Erstellt am 10.11.2014 um 11:22 Uhr von Pickel
Nein. Entweder Elternzeit (die meinst du wahrscheinlich) oder aber kompletter Wiedereinstieg. Wenn hier dann TZ vereinbart wird, worauf der AN Anspruch hat, ist dies aber auch für die Zukunft erst einmal fix.
Allle anderen Modelle gehen nur bei freiwlilliger Einigung beider Parteein.
Erstellt am 10.11.2014 um 11:35 Uhr von Pjöööng
Schwangerschaftsurlaub gibt es nicht und Schwangerschaften dauern auch nicht 12 Monate!
Im Rahmen der Elternzeit kann auch Teilzeit gearbeitet werden, die genauen Regelungen findnen sich im BEEG. Wenn allerdings die Elternzeit bereits mit der Arbeitszeit Null beantragt und genehmigt wurde, dann ist diese Regelung grundsätzlich bindend und eine Änderung wird nur einvernehmlich erfolgen können.
Erstellt am 10.11.2014 um 13:09 Uhr von blackjack
BAG hat mal entschieden,
es kommt aus Arbeitgebersicht vor allem darauf an, ob der durch die Elternzeit frei gewordene Arbeitsplatz durch eine (interne oder externe) Vertretung zwischenzeitlich --blockiert-- wurde. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber regelmäßig auf einen dringenden betrieblichen Grund berufen.
Erstellt am 10.11.2014 um 19:30 Uhr von gironimo
... oder meinst Du vorzeitige Rückkehr aus der Schutzzeit (Beschäftigungsverbot; § 6 MuSchG) nach der Entdindung?
Darin sehe ich allerdings keinen Sinn