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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Minijob 15 oder 13 Stunden in der Woche?

J
jaypar
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen,

eine Kollegin, die im kommenden Jahr in Rente geht, möchte noch auf 450-Euro-Basis weiter arbeiten, was der AG auch genehmigt hat.

Sie möchte dann 15 Stunden auf 2 Tage zu je 7,5 Stunden weiter arbeiten...

Der Personal-Sachbearbeiter jedoch sagte ihr, dass sie lediglich 13 Stunden arbeiten darf und nicht 15.

Nach meiner Recherche waren es aber 15 Stunden.

Was stimmt nun? Und wenn tatsächlich 13 Stunden richtig ist... wo steht das?

Danke und Gruss, jaypar

2.104011

Community-Antworten (11)

E
Erbsenzähler

29.10.2014 um 08:56 Uhr

@jaypar Das könnte evtl. etwas mit dem Stundenlohn zu tun haben. Grob gerechnet sind das bei 4 Wochen a 2 Tage a 7,5 Stunden 7,50 € pro Stunde.

J
jaypar

29.10.2014 um 09:05 Uhr

Hallo und danke für Deine schnelle Antwort. Leider habe ich das, was Du offenbar damit aussagen willst, noch nicht so recht verstanden ;-)

Meinst Du, dass somit mehr als 450,- Euro gezahlt werden müssten, wenn die Mitarbeiterin 15 Stunden (2 x 7,5) kommt?

Die Mitarbeiterin sagte mir gerade eben, dass offenbar kein Stundenlohn in ihrem Minijob-Vertrag vereinbart worden sei. Lediglich pauschal 450,- Euro...

Die Begründung des Personalsachbearbeiters hörte sich (lt. Angabe der Mitarbeiterin) eher so an, als ob es eine gesetzliche Regelung gäbe, die lediglich 13 Stunden vorsieht.

Danke und Gruss, jaypar

K
Kölner

29.10.2014 um 09:36 Uhr

Ab 01.01.15 gilt der Mindestlohn auch bei Mini-Jobbern! Demnach sind Stundenzahlen von durchschnittliche (!) 15/Woche NICHT mehr möglich!

J
jaypar

29.10.2014 um 10:36 Uhr

Danke nochmal...

Gerade erfuhr ich, dass man der Mitarbeiterin auch kein Weihnachts-/Urlaubsgeld zahlen will. Dieses würde ja in die 5.400,- Euro eingerechnet, die man mit einem 450-Euro-Job verdienen darf. Somit würde ja die Anzahl der zu arbeitenden Stunden sich auch senken.

Meines Wissens gilt doch der Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 des TzBfG, wonach auch einem TZ-Mitarbeiter geldwerte Leistungen zu zahlen sind...

Danke und Gruss, jaypar

K
Kölner

29.10.2014 um 11:53 Uhr

Bitte. Die Mini-Job-Zentrale hat recht gute Infos zu diesem Thema. Und hinsichtlich des 'Weihnachtsgeldes...' würde ich Deine Aussage so auch nicht stehen lassen!

G
gironimo

29.10.2014 um 11:56 Uhr

Früher gab es mal eine Stundenbegrenzung, die aber mit der Reform des Gesetzes weggefallen ist.

Jetzt geht es in der Tat "nur" um die Frage, ob denn die Stundenzahl im Verhältnis zur Arbeitszeit passt und die 450,- Euro-Kraft nicht hoffnungslos ausgebeutet wird.

J
jaypar

29.10.2014 um 13:42 Uhr

...OK und danke...

Aber das mit dem Weihnachtsgeld steht doch relativ deutlich im TzBfG § 4 drin (in Verb. mit § 2 Abs. 2

Hier mal in Kopie:

§ 4 TzBfG - Verbot der Diskriminierung: (1) Ein teilzeitbeschäftigter AN darf wegen der TZ-Arbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter AN. Ihm ist eine geldwerte leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten AN entspricht (Pro-rata-temporis-Grundsatz).

Personenkreis: Geringfügig Beschäftigte sind gem. § 2 Abs. 2 in gleicher Weise wie sonstige TZ-Beschäftigte AN vom Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG erfasst.


§ 2 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG): Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) ausübt.

M.E. ist das doch recht deutlich, dass der Kollegin auch Weihnachts- / Urlaubsgeld zusteht. Oder wie legt Ihr das aus?

Danke und Gruss, jaypar

B
BRVHansel

29.10.2014 um 21:42 Uhr

Wo ist denn das Problem?

Natürlich stehen sie ihm genauso zu wie allen anderen.

Wenn die Zahlen vorher bekannt sind, gehören sie auch in die 5400 Oken und reduzieren die zu Arbeitenden stunden.

Wenn nicht, wird halt im Zuteilungsmonat entsprechend weniger gearbeitet. Ärgerlich wäre es dann, wenn hier nur blind drauflosgewurschtelt würde, und er dann am Jahresende so einiges über dem Limit liegt.

So gesehen macht euer Perso sogar nen guten Job.

H
Hoppel

29.10.2014 um 21:48 Uhr

@ jaypar

Kölner hat Dich doch schon auf die Seite der Minijob-Zentrale verwiesen ...

Da sollte man dann auch mal nachgucken!!! Außerdem sollte man in der Lage sein, zwischen zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalten unterscheiden zu können.

Wenn die Kollegin ihren Status als Mini-Jobberin gefährden möchte, kann sie gerne auf ihr Weihnachtsgeld beharren!

"Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich 450 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. "

J
jaypar

30.10.2014 um 10:00 Uhr

@ Hoppel:

zunächst mal habe ich mich bei der Minijob-Zentrale schlau gemacht. Gerade deshalb haben sich jedoch noch meine Fragen von gestern ergeben.

Darüber hinaus finde ich Deinen folgenden Satz äußerst befremdlich:

"Wenn die Kollegin ihren Status als Mini-Jobberin gefährden möchte, kann sie gerne auf ihr Weihnachtsgeld beharren!"

Wenn ich als Betriebsrat so denken würde, dann sollten meine Kolleg-/innen mich besser gleich abwählen!! ;-)

Meine Frage war doch ganz einfach gestellt... nämlich ob Ihr das auch so seht, dass nach dem Gesetz der Kollegin das Weihnachtsgeld zusteht.

Die Frage wurde ja weitestgehend beantwortet - und danke dafür.

Mein Job als Betriebsrat ist es doch, darauf zu achten, dass der Kollegin auch das gezahlt wird, worauf sie Anspruch hat... und wenn das nicht so ist, dann eben zunächst mal nachzufragen, warum diese Leistung ihr nicht gezahlt wird. Dazu kann ich dann auch o.g. §§ nennen, damit der AG weiß, dass es rechtlich fundiert ist, was ich schreibe.

Danke und schöne Grüsse, jaypar

J
jaypar

30.10.2014 um 10:36 Uhr

Die Kollegin erhielt jetzt einen veränderten Vertrag.

Hierin befinden sich 3 Punkte, die ich gerne nochmal abklären würde und die ich hierzu einmal hier einkopiere:


  1. Vergütung "Die AN erhält eine mon. Bruttovergütung von 450,- Euro. In der monatlichen Bruttovergütung ist ein Anteil von 1/12 als mon. anteilige Sonderzahlung enthalten. Damit sind Ansprüche auf Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen abgegolten."

  2. Befreiung der Rentenversicherungspflicht Die AN hat die Möglichkeit, sich jederzeit durch schriftl. Erklärung gegenüber dem AG von seiner Versicherungspflicht in der ges. Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden.

Die Befreiung hat für die AN zur Folge, dass sein Eigenanteil von derzeit 3,9% (Stand 1.1.13) an die Rentenversicherung entfällt, vom AG an ihn ausbezahlt wird und er nicht alle Ansprüche auf Leistungen der ges. Rentenversicherung erwirbt. Über die pers. Konsequenzen der Befreiung kann sich die AN bei der Dt. Rentenversicherung beraten lassen.

  1. Lohnsteuer Die Lohnsteuer wird in Höhe von zwei Prozent des Arbeitsentgelts vom AG pauschal entrichtet und vom Arbeitsentgelt einbehalten, wenn die AN nicht durch Vorlage ihrer Lohnsteuerkarte die völlige Steuerfreiheit nachweist. In dem Pauschalbetrag sind Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag enthalten.

Ich muss zugeben, dass ich diese 3 Punkte nicht so ganz verstehe.

Danke und Gruss, jaypar

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