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Zustimmungsverweigerung nach §99 BetrVG

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BRTopBR
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich benötige dringend eure Hilfe zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG. Hierzu folgender Fall: Ein externer Bewerber hat sich auf eine Stelle beworben, welche intern nicht besetzt werden konnte. Diese Stelle beinhaltet eine Vertrauensposition, da viele vertrauliche/finanzielle Daten von Kunden tägliche Arbeitsbasis sind. Dieser Bewerber ist jedoch dem Betriebsrat bekannt. Er selbst hat ständig finanzielle Probleme, gesundheitliche psychische Probleme und hat in den letzten Jahren häufiger den Arbeitgeber gewechselt. Jetzt meine Frage: Wie können wir eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG formulieren. Was ist die Grundlage: Abs 2, Punkt 6. Es geht letztendlich auch darum, Schaden von den anderen Mitarbeitern und unserem Unternehmen abzuwenden. Von vorne herein absehbare krankheitsbedingte Fehltage müssen von anderen Kollegen aufgefangen werden usw. Bitte gebt mir hier Tipps. Danke.

Ergänzung: Der Bewerber ist uns direkt bekannt. Es handelt sich um keine Gerüchte oder Hörensagen.

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Community-Antworten (4)

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Pickel Akzeptiert

15.06.2015 um 22:48 Uhr

Das sind alles gute Gründe. Aber auch alles Themen, die der Arbeitgeber abzuwägen hat und für euch kein Widerspruchsrecht begründen. Aber warum geht ihr nicht den logischen weg und teilt dem AG informell eure Bedenken mit? Wenn die Fakten so sind wie beschrieben, wird er seinen Entschluss evtl. Revidieren.

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BRTopBR

15.06.2015 um 23:35 Uhr

Hallo Pickel, herzlichen Dank für die Antwort. Nachdem wir ein größeres Unternehmen sind und bestimmte Prozesse seinen Weg gehen müssen, kann diese Vorgehensweise u.U. nicht helfen. Was ist mit Abs. 2, Punkt 3: .........beschäftigte Arbeitnehmer......sonstige Nachteile erreichen. Ich denke, dieser Punkt hält bei einer Zustimmungsverweigerung stand. Kann das so sein?

G
ganther

16.06.2015 um 01:20 Uhr

Eure Bedenken solltet ihr dem AG mitteilen, wenn es sich da nicht um böse Gerüchte handelt. Was er damit macht ist sein Bier. Für einen Grund nach 99 der in einem Ersetzungsverfahren ggf auch hält sehe ich NULL Ansatzpunkte. Das ist eben dem AG sein Bier und wenn es da ein Risiko geben sollte, muss es auch der AG selber tragen

Versucht bitte nicht Chef zu spielen

E
Erbsenzähler

16.06.2015 um 09:51 Uhr

@BRTopBR Ich schließe mich ganther und Pickel ganz an. Der 99 sieht überhaupt nicht. Ich würde euch mal echt empfehlen die Kommentare zu den Absatz mal durchlesen. Dann kommt ihr sofort darauf, was mit den Nachteilen gemeint ist.

Weiterhin würde ich nie solche Bedenken schriftlich in die Stellungnahme schreiben. Ist euch der Bewerber direkt bekannt oder hat ein BRM etwas von ihn erzählt? Dann würde ich auf jedem Fall vorsichtig sein. Gerade bei Hörensagen!

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