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Arbeiten bei Schwangerschaft

K
kalevala
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage bezügl. Schwangerschaft. Eine Kollegin hat ihre Schwangerschaft bekannt gegeben. Wir haben bei uns (betreutes wohnen für Jugendliche) ein gemischte 6-14/14-22 Uhr und 24h-System, auch WE und Feiertage. Wenn ich den Mutterschutz richtig verstanden habe, ist es für sie verboten nach 20 Uhr (ab 4. Monat) und nicht Nachts zu arbeiten, und max 8,5 Stunden. Ihr Wunsch ist es aber, eben doch 24 Stunden arbeiten zu dürfen(4h Ruhezeit in der Nacht) bzw. bis 22 Uhr (Sonn- und Feiertage sind ja kein Problem (Beherbergungswesen). Frage: Gibt es die Möglichkeit für die Kollegin bei ärztl attestierter Unbedenklichkeit (und auf Widerruf) im "normalen" Dienstplansystem weiter zu arbeiten (= bis 22uhr, 24 h-dienste). Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit mit aggessiven, verhaltensgestörten Kindern.

Und:

Welche Konsequenzen kann es für die Leitung haben, wenn die MA, falls all ihre Wünsche nicht erlaubt werden, trotzdem (z.B. durch Diensttausch) 24h, nachts oder nach 20 uhr arbeitet?

6.49005

Community-Antworten (5)

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pitsieben

08.10.2009 um 09:50 Uhr

@ kalevala, hier ist der § 8 MuSchG eindeutig, keine Beschäftigung zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Ordnungswidrig handelt der AG, der vorsätzlich den Vorschriften zuwiderhandelt. Der BR hat nach § 80 BetrVG darauf zu achten, dass die Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Manchmal muss der BR die Kolleginnen vor sich selbst schützen.

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ridgebackalleinzuhaus

08.10.2009 um 11:11 Uhr

kalevala, Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ist verboten. Ausnahmen gelten für die ersten vier Monate der Schwangerschaft und stillende Mütter in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22.00 Uhr, in der Landwirtschaft für das Melken von Vieh ab 5.00 Uhr........

Die Ausnahme : AzUVO § 35 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt nicht zur Mehrarbeit herangezogen und nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die • 1.von jugendlichen Beamtinnen über acht Stunden täglich oder über 40 Stunden wöchentlich, • 2.von sonstigen Beamtinnen über acht Stunden 30 Minuten täglich oder über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 4) hinaus geleistet wird. (3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen[2] beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (4) Liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, kann der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Absatz 1 bis 3 zulassen. Dies gilt nicht für jugendliche Beamtinnen.

K
kalevala

08.10.2009 um 13:49 Uhr

Alles klar, danke für die Antworten! (auch wenn wir keine Beamten sind:) )

Noch zwei Zusatzfragen: ist es also richtig, das ich den AG auf die Arbeitszeitbeschränkungen hinweise bzw. Durchsetzung einfordere, auch wenn der AG nichht zuwiderhandelt, sondern eine untergebene Ebene und AN selber? und im Normalfall erfährt der Betriebsrat ja nicht, wie alle Mitarbeiter eingesetzt weren bzw. ihre frei einteilbare Zeit abarbeiten. Ist es jetzt "Pech" für die "aktuell" schwangere MA, das ich in ihrem Tem bin, und damit reagieren kann, ja natürlich auch muss...oder gibt es da Verfahrenswege. (unser AG teilt Schwangerschaften mit, Diensteinteilung liegt dann bei den jeweiligen Teamleitern)...?

Dnke noch mal, und mehr als Zustimmung zu "Manchmal muss der BR die Kolleginnen vor sich selbst schützen"...gerade im sozialen Bereich..Gruss

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Petrus

08.10.2009 um 19:26 Uhr

@kalevala:

  1. Ja. Der ArbGeb hat dafür zu sorgen, dass sich alle MA an bestehende Gesetze, BV, ... halten. Er kann dies ja tun, in dem er den Teamleitern entsprechende Dienstanweisungen gibt. (Oder um's umzudrehen: Der ArbGeb "handelt zuwider", wenn er trotz Wissens um die Gesetzesverstöße die entsprechenden Dienstanweisungen unterläßt)
  2. Wenn der BR dies nicht erfährt, liegt das aber am BR! Nach §80(2) BetrVG stehen euch alle Unterlagen zu, die ihr zur Überwachung der ArbN-Schutz-Gesetze (Aufgabe des BR nach §80(1) Nr.1) benötigt. Und wenn ihr schon die Dienstpläne nicht mitbestimmt (was ihr nach §87(1) Nr.2 BetrVG dürftet), solltet ihr wenigstens kontrollieren, ob da nicht was aus dem Ruder läuft... (Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Ruhetage, Ausgleich für Feiertage, Beschäftigungsverbote...)
K
Kalevala

08.10.2009 um 20:40 Uhr

@Petrus!

Danke für die ausgiebige Antwort. Da haben wir ja was zu tun!

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