Geschlechterquote und Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Eine Frage zur Geschlechterquote. Unser Gremium besteht aus 5 BR-Kollegen/-innen. Die Geschlechterquote laut Wahlordnung beträgt 4 Männer und eine Frau. Die tatsächliche Zusammensetzung des nach Mehrheitswahl gewählten Betriebsrat beträgt 3 Männer und 2 Frauen. Wie ist es nun, wenn einer der drei Männer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann und erstes Ersatzmitglied eine Frau ist. Würde dann die Zusammenstellung des BR beeinträchtigt sein, in der Folge, dass Beschlüsse eventuell unwirksam sein könnten? Müsste ein Mann nachrücken, damit die Quote im Gremium eingehalten wird?
Community-Antworten (2)
14.11.2014 um 08:14 Uhr
@SIlverstar Ganz einfach, wenn die Mindestquote erfüllt ist (=1 Frau bei Euch) Dann wird dass nächste Ersatzmitglied geladen. Also muss das erste Ersatzmitglied geladen werden = die Frau!!! Das Geschlecht zählt bei deinem Beispiel nicht. Es muss nur so lange weibliche Ersatzmitglieder da sind immer eine Frau dabei sein. Egal welcher Platz. Fällt ein Mann bei euch aus ist immer das erste Ersatzmitglied zu laden. Sonst hättet ihr ja nicht die zweite Frau in den BR lassen dürfen!
14.11.2014 um 16:55 Uhr
@ SIlverstar
Den § 15 Abs.2 BetrVG scheinst Du nicht richtig verstanden zu haben.
In Absatz 2 steht: Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der MINDERHEIT ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
In Eurem Betrieb stellen die Frauen das Geschlecht der Minderheit und haben einen ANSPRUCH auf einen BR-Sitz. Entsprechend haben die Männer KEINEN Anspruch darauf, mit z.B. 4 BRM vertreten sein zu müssen; in Euren BR hätten auch fünf Frauen gewählt werden können.
Wenn männliche BRM verhindert sind, rücken die entsprechenden E-BRM nach, egal ob Männlein oder Weiblein.
Nur wenn die zwei weiblichen BRM verhindert sind, MUSS EIN weibliches Ersatzmitglied geladen werden.
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