W.A.F. LogoSeminare

§ 99 - personelle Einzelmaßnahme

K
Katarin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, da ich in der nächsten Stunde unserer Personalchefin eine Begründung für eine Zustimmungsverweigerung mitteilen muss, bitte ich um Hilfe bei der Formulierung. Es geht um eine person. Einzelmaßnahme - Versetzung einer MA von einem anderen Standort zu uns für eine Führungsposition. Ist es eine "betriebliche Übung", wenn seit Jahr und Tag die bisherige Vertretung der jeweiligen Leitung (nach deren Ausscheiden) diese Stufe "höher" fällt? Ist das ein Grund für eine Zustimmungsverweigerung?? Sind unsere Bedenken, dass Kunden, die durch die bisherige Leitung und deren Vertretung an uns gewöhnt sind und auch erwarten, dass es wie in den vergangenen Jahren praktiziert wird, nun die Leitung in die bewährten Händen der Vertretung fällt , auch ein Grund für eine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung einer auswärtigen Mitarbeiterin?? Wir wollen unsere bisherige Vertretung haben, da dadurch gewährleistet ist, dass unsere bisherigen Kunden weiterhin bei uns kaufen und somit unseren Standort stärken? Hat jemand von euch eine Idee, wie wir das umsetzen können? Vielen Dank für eure Hilfe.

6.23307

Community-Antworten (7)

B
biberrat

25.05.2007 um 12:39 Uhr

Hallo Katarin,

die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung findest du in §99 BetrVG Abs.2 1-6. Das Kunden nicht mehr bei Euch kaufen ist nach m.E. nicht hinreichend präzise als Widerspruchsgrund.Es sei denn, eure Kunden eure Kunden machen eine Kauf von einem bestimmten Mitarbeiter abhängig, was ziemlich unwahrscheinlich ist. Nur dann greift § 99 Abs.2 Satz3.

Gruß

Biberrat

FB
Frank B.

25.05.2007 um 12:46 Uhr

Wenn man einen Widerspruch einlegt sollte man sich vorher die Begründung überlegen und ins Gesetz schauen!

M
Mike

25.05.2007 um 12:49 Uhr

Hallo zusammen,

ich habe da eine zugegeben recht wilde Idee: Erstens behauptet der BR, dass es sich bei der geschilderten betrieblichen Übung um eine Richtlinie nach § 95 BetrVG handelt. Und gegen diese Richtlinie wird mit der geplanten Maßnahmen verstoßen = Widerspruch nach § 99 Abs. 2 Nr. 2. Zweitens: Der BR behauptet, dass die bisherige Stellvertreterin durch die geplante Maßnahme benachteiligt wird. Es gäbe diese betriebliche Übung und diese wird nun durchbrochen. = Widerspruch nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 - Ich habe ja gesagt, es ist eine wilde Idee. Wenn noch Zeit ist, besprech das doch einmal mit einem Anwalt.

P
paula

25.05.2007 um 15:19 Uhr

@mike Das ist nicht nur wild sondern auch nicht zielführend.

Eine betriebliche Übung gibt es im kollektiven Arbeitsrecht nicht. Das ist eine Rechtsfigur des Individualarbeitsrechts.

Eine Auswahlrichtlinie kann als BV oder Regelungsabrede vereinbart werden. Beides liegt offensichtlich hier nicht vor.

@ Katarin Aus meiner Sicht liegt in den hier von Dir beschriebenen Sachverhalt kein Grund nach § 99 BetrVG vor. Die Personalauswahl ist Sache des AGs. Nur in den von dem Gesetzgeber beschriebenen Punkten könnt Ihr hier wirksam einhaken. Es ist kein Grund das nicht die Person befördert wird die aus Eurer Sicht die bessere Wahl ist.

SG
Sehr gewitzt!

25.05.2007 um 15:28 Uhr

Der Arbeitgeber wird sich die Argumentation mit der betrieblichen Übung an einem Ort ablegen wo er sie jederzeit sehr schnell wieder findet.

W
Waschbär

25.05.2007 um 17:20 Uhr

Katarin,

ich sehe bei deiner Schilderung auch keinen Grund zur Verweigerung der Zusatimmung analog des § 99 BetrVG !

Könntet ihr nicht der Eingupierung wiedersprechen ? ... .-) habt ihr da nicht was ....

H
hans

26.05.2007 um 01:12 Uhr

jupp, die Stundenfrist ist abgelaufen... aber Waschbär hat recht, "allein die entgangene Aussicht auf eine Beförderung" ist keine Benachteiligung, da die Neueinstellung keine negativen Auswirkungen aus das BESTEHENDE Arbeitsverhältnis hat ( auch wenn in Vergangenheit -aber eben nicht betr. Übung- vollzogener Praxis die Stellvertreter befördert sein sollten)

Ihre Antwort