Zeitpunkt der öffentlichen Auszählung JAV-Wahl zwingend einzuhalten?
Folgende Situation: Bei uns finden am XX.11. die JAV-Wahlen per Briefwahl statt. Laut Wahlausschreiben wurde die öffentliche Stimmauszählung auf 15 Uhr im Raum xyz bekanntgegeben. Kurzfristig hat sich in der letzten Woche nunmehr eine Situation ergeben, die eine außerordentliche Betriebsversammlung nötig werden ließ. Was soll ich sagen... Die Betriebsversammlung findet am gleichen Tag ab 14 Uhr statt und wird bis ca. 16 Uhr angesetzt. Folglich fällt die öffentliche Stimmauszählung genau in diesen Zeitrahmen. Der Wahlvorstand zur JAV-Wahl wurde ausschließlich durch BR-Mitglieder besetzt, die berechtigter- und verständlicherweise an der außerordentlichen Betriebsversammlung teilnehmen möchten. Liege ich richtig, wenn ich der Ansicht bin, dass der Termin der öffentlichen Stimmauszählung NICHT nach hinten verschoben werden kann, da die Angabe von Ort, Zeitpunkt eine zwingende Vorschrift im Wahlausschreiben ist und somit die Mitglieder des Wahlvorstands am Ort der öffentlichen Stimmauszählung sein müssen... Vielen Dank schon jetzt für Rückmeldungen
Community-Antworten (2)
28.10.2014 um 17:34 Uhr
Im Prinzip ist das so. Wahlausschreiben ist Wahlausschreiben.
Aber wird jemand tatsächlich eine Wahlanfechtung auf den Weg bringen können, wenn die Auszählung später statt findet?
Ist die Angelegenheit für die Betriebsversammlung nicht für jedermann nachvollziehbar wichtig?
Ich würde einfach einen Aushang neben das Wahlausschreiben hängen und den Zeitpunkt der Auszählung verschieben. Wo kein Kläger, da kein Richter.......
28.10.2014 um 17:35 Uhr
Jede Veränderung gegenüber dem Wahlausschreiben birgt die Gefahr einer Wahlanfechtung.
In jedem Falle unzulässig ist es, die Stimmauszählung früher vorzunehmen, weil dann die Betriebsöffentlichkeit quasi "zu spät käme" und die Teilnahme an der Stimmauszählung nicht mehr möglich wäre.
Ich denke dass (ohne jetzt einen Kommentar gewälzt zu haben) eine Verschiebung nach hinten grundsätzlich machbar sein sollte, wenn dieses zum Einen rechtzeitig am selber Ort wie das Wahlausschreiben deutlich veröffentlicht wird und auch am Ort der Stimmauszählung zum ursprünglich genannten Zeitpunkt deutlich erkennbar veröffentlicht ist. Eine Verschiebung um eine Stunde sollte dann (wenn ein wichtiger Grund vorliegt) durchaus im Bereich des Zulässigen liegen.
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