Erstellt am 30.10.2014 um 18:49 Uhr von PetrusH
Vorab. Nicht ihr, sondern der Kollege ist noch in der ersten Instanz.
Wenn ihr einen ordentlich begründeten Widerspruch hinbekommen habt und sein Anwalt nicht der Dümmste ist, wird er wohl gleichzeitig den Weiterbeschäftigungsanspruch eingefordert haben. Dieser gilt dann bis zu einem rechtskräftigen Urteil. Allerdings erst nach dem ersten Kammertermin.
Bis dahin ist die Kündigung allerdings schwebend wirksam. Das hat aber erst dann Auswirkungen, wenn das Urteil für den Kollegen negativ ausfällt. Bis dahin ist er auf jeden Fall noch im Betrieb. Der AG kann, muss ihn aber nicht über den 31.12 hinaus beschäftigen. Wie gesagt, den Rest klärt dann das Gericht.
Erstellt am 30.10.2014 um 18:58 Uhr von gironimo
Trotzdem - der Kollege sollte sich umgehend arbeitssuchend melden - egal wie der Prozess ausgeht.
Und zwar jetzt.
Erstellt am 31.10.2014 um 07:44 Uhr von ickederdicke
Falls der Kollege nicht nur einfach so erkrankt, sondern eventuell auch schon als behindert anerkannt wurde, dann hat er noch weitere Möglichkeiten. Hier wäre dann das Integrationsamt mit im Kü.Verfahren. Wurde ihm in der Vergangenheit das Betrieblche Eingliederungsmanagement (BEM ) vom AG angeboten ? Hierbei machen AG gern Fehler.
Erstellt am 31.10.2014 um 07:57 Uhr von Brösel
Behindert oder gleichgestellt ist er nicht,und
auch das BEM ist gemacht worden.
Erstellt am 31.10.2014 um 09:20 Uhr von Hartmut
Es wundert mich etwas, dass es gleich als Erstes einen Kammertermin geben soll, ohne vorhergehenden Gütetermin (?) Oder hat der bereits stattgefunden, dann mit welchem Ergebnis?
Und du schreibst von einer 'krankheitsbedingten' (also personenbedingten) Kündigung - die Latte für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei personenbedingter Kündigung liegt hoch. Seid ihr sicher, dass die Kündigung nicht schon allein aus formalen Gründen scheitert? Ich frage, weil das in der Praxis sehr oft der Fall ist.
Erstellt am 31.10.2014 um 09:56 Uhr von Pjöööng
Arbeitssuchend melden hätte sich der Kollege meines Erachtens schon spätestens am 30.09. müssen.
Eine Prozessbeschäftigung spielt hierfür keine Rolle. Des Weiteren ist diese bei einer krankheitsbedingten Kündigung sowieso häufig inhaltsleer.