Erstellt am 06.11.2014 um 20:10 Uhr von gironimo
Naja - ich sehe da schon eine Versetzung, bei der der BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Und Ihr könnt schon die Zustimmung verweigern, wenn "sonstige Nachteile" für den AN entstehen. Wenn die durch Verhandlungen aus der Welt geräumt werden können .....
Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...) die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (...) (§ 95 Abs. 3 BetrVG)
Erstellt am 06.11.2014 um 21:30 Uhr von MartinS
Ok, danke. Wäre zu versuchen.
Und was wäre, wenn im AV doch andere Betriebe als Einsatzorte genannt sind?
Ändert ja aber im Grunde nichts an der Mitbestimmung wenn man es als Versetzung wertet.
Erstellt am 07.11.2014 um 13:30 Uhr von gironimo
so ist es. Der BR ist im Zuge seiner kollektivrechtlichen Stellung berechtigt, einer Versetzung die Zustimmung zu verweigern (wenn er Nachteile erkennt), selbst wenn der AN individualrechtlich verpflichtet wäre, eine Versetzung in Kauf zu nehmen.