Erstellt am 27.09.2011 um 13:52 Uhr von Lernender
hallo DJ,
bist wohl falsch verstanden worden.
Melde dich mal im BR-Talk, ich will die anderen nicht langweilen
Erstellt am 27.09.2011 um 14:10 Uhr von Hmmmm
@BRVLH,
DonJohnson schloss nicht per se eine KschK während der Probezeit aus, zumindest habe ich das so verstanden. Er bezog sich darauf, wie der TE die Frage auch stellte:
Unser Arbeitgeber ist der Meinung, dass er bei einer Probezeitkündigung mit einer Begründung wie z.B. "Die Leistungen sind unzureichend" dem Betriebsrat Genüge getan hat. Ist der ArbGeber im Recht oder steht dem BR eine umfangreiche Begründung seitens des AG zu?
das dass Anhörungsverfahren korrekt war und der AG Recht mit seiner Aussage hatte! Eine erfolgreiche Kündigung eines AN kann deshalb nicht nur deshalb nichtig oder unwirksam sein, weil der AG dem BR im laufe des Anhörungsverfahren lapidar mittelte, das der AN die PZ nicht bestand, da:
"Die Leistungen sind unzureichend"
Damit ist der Lolli gelutscht und alles schick, zumindest rechtlich für diesen einen Punkt. Der AN, und dem hat @DonJohnson im weiteren Verlauf auch nicht wiedersprochen, kann aber dennoch eine KschK einreichen, beispielsweise weil der AG sich während des Kündigungsverfahrens nicht an die Gesetze und / oder Regeln hielt, die dabei einzuhalten sind. Beispiele spare ich mir an dieser Stelle, ist ja ein MA bzw. BR Hilfeforum ;)
Nachtrag:
Wo bist Du stationiert?
Erstellt am 27.09.2011 um 18:21 Uhr von eveline
Wer sagt denn oder wo steht, dass hier in der Probezeit außerordentlich gekündigt wurde? Denn nur dann besteht die Möglichkeit der KSch-Klage. Siehe auch das aufgeführt BAG Urteil.
Erstellt am 27.09.2011 um 18:24 Uhr von Kurzarbeiter
Welchen Bestandsschutz hat ein Dauerarbeitsverhältnis während einer vorgeschalteten Probezeit?
Anders also bei dem befristeten Probearbeitsverhältnis ist es bei einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit. Hier besteht von vornherein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein solches Arbeitsverhältnis kann je nach Lage des Falles durchaus unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fallen.
Zwar gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für den Arbeitnehmer erst nach der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten und auch nur dann, wenn mindestens elf Arbeitnehmer in dem Betrieb arbeiten, und gewöhnlich dauert eine vertraglich vereinbarte vorgeschaltete Probezeit eben genau sechs Monate. Die vorgeschaltete Probezeit kann jedoch auch über die sechsmonatige Wartezeit des KSchG hinausgehen, also etwa neun oder im Ausnahmefall sogar zwölf Monate dauern. Ist die Wartezeit von sechs Monaten abgelaufen und arbeiten mindestens sechs Arbeitnehmer (ab dem 01.01.2004: elf Arbeitnehmer) in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers, erfaßt der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG ein solches Arbeitsverhältnis also schon vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit.
weiter in der Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Probezeit.html
Erstellt am 27.09.2011 um 19:17 Uhr von Hmmmm
@eveline,
willst Du damit sagen das eine KschK in der Probezeit nur bei einer ausserodentlichen Kündigung möglich, bei einer ordentlichen nicht möglich ist UND das die Art und Weise wie diese Kündigung somit daher kommt keine zwingenden Erfordernisse unterliegen?