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Entgelt und Freizeitausgleich bei Seminar / Dienstreise / Schulung

B
Betriebsbonsai
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. In den Arbeitsverträgen der MA steht, dass bei Besuch von Schulungen und Seminaren während der Arbeitszeit (z.B. Hersteller-Produktschulungen) sich der Freizeitanspruch in der entsprechenden Woche um die hälfte reduziert, sowie auch der Verkaufsprovisions-Ausgleich nur in Höhe von 50% gezahlt wird. Viele Schulungen gehe 2 Tage, da man zu den Herstellern (z.B. Fa.Hülsta) fahren muss. Dadurch bedingt bekommt der MA dann keinen freien Tag in der Woche (hier: 6 Tage Woche, davon normalerweise 1 freier Wochentag - Samstags nie frei). Hat hier der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bzw. kann über eine BV das ganze anders geregelt werden ?

Wohlgemerkt geht es um von der Firma vorgeschlagene Verkaufs-/ Produktschulungen, an denen die Verkäufer teilnehmen können/sollen.

Ich nehme mal an, dass es sich hier um einen kollektivrechtlichen Bereich handelt, da ja alle Verkäufer/-innen davon betroffen sind.

Ich danke schon jetzt für Eure Antworten.

1.85004

Community-Antworten (4)

K
Kucki

26.10.2014 um 01:45 Uhr

„Hat hier der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bzw. kann über eine BV das ganze anders geregelt werden ?“

Natürlich!

Hier wäre aber soviel zu ändern, dass sich ein BR hierzu einmal ein paar Tage einschließen sollte und endlich seine Arbeit macht.

Die MA würden es ihm bestimmt nicht übel nehmen.

D
Dezibel

26.10.2014 um 07:53 Uhr

In den Arbeitsverträgen der MA steht, dass ... Tja, und die sind unterschrieben. Es ist also nicht nur der sporadische Wille des Chefs, sondern Vertragsinhalt. Da wird es der BR aber sehr schwer haben. Trotzdem versuchen!

H
Hoppel

26.10.2014 um 10:54 Uhr

@ betriebsbonsai

Was den Passus "Freizeitausgleich" betrifft, halte ich die Vertragsklausel für unwirksam! Der AG könnte ein gewisses "Freizeitopfer=Kostenbeteiligung" verlangen, wenn die Schulungen mit einem "Wert" für KollegInnen einher gehen, die erworbenen Kenntnise also auch in einem anderen Betrieb verwertbar wären bzw. zu einer höheren Qualifikation führen würden. Da z.B. die Fa. Hü** längst nicht in jedem Fachgeschäft vertreten ist, sind diese Produktschulungen m.E. nicht als berufliche Weiterbildung/Qualifikation zu sehen.

Als BR seid ihr bei dem Thema in sehr vielen Punkten (und nicht nur über den 87er) zu beteiligen und solltet z.B. ein Inhouse-Seminar beschließen. Hat den Vorteil, dass der Referent auf Eure konkrete betriebliche Situation eingehen kann.

Inhalte sollten sein: Personalplanung > §92, 92a BetrVG Berufsbildung > § 96 - 98 BetrVG Zeitliche Lage Fortbildungen/Produktschulungen > § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG Provision > § 87 Abs.1 Nr.11BetrVG Formulararbeitsvertrag > § 94 Abs.2 BetrVG Betriebsvereinbarung

B
Betriebsbonsai

26.10.2014 um 14:50 Uhr

@Hoppel: Ich glaube, eine Schulung wäre wirklich nicht schlecht. @alle:Vielen Dank für die Antworten. Wir werden das Thema wohl mal ganz konkret angehen müssen, und sollten uns dann auch durch die Verdi beraten lassen. Schönen Sonntag noch.

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