Erstellt am 04.11.2014 um 10:41 Uhr von Lotte
Hallo Andy,
wenn KollegInnen kündigen oder Aufhebungsverträge abschließen: Nein
Bei Abmahnungen gilt, dass der BR prüfen können muss, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße handelt. Daher besteht ein Informationsrecht.
LG Lotte
Erstellt am 04.11.2014 um 10:49 Uhr von AndyYdna
Daraus resultierend: Wann muss der BR über eine "ausgesprochene" Abmahnung informiert werden? Parallel oder im Voraus?
Hat der BR auch kein Informationsrecht, wenn einem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird?
Erstellt am 04.11.2014 um 11:34 Uhr von Dezibel
Wozu brauchst Du die Information? Das ist Sache zwischen zwei Vertragspartnern.
Erstellt am 04.11.2014 um 12:59 Uhr von Nubbel
wow lotte, wenn du das jetzt auch noch belegen kannst......
Erstellt am 04.11.2014 um 14:21 Uhr von gironimo
Bei Aufhebungsverträgen ist der BR so lange nicht im Boot, bis ein AN von sich aus den BR mit ins Boot nimmt.
Erstellt am 04.11.2014 um 16:02 Uhr von Dezibel
Es sei den ...
es gibt eine BV, in der steht, dass der BR bei Abmahnungen auf alle Fälle zu informieren ist ...
Ist bei uns so.
Erstellt am 04.11.2014 um 18:53 Uhr von BRVHansel
Lotte hat sich hier wohl einwenig verlaufen.
Eine Abmahnung kann auch nicht teil einer Betriebsbußenregelung sein.
Wegen ihres Strafcharakters sind Betriebsbußen auch nur statthaft bei kollektivrechtlichen Verstößen gegen die Ordnung im Betrieb.
Eine Abmahnung dagegen hat keinen Strafcharakter. Sie stellt lediglich die Wahrnehmung eines Rügerechts zur Sicherung arbeitsvertraglicher Ansprüche dar.
Ansonsten besteht bei einer Abmahnung weder ein Mitbestimmungs- noch ein Informationsrecht.
BAG Beschl. v. 17.09.2013, Az.: 1 ABR 26/12
Erstellt am 06.11.2014 um 09:26 Uhr von Lotte
Bin ich dem Däubler auf dem Leim gegangen? Er sieht jedenfalls ein Informationsrecht. Und führt ein LAG Urteil an. ;)
Erstellt am 06.11.2014 um 09:55 Uhr von Nubbel
ja, denn von betriebsbussen ist da nicht die rede. sollen wir nicht wieder freunde (oder mehr) sein?
Erstellt am 07.11.2014 um 10:14 Uhr von Lotte
Hier aus dem Schoof unter Abmahnung:
"Immerhin muss aber auch bei Abmahnungen zumindest ein Recht des Betriebsrats angenommen werden, über die ausgesprochene Abmahnung informiert zu werden (§ 80 Abs. 2 BetrVG; vgl. LAG Niedersachsen v. 24. 2. 1984 – 3 TaBV 9/83, AuR 1985, 99).
Nur dann ist der Betriebsrat in der Lage zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine mitbestimmungsfreie »Abmahnung« oder eine mitbestimmungspflichtige »Betriebsbuße« auszusprechen beabsichtigt bzw. ausgesprochen hat."
Däubler äußert sich unter § 87 RN 79
Erstellt am 07.11.2014 um 20:11 Uhr von Cosinus
LAG Nds. 1984 – BAG 2013 Wenn das jetzt ein Formel 1 Rennen wäre, müsste die FIA ja die Rennen auch nach den alten Regeln durchführen. Warum macht sie dieses wohl nicht?