Ergänzende Regelungen
Hallo, kann mir jemand bitte die folgenden Regelungen besser erläutern?
Und zwar heißt es
" In Anlehnung an § 3 Nr. 15 Änderunfs-TV zum EMTV vom 14.02.2018 kann die Firma zum Ausgleich fehlender Kapazitäten Zeitguthaben bis zu 50 Stunden jährlich pro Beschäftigten an diesen ausbezahlen. Weitere max. 50 Stunden pro Jahr und Beschäftigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Betriebsrats ausbezahlt werden. Die Vergütung dieser zusätzlichen Arbeitszeit erfolgt ohne Mehrarbeitszuschläge. "
Ist denn in dieser Regelung geregelt das, der Arbeitgeber 50 Überstunden anordnen kann und die nächsten 50 Überstunden kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des BR wieder Anordnen innerhalb eines Jahres gesehen?
Community-Antworten (2)
27.10.2022 um 22:30 Uhr
Hier wird doch lediglich von "ausbezahlen" gesprochen. Wie man da hin kommt, sprich Überstunden ist dann eine andere Sache. Diese müssen nach wie vor beim BR beantragt werden.
28.10.2022 um 11:11 Uhr
Hier geht es nur darum, was mit Überstunden passiert, die aus Kapazitätsgründen nicht abgefeiert werden können. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden bleibt davon unberührt.
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