Aufhebungsvertrag wurde von Firma zurückgezogen - wer trägt die Anwaltskosten?
Hallo,
einem Mitarbeiter sollte gekündigt werden bzw. ein Aufhebungsvertrag wurde angeboten. Ein Tag vor Unterzeichnung wurde dem zu kündigen Kollegen dann auf einmal von der GF mitgeteilt, dass man auf so einen tollen MA nicht verzichten könne und das Angebot wurde zurückgezogen (an sich eine tolle Kehrtwende, der MA fand das aber gar nicht mehr so lustig)
MA hat eine Rechtschutzversicherung und einen Anwalt wegen des Aufhebungsvertrages in Anspruch genommen. Kann er den Selbstbehalt von der Firma zurückfordern?
vielen Dank
Nachtrag: Der Kollege hat eine Rechtschutzversicherung mit Eigenbeteiligung. Um den angebotenen Aufhebungsvertrag fachmännisch prüfen zu lassen und zu verhandeln, hat er einen Anwalt hinzugezogen.
Es war an sich bereits alles ohne Gericht geklärt, beide Parteien waren sich einig. Einen Tag vor der Unterzeichnung wurde dann das Aufhebungsangebot vom Arbeitgeber zurückgezogen weil ein anderer MA "dringender" gekündigt werden musste.
Hab ihm empfohlen die Rechnung einfach beim AG einzureichen und abzuwarten was passiert.
Community-Antworten (12)
12.11.2014 um 10:08 Uhr
Nein in 1. Instanz trägt jeder seine Kosten selbst.
12.11.2014 um 10:16 Uhr
vielleicht kann er ja mal nett fragen. eine Verpflichtung kann es hier aber nicht geben. Wir sind zwar noch nicht in der ersten Instanz aber auch davor gibt es noch nichts
12.11.2014 um 11:58 Uhr
Das sehe ich anders. Dem MA ist schuldlos ein Schaden entstanden, nämlich in Höhe seiner Selbstbeteiligung. In Deutschland hat der Verursacher eines Schadens dafür gerade zu stehen.
(Das Argument, er hätte es ja auch ohne Anwalt versuchen können, geht m.E. fehl, denn ein verhandlungsbereiter AG hätte ja keine vollendeten Tatsachen geschaffen. So musste der MA davon ausgehen, dass er -Laie der er wahrscheinlich ist- rechtlichen Beistand brauchen wird.)
Ich würde die Anwalts-Rechnung beim AG vorlegen und um Ausgleich bitten, Frist drei Wochen.
12.11.2014 um 12:02 Uhr
Hartmut der AG darf auch kündigen den Prozess verlieren und muss die kosten des Anwalts nicht bezahlen. Was soll also deine Aussage?
12.11.2014 um 13:11 Uhr
@ganther, Du redest vom Gerichtsverfahren, @Hartmut von einem erlittenen Schaden OHNE Gerichtsprozess und OHNE Anwendung der ZPO ;) Demnach würde ich eher zu @Hartmuts These tendieren, dem AG mit Fristsetzung Auffordern den schuldlos entstandenen Schaden zu ersetzen, ggf. dies vorher mit seinem Rechtsanwalt besprechen - wie dies in diesem Fall wirklich aussieht kann uns der TE ja, nachdem der betroffene MA mit seinem Rechtsanwalt gesprochen hat, hier noch mitteilen ;)
Allerdings verstehe ich hier den Satz nicht wirklich:
"einem Mitarbeiter sollte gekündigt werden bzw. ein Aufhebungsvertrag wurde angeboten. Ein Tag vor Unterzeichnung wurde dem zu kündigen Kollegen dann auf einmal von der GF mitgeteilt, dass man auf so einen tollen MA nicht verzichten könne und das Angebot wurde zurückgezogen"
Befand sich der MA bereits in einem Kündigungsschutzverfahren und es wurde eine aussergerichtliche Einigung mit dem Zweck des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages geschlossen? Falls ja, besteht wohl kein Anspruch auf Kostenerstattung, dann allerdings müsste der AG die Kündigung auch zurückziehen.
Im Übrigen muss nicht jeder "die Hälfte" der Kosten einer Kündigungsschutzklage, bzw. die Gesamtkosten einer solchen Klage tragen. Nur die eigenen Kosten seiner Vertretung, die Gerichtkosten werden i.d.R. an den unterlegenden übergeben bzw. ggf. gequotelt ;)
12.11.2014 um 13:13 Uhr
Warum die Diskussion? Die Versicherung wird doch zahlen. Und wenn, wird der Anwalt schon aktiv werden.
Ich sehe es auch eher so, dass in Arbeitsrechtssachen in erster Instanz jeder seine Kosten trägt.
12.11.2014 um 13:19 Uhr
@gironimo, sodenn sich beide Parteien in der ersten Instanz befinden ;)
12.11.2014 um 13:29 Uhr
Zitat (PeterPaula): "Nur die eigenen Kosten seiner Vertretung, die Gerichtkosten werden i.d.R. an den unterlegenden übergeben bzw. ggf. gequotelt"
Sischer?
12.11.2014 um 13:40 Uhr
@Pjöööng, eigentlich schon ;) Wieso fragst Du?
12.11.2014 um 13:48 Uhr
Vielleicht sollte ich die beiden Sätze bzw. Kommata so formulieren, dass aus dem letzten Halbsatz ein Eigenständiger wird:
Im Übrigen muss nicht jeder "die Hälfte" der Kosten einer Kündigungsschutzklage, bzw. die Gesamtkosten einer solchen Klage tragen, nur die eigenen Kosten seiner Vertretung. Die Gerichtkosten werden i.d.R. an den unterlegenden übergeben bzw. ggf. gequotelt ;)
??
12.11.2014 um 15:42 Uhr
@gironimo, sodenn sich beide Parteien in der ersten Instanz befinden ;) Antwort 7 Erstellt am 12.11.2014 um 12:19 Uhr von PeterPaula
Sofern es noch nicht einmal diese Instanz gibt, gibt es noch viel weniger Grund zur Zuhilfenahme eines Anwalts. Die Sache ist so klar, es ist albern darüber zu diskutieren: Die Kosten trägt jede Seite selber.
28.11.2014 um 16:32 Uhr
Was für Kosten sind denn hier gemeint? Bei einer guten Rechtsschutzversicherung hat man in keiner Instanz Kosten, diese werden doch über das Jahr im Voraus schon an die Versicherung bezahlt (Betrag ist dann eben etwas höher, aber es macht Sinn). Ein Rechtsanwalt ist immer so früh wie möglich sinnvoll, das lehrt einem das Leben. LG
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