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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Minijob bei einer 5 Tage Woche

AK
Annika K.
Feb 2024 bearbeitet

Darf an einem Sonntag noch ein Minijob gemacht werden, bei einer 5 Tage Woche bei einem TZ Vertrag?

Und muss der Arbeitgeber darüber informiert werden? Oder kann einfach ein Minijob aufgenommen werden, auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers, solange es nicht bei der Konkurrenz ist.

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Community-Antworten (11)

L
lolium

09.02.2024 um 13:03 Uhr

es kommt darauf an. Gibt es einen Tarifvertrag? Steht etwas in Deinem Arbeitsvertrag dazu? schau da mal rein. Wenn es keine Regelung dazu gibt, kannst Du in der Zeit, in der nicht für für deinen AG tätig bist machen was Du möchtest. Auch für einen anderen AG arbeiten.

M
Muschelschubser

09.02.2024 um 13:05 Uhr

Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Es ist weder verboten, noch gibt es ein Gesetz dass man sich die Genehmigung vom AG einholen muss. Auch Sonntagsarbeit ist erlaubt.

Schau aber mal in Deinen AV, ob hier eine Genehmigungspflicht für Nebenjobs vereinbart ist. Wenn ja, halte Dich dran. Wenn nicht, würde ich den Nebenjob auf jeden Fall anzeigen. So kann der AG eventuelle Interessenkonflikte ausschließen.

Nun weiß ich nicht, was für ein Verhältnis Du zum AG hast. Aber wenn Du Bedenken hast, dass der Zeitvertrag nicht verlängert werden könnte, würde ich mal vorab offen das Gespräch suchen und ihn nicht vor vollendete Tatsachen stellen.

Wichtig ist auch, dass Du in der Summe nicht die Grenzen aus §7 ArbZG überschreitest.

OH
Olav HB

09.02.2024 um 17:14 Uhr

Der Arbeitgeber muss über eine Nebentätigkeit informiert werden, es bedarf nur dann die Zustimmung, wenn die Nebentätigkeit die gleiche Tätigkeit (ungeachtet ob selbstständig oder im Arbeitverhältnis) ist wie bereits ausgeübt. So darf der Malergeselle nicht ohne Weiteres nebenbei bei einem anderen Maler arbeiten, oder der KFZ-Meister nebenbei ein Gewerbe anmelden mit eine eigene Werkstatt.

Was die Arbeitszeiten angeht ist das etwas komplizierter. In der Praxis wird kaum Mensch bei einem Nebenjob danach fragen ob Du die Vorgaben des ArbZG eingehalten hast. Das kann dan problematisch werden, wenn Du im Nebenjob ein Arbeitsunfall haben solltest. Zeigt sich dann, dass in der Summe der Zeit ein grober Verstoß gegen dem ArbZG vorgelegen hat, kann es sein, dass der BG die Leistungen verweigert. Außerdem kann der AG im Hauptberuf dann auch die Lohnfortzahlung verweigern (Eigenverschulden).

L
lolium

11.02.2024 um 17:38 Uhr

Olav HB: "Der Arbeitgeber muss über eine Nebentätigkeit informiert werden" woher leitest Du diese Pflicht ab. ? Ich kenne keine gesetzl. Regelung dazu. Laut GG besteht freie Berufwahl. Wenn es also wie hier keine Interessenskonflikt und auch ansonsten keine andere Vereibarung ( z.B. Arbeitsvertrag) gibt, braucht über Nebentätigkeit auch nicht informiert zu werden.

K
Kehler

12.02.2024 um 09:32 Uhr

@lolium z.B: § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine eigenen berechtigten Interessen oder die Arbeitskraft des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Eine solche Klausel, insbesondere, da sie sich nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten bezieht, ist allgemein anerkannt, da sie nur einen geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschäftigten darstellt. Die Vorschrift findet nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten Anwendung. Gegen Entgelt bedeutet, dass für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts-, oder Verpflegungskosten hinausgehen. Erfasst hiervon werden auch Sachleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile.

AK
Annika K.

15.02.2024 um 12:51 Uhr

Schau aber mal in Deinen AV, ob hier eine Genehmigungspflicht für Nebenjobs vereinbart ist. Wenn ja, halte Dich dran. Wenn nicht, würde ich den Nebenjob auf jeden Fall anzeigen. <<

Es steht etwas von einer Meldepflicht, aber ich habe mal angefragt und keine Antwort darauf bekommen, wie es in so einem Fall aussieht. Da es auch eine flexible Arbeitszeit bei dem Hauptarbeitgeber ist, ist es schwierig da eine Stelle zu finden, die dann auch passt. Könnte dann nur Sonntags sein oder früh morgens vor der Hauptbeschäftigung, aber sucht man dann erst und meldet dann einfach? Es kann doch nicht sein, dass man trotz nur TZ Arbeit keine Zeit hat noch einen Minijob machen zu können. Selbst Personen mit einer VZ Beschäftigung dürfen einen Minijob nebenbei machen.

M
Muschelschubser

15.02.2024 um 12:59 Uhr

Wie gesagt, Sonntagsarbeit ist ja nicht ausgeschlossen. Wichtig ist halt, dass Du die Höchstarbeitszeit nach ArbZG nicht überschreitest.

Also such Dir ruhig was, möglichst ohne Interessenkonflikt zum Hauptarbeitgeber, zeig den Nebenjob bei ihm an - und damit sollte es dann erledigt sein.

T
Tagträumer_5

15.02.2024 um 13:17 Uhr

Sollte sich durch den Nebenjob die Arbeitsleistung im Hauptjob verschlechtern, so kann der AG es Dir untersagen.

K
Kehler

15.02.2024 um 13:33 Uhr

Woran man auch denken muss, während der Zeit des gesetzlichen Urlaubs sind dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten nicht erlaubt. Darunter zählen auch Nebenjobs.

T
Tagträumer_5

15.02.2024 um 13:36 Uhr

Logisch, Urlaub dient ja dem Zwecke der Erholung. Deshalb auch pro Jahr mindestens 2 Wochen Urlaub am Stück, da sonst keine Erholung möglich.

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