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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fristauslauf bei außerordentlicher Kündigung

C
Calais
Jan 2018 bearbeitet

hallo Forum, wir haben am Mittwoch, den 22.10. eine Anhörung zur außerordentlichen Kündigung erhalten. Nach § 187 BGB zählt der Tag, an dem wir die Anhörung erhalten haben nicht zur Frist. Frist beginnt also am Donnerstag mit Tag 1. Tag 2 wäre dann der Freitag Tag 3 und Fristende wäre der Samstag. Und hier greift § 193 BGB (Fristverlängerung) der besagt, dass falls das Fristende auf Sa oder So fällt, der nächste Werktag nach Fristende (also hier Montag der 27.10.) ist. Stimmt das, reicht es, wenn ich unsere Bedenken am Montag in der PA abgebe? Möchte nur ganz sicher gehen, nichts falsch zu machen Danke Calais

2.154023

Community-Antworten (23)

N
nicoline

24.10.2014 um 15:52 Uhr

Stimmt das, reicht es, wenn ich unsere Bedenken am Montag in der PA abgebe? Es stimmt und es reicht!

C
Calais

24.10.2014 um 15:57 Uhr

@ nicoline danke ich quäl mich mitunter mit meinen Fehlermöglichkeiten... schönes WE Calais

H
Hartmut

24.10.2014 um 16:05 Uhr

Naja, also der Fitting sieht ausdrücklich nur die §§ 187,188 BGB im Spiel und erwähnt nicht den 193er. Demzufolge wäre tatsächlich mit dem Ablauf des Samstags alles vorbei. Allerdings, ich sehe das letztendlich wie nicoline, es wird in der Praxis kein Richter abwinken, nur weil ihr nicht am Wochenende zusammenkommen wolltet. Also: Montag ok! :)

N
nicoline

24.10.2014 um 16:07 Uhr

@ Calais,

danke Gerne!

ich quäl mich mitunter mit meinen Fehlermöglichkeiten... Besser, als anders herum ;-))

schönes WE Dir auch.

N
nicoline

24.10.2014 um 16:14 Uhr

Hartmut, ich wage zu bezweifeln, dass der Fitting den § 193 BGB als nicht einschlägig bezeichnen würde für den Fristablauf bei Angelegenheiten des BetrVG.

K
Kölner

24.10.2014 um 16:18 Uhr

Ich hoffe inständig, dass bei Hartmut noch nicht das Snooker-Virus grassiert.

E
Erbsenzähler

24.10.2014 um 16:28 Uhr

.. aber nur wenn der Samstag kein regulärer Arbeitstag bei euch ist. Er ist aber auf jedem Fall ein Werktag der Samstag!!!

S
schatzi

24.10.2014 um 17:08 Uhr

Ihr seid so süß, wie ihr euch immer wieder unterhaltet. Find ich total interessant, aber leider so sinnlos.

P
Pjöööng

24.10.2014 um 17:21 Uhr

Zitat (Hartmut): "Naja, also der Fitting sieht ausdrücklich nur die §§ 187,188 BGB im Spiel und erwähnt nicht den 193er. Demzufolge wäre tatsächlich mit dem Ablauf des Samstags alles vorbei."

Tja Hartmut, so ist das wenn man billige chinesische Plagiate erwirbt...

Im Original steht wörtlich: "Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, gesetzl. Feiertag oder Samstag, so erstreckt sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB)." Rn 64 zum § 102 drittletzter Satz.

Zitat (Erbesnzähler): ".. aber nur wenn der Samstag kein regulärer Arbeitstag bei euch ist. "

Rethorische Frage: Kannst Du das belegen?

H
Hartmut

24.10.2014 um 17:25 Uhr

Also nicoline! Jetzt hab ich deinetwegen Rückenschmerzen, weil ich mich ganz nach unten bücken musste um den Fitting zu greifen! Alter Mann ist doch kein Gabelstapler!! :D

Zunächst einmal hatte ich nur gesagt, dass der Fitting den §193 BGB nicht in dem Zusammenhang erwähnt. Daraus hast du gemacht, ich hätte behauptet, dass der Fitting den §193 als nicht einschlägig bezeichnet. Das ist aber was anderes.

Hier .. Fitting 25. Auflage, Rn 50a zu §102 BetrVG: 'Jedenfalls die Wochenfrist ... und die von drei Tagen bei außerordentlichen Kündigungen muss dem BR eingeräumt werden ... Die Äußerungsfrist für den BR berechnet sich nach §187 Abs. 1, §188 Abs. 2 BGB, wobei die Frist regelmäßig um 24.00 Uhr des letzten Tagesl endet ...'

Also nix §193. Auch in der Folge nicht. Das heißt, streng genommen ist Samstag Nacht Schluss mit lustig.

Aber wie gesagt, in aller Praxis wird der Richter Montag durchgehen lassen. Was soll das denn auch sonst.

S
schatzi

24.10.2014 um 17:29 Uhr

Ist ja spannender wie ein Psychokrimi von Edgar Wallace oder so was mit Anthony Hopkins. Weiter so, entwickelt die Persönlichkeit!!!

H
Hartmut

24.10.2014 um 17:37 Uhr

Sehr richtig, schatzi.

Hier die Antwort zu Pjöng. Das mit dem chinesischen Plagiat (wovon?) ist nicht klar geworden, aber die Rn64 zu §102 habe ich mal aufgeschlagen.

Es ist tatsächlich so, wie du schreibst. Allerdings bezieht sich die Rn64 auf ordentliche Kündigungen, wie im ersten Satz klargestellt. Ordentliche Kündigungen jedoch gewähren dem BR eine Wochenfrist. Bei Wochenfristen ist es so, da hast du recht, dass sie am Montag enden, wenn sie auf ein WE fallen.

Allerdings, vorliegend geht es um eine AO Kündigung. Dazu hat der BR eine TAGES-Frist (3 Tage), keine Wochenfrist. Tagesfristen enden tatsächlich taggenau, ohne Verlängerung.

Insofern war Calais' Frage absolut berechtigt.

S
schatzi

24.10.2014 um 17:43 Uhr

Da ist man ja mal gespannt was heraus kommt. VG von schatzi

N
nicoline

24.10.2014 um 18:02 Uhr

@ Hartmut ich hätte behauptet, dass der Fitting den §193 als nicht einschlägig bezeichnet. Das ist aber was anderes. Wenn wir hier schon versuchen, gaaaanz genau zu sein, dann bitte auch Du. Ich habe nicht gesagt, dass Du das behauptet hast, sondern, dass der Fitting den § 193 BGB wohl nicht als nicht einschlägig bezeichnen würde. Denn nur, weil der § 193 nicht erwähnt ist, heißt es für mich nicht, dass er nicht gilt. Im 193 steht übrigens nicht, dass er nur bei Ablauf einer Wochenfrist gilt.

@ Pjöööng, Kölner Gibt es noch etwas, was dazu beitragen könnte, Hartmut zu beweisen, dass er verkehrt liegt?

@ Calais Tut mir leid, dass Du jetzt wieder verunsichert wirst. So ist das aber im Forum, hier gibt es eben keine rechtsverbindlichen Aussagen nur (ggf. auch gegensätzliche) Meinungen. Ich habe das geschrieben, was wir gelernt und bislang auch ohne Schwierigkeiten praktiziert haben.

@schatzi Hast Du auch etwas fachlich konstruktives beizutragen?

M
Mausichen

24.10.2014 um 18:05 Uhr

Ja, ja Elli es gibt so manche Menschen mit schwerer Kindheit und Persönlichkeitsstörungen, aber auch mit diesen Menschen kann man ganz gut leben, man muss nur wissen wie man mit ihnen umgeht und sie einfach nur verstehen, sie haben halt schon viel "Böses" erlebt. Ich habe mich letzte Woche erst mit Prof. Dr. Berner darüber unterhalten. LG Schatzi

P
Pjöööng

24.10.2014 um 18:31 Uhr

Zitat (Hartmut): "Allerdings, vorliegend geht es um eine AO Kündigung. Dazu hat der BR eine TAGES-Frist (3 Tage), keine Wochenfrist. Tagesfristen enden tatsächlich taggenau, ohne Verlängerung."

Kannst Du das denn belegen? Woraus leitest Du ab, dass der § 193 BGB nicht für Tagesfristen gilt?

<== fff Dann schauen wir zusätzlich noch in Rn 67: Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung sind dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Wegen Fristablauf am Wochenende vgl. Rn 64 ...

H
Hoppel

24.10.2014 um 19:30 Uhr

@ Hartmut , Was soll der Quatsch? Wenn Du schon in den Fitting gucken kannst, solltest Du auch RICHTIG lesen!

In der RN 67 wird AUSDRÜCKLICH auf die RN 64 verwiesen. Ich zitiere:

"Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung sind dem AG unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Wegen Fristablauf am Wochenende vgl. Rn 64 ..."

Was gibt es da noch rumzudeuteln?

Dass der § 193 BGB bei ALLEN Anhörungen zu Kündigungen greift, ist dann auch noch im Richardi, DKK und Erfurter nachzulesen!!!

Und schlägt man dann auch noch den Palandt auf und guckt unter § 193 nach, findet sich auch hier kein einziger Hinweis, dass der 193er nicht greifen würde!

N
nicoline

25.10.2014 um 15:34 Uhr

Nun ja, dann wäre das ja abschließend geklärt. Calais kann beruhigt sein und Hartmut hat was dazu gelernt. Schönes Wochenende.

H
Hartmut

25.10.2014 um 15:53 Uhr

Ja, das habe ich in der Tat, nicoline. Danke übrigens für deine sehr sachliche Art, die mir gut gefällt.

Danke auch an Hoppel, der in der Rn 67 den entscheidenden Hinweis gefunden hat. Noch vor wenigen Wochen konnte er das BetrVG nicht von einer Alarmglocke unterscheiden und pöbelte eigentlich nur herum. Jetzt bringt er -meistens- sachliche, zielführende Hinweise und belegt die Fundstellen, siehe oben. Was für eine erfreuliche Entwicklung!

H
Hoppel

25.10.2014 um 17:43 Uhr

Für Hartmut

https:nachrichtenbrief.files.wordpress.com/2012/09/wrsselbstver2.jpg

DEINE nächste Entwicklungsstufe werde ich leider nicht mehr miterleben ... VBG

M
mäuschen

26.10.2014 um 19:58 Uhr

Kannst Du das denn belegen? Woraus leitest Du ab, dass der § 193 BGB nicht für Tagesfristen gilt? Antwort 16 Erstellt am 24.10.2014 um 16:31 Uhr von Pjöööng

Belegen möchte ich das nicht, ich weiß nur das es einem Kollegen so geht, schwere Kindheit, Persönlichkeitsstörung und das tut mir so leid. Möchte ihm so gern helfen, aber wie? BG nadine

F
fantil

27.10.2014 um 13:50 Uhr

Hallo Calais

schau einfach mal hier rein.... http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/

Gruß fantil

C
Calais

27.10.2014 um 15:38 Uhr

habe mich für die Montagsfrist entschieden

@fantil: toller link, super!

Grüße Calais

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