Nachrücker Minderheitenquote kompliziert
Jetzt kommts dicke...Wir sind ein 11 Köpfiges Gremium welches aus 8 Männern und 3 Frauen besteht. Die 3. Frau ist durch die Minderheitenquote hineingerutscht. Jetzt wird ein Mitglied seine Ämter niederlegen und 1 Frau rutscht laut Liste nach. Was passiert nun? Bleibt die 3. Frau, die durch die Minderheitenquote im BR ist, oder muss sie ihre Tätigkeit aufgeben? Also wären dann 4 Frauen im BR oder muss man die 3. Frau nach Hause schicken? Ich hoffe, dass ich das einigermaßen verständlich geschrieben habe.
Community-Antworten (20)
17.11.2014 um 14:46 Uhr
Leider antworten wieder einmal bevorzugt die, die die Frage nicht verstanden haben.
In der Tat, die Minderheitenquote wurde damals nicht bis zu Ende gedacht und meines Wissens gibt es noch keine Rechtsprechung die sich mit diesem Fall beschäftigt hätte.
Man könnte hier grundsätzlich zwei Rechtsstandpunkte vertreten:
-
Einmal ordentliches Mitglied, immer ordentliches Mitglied. Die Quotenfrau ist ordentliches BR-Mitglied und ihre Mitgliedschaft im BR kann nur durch die im § 24 BetrVG genannten Gründe enden.
-
Die Quotenfrau hat ihren Sitz nur bekommen, damit das Minderheitengeschlecht erfüllt ist. Dies ist jetzt auch ohne sie der Fall, also hat sie ihren Sitz "zurückzugeben".
Ich denke dass sich hier eher der erste Standpunkt vor Gericht durchsetzen wird.
17.11.2014 um 12:18 Uhr
Mehr geht immer. Es heißt "mindestens" im Gesetz
17.11.2014 um 12:34 Uhr
Ja schon...mehr geht immer...nur will ich hier jetzt keinen Fehler machen und die 3 Frau ist ja "nur" durch die Minderheitenquote im Gremium. Meine Frage: Ist die 3 jetzt raus weil die 4 die 3 wird?
17.11.2014 um 14:33 Uhr
wenn der Amt niederleger ein Mann ist rückt auch ein Mann nach, die drei Frauen bleiben, wenn die Minderheitenquote eingehalten wird. es waren ja vorher auch drei Frauen, warum sollten es jetzt vier werden.
MFG
17.11.2014 um 14:37 Uhr
Wenn aber als nächstes auf der Liste eine Frau steht die reinrutscht...?
17.11.2014 um 15:07 Uhr
In meinen Augen ist die Wahl vorrüber und das normale Ersatzmitglied rückt wie vorgesehen nach. Hierbei ist auf die Minderheitenquote zu achten. Minderheit rückt nach, alles gut.
17.11.2014 um 15:34 Uhr
wieso rückt die Minderheit nach, wenn die schon erfüllt wurde?
17.11.2014 um 15:46 Uhr
weil die Minderheit die nächste in der Reihenfolge der Nachrücker ist. Vorausgesetzt die Wahl ist abgeschlossen.
d. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich von dem in § 15 Abs. 2 BetrVG und 15 Abs. 5 Nr. 4 Wahlordnung geregelten Normalfall dadurch, dass vor dem endgültigen Feststehen der Namen der Betriebsratsmitglieder gemäß § 18 der Wahlordnung eine Fallkonstellation eintritt, bei der im Nachhinein festgestellt werden kann, dass es eines Listensprunges nicht bedurft hätte. Die verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung gebietet es, einen derartigen Listensprung, der sich im Nachhinein als nicht erforderlich herausstellt, rückgängig zu machen. Denn eine legitimen Zweck folgende Abweichung von dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit darf das des zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche nicht überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985, AZ: 1 BVL 44/83 - BVerfG E 71, 81). Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich insbesondere danach, auf welcher Stufe des Wahlverfahrens mit welcher Intensität in das Wahlrecht eingegriffen wird.
Der schwerwiegende Eingriff in den Grundsatz der Wahlgleichheit, der zu einem Listensprung führt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn er tatsächlich zur Beseitigung der fehlenden Berücksichtigung eines Geschlechterproporz führt. Stellt sich vor Abschluss des Wahlverfahrens gemäß § 18 der Wahlordnung heraus, dass aufgrund der Ablehnung einer Wahl eines Fallkonstellation eintritt, die im Nachhinein den Geschlechterproporz wahrt und einen Listensprung zur Erreichung des Geschlechterproporzes überflüssig macht, dann muss in verfassungskonformer Auslegung der Wahlordnung dieser Listensprung rückgängig gemacht werden.
17.11.2014 um 15:51 Uhr
Äh? Gab es einen Listensprung?
17.11.2014 um 15:58 Uhr
Ich bin nicht sicher das es keinen gab. Warten wir mal ab was mission sagt.
17.11.2014 um 16:10 Uhr
Durch die Einhaltung der Minderheitsquote gab es einen Listensprung. Aus Liste 2 musste ein m dem w aus Liste 3 platz machen. Jetzt tritt ein m aus Liste 1 zurück und aus dieser Liste rückt eine w nach.
Verstehe ich das richtig? w aus Liste 3 muss zu Hause bleiben weil Quote erfüllt?
17.11.2014 um 16:23 Uhr
Gegenfrage: wie war es bisher? Wenn aus Liste 1 ein M verhindert ist und ein W nachrückt, schickst du dann das W aus Liste 3 nach Hause und lädst dafür ein M der Liste 2 ?
17.11.2014 um 16:32 Uhr
Bisher ist dieser Fall (zum Glück) nicht eingetreten.
17.11.2014 um 17:08 Uhr
Durch die Einhaltung der Minderheitsquote gab es einen Listensprung. Aus Liste 2 musste ein m dem w aus Liste 3 platz machen. Jetzt tritt ein m aus Liste 1 zurück und aus dieser Liste rückt eine w nach.
Verstehe ich das richtig? w aus Liste 3 muss zu Hause bleiben weil Quote erfüllt? Antwort 11 Erstellt am 17.11.2014 um 15:10 Uhr von mission
was empfindet dein logikzentrum bei dieser konstellation?
17.11.2014 um 17:52 Uhr
Genial!
Tut mir einen Gefallen: Prozessiert das bis zum EUGH durch! Ihr könnt Rechtsgeschichte schreiben.
Die Quotenfrau aus Liste 3 verliert ihr Amt dadurch meines Erachtens nicht.
Wäre der Rücktritt in Liste 3, würde ich ja zu einer Lösung tendieren, dass der gesprungene Sitz an Liste 2 zurück geht.
Hier in diesem Falle scheint es mir so, dass for das zurückgetretene Mitglied aus Liste 1 das nächste Mitglied aus Liste 1 nachrückt und fertig.
Und die Moral von der Geschichte: Das Minderheitengeschlecht gehört immer ans Ende der Liste, niemals nach vorne! Der hier geschilöderte Fall könnte ja z.B. sich auch dann ergeben, wenn Liste 2 auf den beiden vorderen Plätzen jeweils eine Frau gehabt hätte und danach nur noch Männer und z.B. frei Sitze erhalten hätte. Obwohl sie dann selber 2/3 Frauen auf den gewählten Plätzen gehabt hätten, wären sie dann mit dem Verlust eines Platzes betraft worden, während Liste 3, die möglicherweise nur eine einzige Frau auf Platz 10 gehabt hätten, dafür belohnt worden wäre.
17.11.2014 um 18:20 Uhr
Ich bin der festen Überzeugung, dass die Frau aus Liste drei bleibt. Und aus Liste eins scheidet jemand aus und wird durch das nächste Ersatzmitglied ersetzt - ggf. wieder eine Frau.
Ich bin da der gleichen Ansicht wie Pjöööng.
18.11.2014 um 08:27 Uhr
Vielen Dank für die vielen Antworten und Anregungen. Ich war mir nicht sicher wie ich hier vorgehen sollte ob oder ob nicht. Ich werde W aus Liste drei nicht nach Hause schicken.
18.11.2014 um 09:26 Uhr
Wer hat sich nur die Listenwahl (halb) ausgedacht? ... Gottseidank hatten wir bei uns noch keine Listenwahl.
18.11.2014 um 16:56 Uhr
@Pjöööng Ich stehe vielleicht auf dem Schlauch, aber... ...was ist denn das Problem?
Der Listensprung von 'damals' ist doch statisch und irreversibel. Jetzt kommt halt ne neue Kollegin und dann sind 4 Frauen im Gremium.
18.11.2014 um 20:49 Uhr
@mission „Ich werde W aus Liste drei nicht nach Hause schicken.“
Nein, die hat zu bleiben!
Und wo Kölner Recht hat, hat er Recht.
Was ist hieran den so schwierig?
Pjöööng hat es doch mit seiner Antwort: „- Einmal ordentliches Mitglied, immer ordentliches Mitglied. Die Quotenfrau ist ordentliches BR-Mitglied und ihre Mitgliedschaft im BR kann nur durch die im § 24 BetrVG genannten Gründe enden.“, bereits korrekt beantwortet. Dazu bedarf es auch keines Verfahrens vor irgendeinem Gericht.
Eine Wahl ist eine Wahl. Und wenn hier ein Listensprung notwendig wurde, bezieht sich dieser auch nur auf die Wahl und greift nicht linear auch für Zeiträume danach. Wenn es durch ein Nachrücken zu einem erneuten Listensprung kommt, ist dieses ein neuer immer auf den Einzelfall bezogener. Von daher kann es auch keinen Listenrücksprung geben.
Die Minderheitenfrage stellt sich auch nur dann, wenn diese nicht mehr im Gremium gegeben ist. Ist diese gegeben, ist es auch kein Thema mehr und es rückt der Nächste nach. Egal ob Minderheit oder nicht.
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