Erstellt am 05.11.2014 um 05:59 Uhr von Dezibel
Abgemahnt werden kann man wegen Nichtverhinderung des Sonnenuntergangs am Abend. Also wegen allem Möglichen. Die Frage ist doch, welches Gewicht diese Abmahnung im Ernstfall dann hat? Das wiederum wird ein Richter entscheiden, wenn es zur Kündigungsschutzklage kommt.
Also: Gegendarstellung schreiben und alles säuberlich zu Hause abheften. Ja nicht dem AG zur Akte geben.
Erstellt am 05.11.2014 um 08:14 Uhr von gironimo
Grund genug mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu kommen und über Arbeitsbelastung, -überlastung und der gleichen zu reden. Und natürlich darüber, wie es zu Zielvereinbarungen , Zielerwartungen und Beurteilungsgrundsätzen kommen kann ....
Oder einfach nur über die Führungskompetenz der Vorgesetzten.
Erstellt am 05.11.2014 um 10:25 Uhr von Pjöööng
Zitat (Dezibel):
"Abgemahnt werden kann man wegen Nichtverhinderung des Sonnenuntergangs am Abend."
Völliger Quatsch! Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nur Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Haupt und Nebenpflichten abmahnen!
Zitat (Dezibel):
"Gegendarstellung schreiben und alles säuberlich zu Hause abheften. Ja nicht dem AG zur Akte geben."
Warum dieses?
Ich denke gironimo gibt hier den genau richtigen Rat. Und dieses Gespräch sollte man sorgfältig dokumentieren.
Erstellt am 05.11.2014 um 20:12 Uhr von Hartmut
Ich weiß nicht, was alles an schriftlichen Verträgen, (Ziel-) Vereinbarungen etc in deiner Firma vorliegt.
Grundsätzlich gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Arbeitsverträgen und Werksverträgen: Bei Werksverträgen, die man mit freien (externen) MA abschließt, vereinbart man Ziele und Termine. Bei Arbeitsverträgen jedoch schuldet der Arbeitnehmer weder Ziele noch Termine, sondern seine Arbeitskraft und seine Arbeitszeit. So gesehen ist also diese Abmahnung ziemlicher Unsinn: Entweder hat da ein 'Externer' seinen Termin nicht gehalten - den würde man aber nicht abmahnen. Oder es war ein 'Interner', dann schuldete er aber keinen Termin.
Dazu kommt, dass Unmögliches natürlich nicht verlangt werden darf, von niemandem. Und außerdem gibt es noch ein Schikaneverbot.
Alles in allem halte ich diese Abmahnung für nicht zu verhindern (wie auch), aber völligen Quark.
Erstellt am 05.11.2014 um 23:22 Uhr von Pjöööng
Sorry Hartmut, aberich habe selten soeinen Unsinn gelesen!
Erstellt am 08.11.2014 um 22:32 Uhr von kröte
Ich denke, dass Minderleistung nicht abgemahnt werden kann, wenn man sich an seine arbeitsvertraglichen Pflichten gehalten hat. Liegt einem etwas an dem Arbeitsplatz, ist es manchmal geschickter eine Abmahnung einfach so stehen zu lassen statt eine Lawine loszutreten. Andererseits kann man natürlich eine Gegendarstellung in die Personalakte heften lassen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage würde sie sowieso von einem Richter entkräftet. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber um zu erklären wie sich die Situation aus eigener Sicht darstellt ist sicher sinnvoll, darüber eine Gesprächsnotiz machen und für alle Fälle aufheben.