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Mitbestimmung oder Informationspflicht? Aquirierung von Kunden

M
Monk
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Wir, der BR, haben da mal folgende Frage; Unsere Kollegen sind Kraftfahrer und sollen so eine Art Werbung in Form eines Flyers, während der Arbeit, an Leute auf der Straße verteilen. Die Leute könnten dann gleich vor Ort unsere Serviceleistungen bestellen. Wenn dies dann geschehen ist, soll der jeweilige Kollege seine Personalnummer auf dem Bestellformular (Flyer) notieren und bekommt dann z. Bsp. einen Tankgutschein. Ist das irgendwie Mitbestimmungspflichtig z. Bsp. wegen der Personalnummer oder unterliegt das einfach nur der Informationspflicht, weil das auf Freiwilligenbasis läuft?

Für schnelle Antwort bedanken wir uns im Voraus.

3.61706

Community-Antworten (6)

F
Fayence

24.07.2006 um 17:18 Uhr

Monk,

man kann sich als BR natürlich auf den Standpunkt stellen, dass gem. §87 Abs. 1 Nr. 11 ein MBR besteht. Lasst Euch von Eurem AG das Gesamtkonzept einmal vorstellen und fertig! Meine Meinung dazu.

Den Eintrag der Personalnummer sehe ich als unkritisch.

S
Spartacus

24.07.2006 um 18:24 Uhr

Tankgutscheine, Reisegutscheine, Personalrabatt, etc. sind "geldwerte Vorteile". AG wird das steuerlich absetzen, AN muß Höchstgrenze beachten. Sollte schon geregelt werden.

F
Fayence

24.07.2006 um 18:59 Uhr

spartacus,

wobei die Versteuerung "geldwerter Vorteil" nicht in den Aufgabenbereich des BR´s fällt. Was meinst Du mit "AN muß Höchstgrenze beachten" ?

S
Spartacus

25.07.2006 um 00:42 Uhr

@ Fayence

Bei uns war (vor 2 Jahren) im Gespräch das der geldwerte Vorteil (Personalrabatt) ab Summe X "2000 €? im Jahr versteuert wird. Weiß nicht ob das noch gilt.

F
Fayence

25.07.2006 um 00:51 Uhr

@ spartacus

Ich würde behaupten, dass jeder "geldwerte Vorteil" versteuert werden muss(te). Zumindest kenne ich dieses nicht anders!

Ob "Personalrabatte" steuerlich anders zu behandeln sind, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

S
Spartacus

25.07.2006 um 00:52 Uhr

@ fayence

Ich glaube die Antwort auf deine Frage steht im § 8 ESTG(Einkommensteuergesetz) Höchstgrenze bei 1080.-€ Anders bei Dienstwagen zur priv. Nutzung.

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