W.A.F. LogoSeminare

Abmahnung wegen nicht erledigter Arbeiten

G
Grimlin
Jan 2018 bearbeitet

Kann ein Mitarbeiter abgemahnt werden, wegen nicht erledigter Arbeiten, wenn das angewiesenes Arbeitsvolumen nicht zu schaffen war. Zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub oder zusätzlicher Aufgaben, die angewiesen wurden?

2.19106

Community-Antworten (6)

D
Dezibel

05.11.2014 um 06:59 Uhr

Abgemahnt werden kann man wegen Nichtverhinderung des Sonnenuntergangs am Abend. Also wegen allem Möglichen. Die Frage ist doch, welches Gewicht diese Abmahnung im Ernstfall dann hat? Das wiederum wird ein Richter entscheiden, wenn es zur Kündigungsschutzklage kommt. Also: Gegendarstellung schreiben und alles säuberlich zu Hause abheften. Ja nicht dem AG zur Akte geben.

G
gironimo

05.11.2014 um 09:14 Uhr

Grund genug mit dem Arbeitgeber ins Gespräch zu kommen und über Arbeitsbelastung, -überlastung und der gleichen zu reden. Und natürlich darüber, wie es zu Zielvereinbarungen , Zielerwartungen und Beurteilungsgrundsätzen kommen kann ....

Oder einfach nur über die Führungskompetenz der Vorgesetzten.

P
Pjöööng

05.11.2014 um 11:25 Uhr

Zitat (Dezibel): "Abgemahnt werden kann man wegen Nichtverhinderung des Sonnenuntergangs am Abend."

Völliger Quatsch! Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nur Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Haupt und Nebenpflichten abmahnen!

Zitat (Dezibel): "Gegendarstellung schreiben und alles säuberlich zu Hause abheften. Ja nicht dem AG zur Akte geben."

Warum dieses?

Ich denke gironimo gibt hier den genau richtigen Rat. Und dieses Gespräch sollte man sorgfältig dokumentieren.

H
Hartmut

05.11.2014 um 21:12 Uhr

Ich weiß nicht, was alles an schriftlichen Verträgen, (Ziel-) Vereinbarungen etc in deiner Firma vorliegt.

Grundsätzlich gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Arbeitsverträgen und Werksverträgen: Bei Werksverträgen, die man mit freien (externen) MA abschließt, vereinbart man Ziele und Termine. Bei Arbeitsverträgen jedoch schuldet der Arbeitnehmer weder Ziele noch Termine, sondern seine Arbeitskraft und seine Arbeitszeit. So gesehen ist also diese Abmahnung ziemlicher Unsinn: Entweder hat da ein 'Externer' seinen Termin nicht gehalten - den würde man aber nicht abmahnen. Oder es war ein 'Interner', dann schuldete er aber keinen Termin.

Dazu kommt, dass Unmögliches natürlich nicht verlangt werden darf, von niemandem. Und außerdem gibt es noch ein Schikaneverbot.

Alles in allem halte ich diese Abmahnung für nicht zu verhindern (wie auch), aber völligen Quark.

P
Pjöööng

06.11.2014 um 00:22 Uhr

Sorry Hartmut, aberich habe selten soeinen Unsinn gelesen!

K
kröte

08.11.2014 um 23:32 Uhr

Ich denke, dass Minderleistung nicht abgemahnt werden kann, wenn man sich an seine arbeitsvertraglichen Pflichten gehalten hat. Liegt einem etwas an dem Arbeitsplatz, ist es manchmal geschickter eine Abmahnung einfach so stehen zu lassen statt eine Lawine loszutreten. Andererseits kann man natürlich eine Gegendarstellung in die Personalakte heften lassen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage würde sie sowieso von einem Richter entkräftet. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber um zu erklären wie sich die Situation aus eigener Sicht darstellt ist sicher sinnvoll, darüber eine Gesprächsnotiz machen und für alle Fälle aufheben.

Ihre Antwort