Hallo Leute,

ich habe einen Haufen Fragen zum Thema Kündigung und natürlich auch eine Meinung dazu. Bitte sagt mir, ob ich damit eurer Meinung nach richtig liege.

Wenn unser Arbeitgeber einen von uns kündigt, dann stets ordnungsgemäß mit Kündigungsfrist und ohne Grund, was in diesem Fall zulässig ist. Er stellt den gekündigten mittels Kündigungsschreiben unwiderruflich frei.

Frage 1: Verliert der Gekündigte dadurch seine aktive und passive Wählbarkeit gemäß §§ 7 und 8 BetrVG? Ich glaube Ja.

Sobald nach Kündigungsschutzklage festgestellt wurde, dass die Kündigung unwirksam war, bekommt der Arbeitnehmer sofort die nächste Kündigung. Wieder mit Kündigungsfrist, wieder ohne Grund, ob es eine Wiederholungskündigung (der selbe Grund) ist also ungewiss. Wieder Kündigungschutzklage, wieder lange warten, wieder Urteil ...

Frage 2: Kann das Arbeitsgericht hier keinen Riegel vorschieben? Ich fürchte nein, allerdings laufen sogenannte Wiederholungskündigungen erheblich schneller weil ohne mündliche Güte- und Hauptverhandlung entschieden wird.

Wird ein Betriebsratsmitglied gekündigt (ohne Beachtung § 103 BetrVG) so steht die Kündigung nebst Freistellung doch zunächst vorläufig wirksam im Raum und muss mittels Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Frage 3: Erlischt durch das Wegfallen der Wählbarkeit (siehe Frage 1) auch automatisch die Mitgliedschaft im BR? Nach Meinung des Arbeitgebers vermutlich Ja.
Frage 4: Was ist mit Beschlüssen (zB gegen den AG mittels § 119 vorgehen), die trotzdem gefasst werden? Meiner Meinung nach gültig solange nicht erfolgreich angefochten, was vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängig sein dürfte. Ein Teufelskreis.
Frage 5: Müsste neu gewählt werden wenn es keine ungekündigten nachrückenden EBRM mehr gibt und die erforderliche Mitgliederanzahl nicht mehr erreicht wird? Falls Freistellung=Unwählbar (Frage 1), dann Ja.

In einem anderen betriebsratlosen Betrieb (selbe Firma) läuft ein ähnliches Spielchen. Die engagierten Leute werden immer wieder gekündigt sobald sie den ersten Tag wieder da sind. Da wir davon ausgehen, dass man im freigestellten Zustand keinen Wahlvorstand bilden kann, verhindert der Arbeitgeber erfolgreich die Betriebsratswahl.

Frage 6: Irren wir uns hier? Könnten wir einfach wählen und im Rahmen einer eventuellen Anfechtung durch den Arbeitgeber und dem rückwirkendem Urteil dass die Kündigung unwirksam war, den Anfechtungsgrund der Unwählbarkeit nichtig machen?

Frage 7: Wie schaffen es solche Arbeitgeber noch, in den Spiegel zu sehen? (Hierzu hab ich keine Antwort, nichtmal eine Vermutung)

Vielen Dank im Voraus
Aidan