil ich hier zu etwas meinen Senf abgebe, muss ich doch nicht gleich der sein, den du über alles zu Lieben scheinst. Was auffällig immer dann der Fall zu sein scheint, wenn diese dir einwenig über sind.

Nee, ich bin nicht Cosinus und bestimmt um einiges direkter als dieser.

Und beurteilen, wer hier peinlich ist und wer nicht, kannst du getrost anderen überlassen. Wahrscheinlich können die das auch besser als du oder deine halb blinden Anhängsel.

M
Moreno

22.11.2014 um 18:47 Uhr

Orion cosinus Räcer wie oft willst Du eigentlich noch den Nick wechseln um Dich hier immer neu zu blamieren?

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