Frage zum Direktionsrecht
Der AG verlangt von einem AN an 2 bestimmten aufeinander folgenden Tagen pro Woche in der Zentrale zu arbeiten. Sein bisheriger alleiniger Arbeitsplatz (bis auf einzelne Dienstreisen zur Zentrale) war in einer 200km entfernten Niederlassung. Im AV dürfte die Niederlassung als alleiniger Arbeitsplatz angegeben sein (muss ich noch klären). Kann der AG hierzu verlangen, dass der AN im Hotel übernachtet um die Fahrzeiten zu minimieren und dadurch die effektive Arbeitszeit in der Zentrale zu erhöhen? Was wenn der AN dies mit seinen privaten Verpflichtungen nicht vereinbaren kann?
Danke für jeden Tipp!
Community-Antworten (3)
06.11.2014 um 21:10 Uhr
Naja - ich sehe da schon eine Versetzung, bei der der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Und Ihr könnt schon die Zustimmung verweigern, wenn "sonstige Nachteile" für den AN entstehen. Wenn die durch Verhandlungen aus der Welt geräumt werden können .....
Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...) die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (...) (§ 95 Abs. 3 BetrVG)
06.11.2014 um 22:30 Uhr
Ok, danke. Wäre zu versuchen.
Und was wäre, wenn im AV doch andere Betriebe als Einsatzorte genannt sind? Ändert ja aber im Grunde nichts an der Mitbestimmung wenn man es als Versetzung wertet.
07.11.2014 um 14:30 Uhr
so ist es. Der BR ist im Zuge seiner kollektivrechtlichen Stellung berechtigt, einer Versetzung die Zustimmung zu verweigern (wenn er Nachteile erkennt), selbst wenn der AN individualrechtlich verpflichtet wäre, eine Versetzung in Kauf zu nehmen.
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