W.A.F. LogoSeminare

Versetzung zuerst nach §99 BetrVG nun nachgeschoben noch nach §100 BetrVG

A
Alischaa
Jan 2018 bearbeitet

Liebe BR-Kolleginnen und Kollegen ich bitte um eure fachkundige Unterstützung.

Unser Betriebsrat wurde Mitte Okt. zu einer Versetzung einer Kollegin beteiligt. Die Kollegin hat ein 3 1/2 jähriges Kind und eine halbe Stelle. Sie soll an einen Arbeitsort ca. 130km von ihrem Wohnort entfernt versetzt werden. Hierzu hat der Betriebsrat bezug nehmend auf §99 BetrVG Abs. 2 Nr.4 widersprochen. Wir sehen die möglichkeit die Kollegin am Heimatort einzusetzen. Nun werden wir 3 Wochen später erneut zu Versetzung der Kollegin beteiligt, jedoch heute nach §100 BetrVG. Für mich macht das keinen Sinn, bzw. ich verstehe nicht was der AG damit bezweckt. Das macht er ja wohl, weil er sich davon einen Vorteil verspricht. Ich kenne keinene vergleichbaren Fall. Könnt ihr mir bitte bei dieser Frage auf die Sprünge helfen, so das ich verstehe was der AG damit bezweckt und was ggf. die Konsequenzen betrifft für den BR wenn er etwas fqalsch macht bei der erneuten Beteiligung, bzw. Konsequenzen für die betroffene Kollegin. Ich bitte um eure fachkundige Hilfe!

Viele Grüße Alischaa

1.09903

Community-Antworten (3)

P
Pickel

04.11.2014 um 09:46 Uhr

Der AG kann nach § 100 die Versetzung durchsetzen und im Falle eures Widerspruchs (von dem ich ausgehe) nach 3 Tagen das Arbeitsgericht anrufen und die Mitarbeiterin auf diese Weise dennoch versetzen. Der AG geht hier also den Weg, eure Mitbestimmung zu verhindern.

Das Gericht wird dem AG entweder zustimmen (wenn eure Argumente dem Gericht nicht einleuchten) oder aber den AG auffordern, die Maßnahme zurückzunehmen.

Beide Fälle sind natürlich für eine Frau mit Kind höchst problematisch. Und man könnte vermuten dass genau das der AG bezweckt...

P
paula

04.11.2014 um 11:01 Uhr

aber der AG geht doch nicht den Weg die Mitbestimmung zu verhindern. Er geht einfach den Weg den das Gesetz im hier ermöglicht. Auch eine Form von Mitbestimmung im Rahmen des 100

Dass das für die MA sicher hart und steinig wird: ohne Frage!

B
BRVHansel

04.11.2014 um 21:26 Uhr

Die Verweigerung der Zustimmung des BR binnen einer Woche mit schriftlicher Begründung zwingt den Arbeitgeber, umgehend einen Antrag auf Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht zu stellen. Eine Versetzung wäre nur dann möglich, wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt.

Geht er wie hier geschehen, bei und zieht den 100er nicht direkt nach erhalt des Widerspruchs oder bereits während des Anhörungsverfahrens, hat er seine Anwendbarkeit verloren.

Separat, und das drei Wochen später geht gar nicht. Der 100er steht nicht allein, sondern setzt auf den 99er auf. Daher kann es kein abgetrenntes Anhörungsverfahren allein auf den 100er gestützt geben.

Er müsste hier, was er ja auch darf, erneut ein Verfahren nach § 99 BetrVG einleiten und kann dann den 100er anwenden. So wie hier geschildert geht es jedenfalls nicht, und die Betroffene kann die Versetzung ablehnen.

Als BR würde ich jetzt Schweigen und dem AG dann eine Lehrstunde erteilen, indem ich ihm dann den § 23 des BetrVG um die Ohren haue. Das dann natürlich in Verbindung mit einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung. Das hilft bestimmt mehr, als hier die Kollegin in Erklärungsnot zu bringen und den Stress zuzumuten, den sie bestimmt bekommt, wenn sie die Versetzung ablehnt.

Das hat auch den Vorteil, dass dann der AG auch gleich vom Gericht erklärt bekommt, was geht und was nicht, und die Kollegin dieses dann nicht mehr gerichtlich klären lassen muss.

Ihre Antwort