Dienstreise zur Betriebsratswahl
Anfang November findet bei uns die BR-Wahl statt. Der Wahlvorstand hat entschieden, das nur am Hauptstandort Präsenzwahl stattfindet. Alle anderen 5 Standorte in Deutschland verteilt machen Briefwahl. Nun möchte ein Mitarbeiter (der nicht zum Hauptstandort gehört) entgegen der Entscheidung des Wahlvorstandes keine Briefwahl machen, sondern in Präsenz wählen und auch bei der nachfolgenden Auszählung dabei sein. Hat dieser Mitarbeiter ein Anrecht darauf diese Aktion als Dienstreise durchzuführen?
Community-Antworten (6)
27.10.2022 um 20:37 Uhr
Hier zieht der Wahlvorstand wohl Abs.3
§ 24 Voraussetzungen
§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
das Wahlausschreiben,
die Vorschlagslisten,
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. 2Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
(2) 1Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte, oder
vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. 2Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
28.10.2022 um 11:18 Uhr
Der Arbeitnehmer hat natürlich das Recht, bei der Auszählung anwesend zu sein, auch wenn für seinen Betriebsteil Briefwahl beschlossen wurde.
Des Weiteren bedeutet dieser Beschluss nur, dass er nicht in Präsenz wählen muss und die Wahlunterlagen ohne vorherige Beantragung zugesendet bekommt. Es bedeutet nicht dass er nicht in Präsenz wählen darf. Der Passus soll Kolleg:innen in entfernten BT die Wahl erleichtern, nicht sie vom Wahlbüro fernhalten.
Was die Reisekosten angeht: Die Reise zum Hauptsitz für die Wahl ist nicht erforderlich, das Briefwahl möglich ist. Also hat der AN die Kosten selbst zu tragen. Außerdem besteht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nur für die Durchführung der Wahl. Das Beobachten der Auszählung kann also nicht vergütet werden.
28.10.2022 um 11:39 Uhr
"Der Passus soll Kolleg:innen in entfernten BT die Wahl erleichtern, nicht sie vom Wahlbüro fernhalten."
Das kann mAn nicht sein. Es gibt ja die Möglichkeit der Briefwahl ohnehin. Es ist wohl eher eine Vereinfachung für den WV, der in den anderen Betriebsteilen kein Wahllokal "betreiben" muss.
28.10.2022 um 12:16 Uhr
5 Standorte in Deutschland verteilt. Wie wurde hier geprüft, ob es sich überhaupt nur um einen Betrieb handelt?
Ich denke hier an: https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Keine-gemeinsame-Wahl-bei-weit-entfernten-Betriebsteilen~.html
Es stellt sich die Frage, wie ein Gremium hunderte von Kilometer entfernte Betriebsteile betreuen will, wenn die Kolleginnen und Kollegen noch nichtmal die Möglichkeit hatten zur Wahl zu kommen. Wie viele der Kandidaten sind denn nicht aus der Zentrale?
Das fühlt sich für mich erstmal so an, als wären die entfernten Betriebsteile nur dazu da, das Gremium zu vergrößern und Freistellungen zu erlagen. Ich sehe diese Wahl schon abbrennen...
28.10.2022 um 16:01 Uhr
@GabrielBischoff
Versteife Dich mal nicht zu sehr darauf ... auch wenn das LAG das bestätigt hat, liegt der Fall jetzt beim BAG und ich könnte mir gut vorstellen, das dieses die Sache in Zeiten von weltweiten Videokonferenzen anders sehen könnte.
28.10.2022 um 17:09 Uhr
@GabrielBischoff "5 Standorte in Deutschland verteilt. Wie wurde hier geprüft, ob es sich überhaupt nur um einen Betrieb handelt? Der WV wird dies wohl im Rahmen seiner Möglichkeit überprüft haben. Das ist aber auch nicht Gegenstand der Frage.
"Es stellt sich die Frage, wie ein Gremium hunderte von Kilometer entfernte Betriebsteile betreuen will, wenn die Kolleginnen und Kollegen noch nichtmal die Möglichkeit hatten zur Wahl zu kommen." Der WV ist das eine, der BR später das andere.
"Das fühlt sich für mich erstmal so an, als wären die entfernten Betriebsteile nur dazu da, das Gremium zu vergrößern und Freistellungen zu erlagen. Ich sehe diese Wahl schon abbrennen..." Spekulativ
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