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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fehler gemacht bei Ausgabe,Chef meint ich müsste dies bezahlen

R
rübemäuschen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum,

Ich hätte eine Frage an euch. Ich arbeite in einer Apotheke(ohne Betriebsrat).

Eine Kundin kam mit einem Rezept für 20 Tabletten, ich habe ihr dann ausversehen die größere Packung mit 50 Tabletten gegeben.

Die Kundin kam kurz darauf wieder und brachte die Tabletten wieder und wollte sie umtauschen da ihr der Fehler aufgefallen war. Leider war die Packung aber schon geöffnet.

Ich habe ihr die Packung dann umgetauscht.

Jetzt verlangt meine Chefin das ich die Packung mit den 50 Tabletten wo schon offen ist aus meiner eigenen Tasche bezahle.

Wenn irgendetwas falsch läuft muss man immer aus eigener Tasche ausgleichen, jeder!

Ist dies rechtens?

Gibt es hier irgendwelche Gesetzestexte oder ähnliches falls dies nicht rechtens ist?

Vielen Dank schon mal im voraus!

Grüße

2.38002

Community-Antworten (2)

M
Moreno

20.11.2014 um 15:29 Uhr

Muttu Betriebsrat gründen Rübemäuschen ;-)

So ist die Regelung zu Haftung von AN:

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 1994 seine Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht des Arbeitnehmers geändert. Seitdem gilt Folgendes:

Bei fahrlässiger Pflichtverletzung:

Schäden, die infolge leichtester Fahrlässigkeit entstanden sind, sind im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos allein vom Arbeitgeber zu tragen. Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt. Wenn der Schaden von dem Arbeitnehmer grob fahrlässig verursacht wurde, haftet er grundsätzlich allein. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung:

Bei vorsätzlicher Beschädigung ist der Schaden grundsätzlich vollständig vom Arbeitnehmer zu ersetzen. Nach einem Urteil des BAG führt selbst ein vorsätzlicher Pflichtverstoß nur dann zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfasst ist."

http://www.juraforum.de/lexikon/haftung-des-arbeitnehmers

In Deinem Fall würd ich auf den ersten Fall plädieren und Dein AG muss für den Verlust selber grade stehen.

G
gironimo

20.11.2014 um 17:47 Uhr

Auch in Apotheken gilt das Betriebsrisiko für den Arbeitgeber. Das jeder (auch der Apotheker selbst) einmal Fehler machen, kommt nun einmal überall vor.

Also Forderung zurückweisen.

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