Erstellt am 11.11.2014 um 19:37 Uhr von Dezibel
Du glaubst doch nicht im Ernst, dass es für alle Gegebenheiten entsprechende Gesetzestexte gibt. Es gibt jetzt schon zu viele ...
Natürlich könnt ihr das Problem aus einzelnen Anfragen extrahieren und verständlich der Geschäftsführung vortragen. Wenn dennoch einer darauf besteht, dass seine Frage wörtlich rüberkommt, dann steht ihm frei, das zu tun.
Erstellt am 11.11.2014 um 19:53 Uhr von gironimo
Bei der Betriebsversammlung ist der BR der Hausherr und kann eigenständig die Versammlung gestalten. Wie Ihr also die Anfragen der AN (die Ihr unbedingt ernst nehmen solltet) dem AG vortragt, ist Eure Entscheidung. Die AN, die die Anfragen an Euch gerichtet haben, sollten sich aber vom BR vertreten fühlen.
Erstellt am 11.11.2014 um 20:04 Uhr von AlterMann
hallo rotzbacke,
einen solchen Gesetzestext findest Du nicht, weil es ihn nicht gibt.
Der BR ist nicht das ausführende Organ der Belegschaft.
Aber wenn Du gerne Geseztestexte liest, dann schau mal den § 43 Abs 3 BetrVG:
"Der Betriebsrat ist ... auf Wunsch ... von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen."
W i e der BR sich da positioniert, den Punkt abarbeitet, welche methodischen Möglichkeiten er wählt, all das ist nicht geregelt und liegt infolge dessen in der Entscheidung des BR.