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Kündigungsschutzklage

B
Brösel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wer kann mir weiterhelfen ? Ein Kollege hat eine krankheitsbedingte Kündigung zum 31.12. bekommen, dir wir als Gremium abgelehnt haben. Sein Anwalt hat eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Nun ist der Kammertermin leider nun schon ein paar mal verschoben worden. Aktuell von morgen auf Mitte Januar. Wir befinden uns noch immer in der ersten Instanz. Ist er nun schon ab dem 1.1.2015 arbeitslos und muss sich arbeitssuchend melden, oder ist er über den 31.12. noch bei uns beschäftigt. Lieben Gruß

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Community-Antworten (6)

P
PetrusH

30.10.2014 um 19:49 Uhr

Vorab. Nicht ihr, sondern der Kollege ist noch in der ersten Instanz.

Wenn ihr einen ordentlich begründeten Widerspruch hinbekommen habt und sein Anwalt nicht der Dümmste ist, wird er wohl gleichzeitig den Weiterbeschäftigungsanspruch eingefordert haben. Dieser gilt dann bis zu einem rechtskräftigen Urteil. Allerdings erst nach dem ersten Kammertermin. Bis dahin ist die Kündigung allerdings schwebend wirksam. Das hat aber erst dann Auswirkungen, wenn das Urteil für den Kollegen negativ ausfällt. Bis dahin ist er auf jeden Fall noch im Betrieb. Der AG kann, muss ihn aber nicht über den 31.12 hinaus beschäftigen. Wie gesagt, den Rest klärt dann das Gericht.

G
gironimo

30.10.2014 um 19:58 Uhr

Trotzdem - der Kollege sollte sich umgehend arbeitssuchend melden - egal wie der Prozess ausgeht.

Und zwar jetzt.

I
ickederdicke

31.10.2014 um 08:44 Uhr

Falls der Kollege nicht nur einfach so erkrankt, sondern eventuell auch schon als behindert anerkannt wurde, dann hat er noch weitere Möglichkeiten. Hier wäre dann das Integrationsamt mit im Kü.Verfahren. Wurde ihm in der Vergangenheit das Betrieblche Eingliederungsmanagement (BEM ) vom AG angeboten ? Hierbei machen AG gern Fehler.

B
Brösel

31.10.2014 um 08:57 Uhr

Behindert oder gleichgestellt ist er nicht,und auch das BEM ist gemacht worden.

H
Hartmut

31.10.2014 um 10:20 Uhr

Es wundert mich etwas, dass es gleich als Erstes einen Kammertermin geben soll, ohne vorhergehenden Gütetermin (?) Oder hat der bereits stattgefunden, dann mit welchem Ergebnis?

Und du schreibst von einer 'krankheitsbedingten' (also personenbedingten) Kündigung - die Latte für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei personenbedingter Kündigung liegt hoch. Seid ihr sicher, dass die Kündigung nicht schon allein aus formalen Gründen scheitert? Ich frage, weil das in der Praxis sehr oft der Fall ist.

P
Pjöööng

31.10.2014 um 10:56 Uhr

Arbeitssuchend melden hätte sich der Kollege meines Erachtens schon spätestens am 30.09. müssen.

Eine Prozessbeschäftigung spielt hierfür keine Rolle. Des Weiteren ist diese bei einer krankheitsbedingten Kündigung sowieso häufig inhaltsleer.

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