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Wer wählt die Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat?

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Maria
Jan 2018 bearbeitet

Vor 20 Jahren wurde unsere Krankenhaus GmbH (vier Standorte) gegründet. Zwei Arbeitnehmervertreter wurden seinerzeit in einer Urwahl von allen Beschäftigten gewählt. Geschäftsführer und der damalige GBR-Vorsitzende beschlossen, dass in Zukunft die AN-Vertreter alle vier Jahre vom GBR gewählt werden sollen. Im Gesellschaftervertrag ist dies auch verankert. Kann der GBR per Beschluss dies in Zukunft ablehnen und wieder die Wahl durch alle Beschäftigten fordern? Herzlichen Dank für eure Antworten.

Maria

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Community-Antworten (7)

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Dezibel

23.10.2014 um 11:09 Uhr

Was sind das für AN-Vertreter? Welche gesetzliche Grundlage?

Der GBR wählt überhaupt keine was auch immer-Vertreter.

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Maria

23.10.2014 um 11:57 Uhr

@Dezibel

Die beiden AN-Vertreter im ASR sind derzeit ein Arzt und eine Pflegekraft. Beschäftigt in zwei der vier Häuser. Laut Gesellschaftervertrag basiert die Besetzung des ASR mit AN-Vertretern freiwillig. Das gesetzliche Konstrukt sieht keine zwingende Teilnahme vor. Maria

N
Nubbel

23.10.2014 um 13:22 Uhr

Für die wahl der arbeitnehmervertreter im aufsichtsrat gibt es gesetze. und wenn ihr eine gmbh seid gints da auch kein gemauschel.

M
Maria

23.10.2014 um 13:41 Uhr

@nubbel

Für den Hinweis "Gesetze" bin ich dir dankbar, aber a) welches Gesetz meinst du? und b) trifft dies dann auch auf uns zu, wenn etwas im Gesellschaftervertrag geregelt ist?

Vielen Dank. Maria

H
Hoppel

23.10.2014 um 13:53 Uhr

@ Maria

So viele Gesetze stehen ja nicht zur Auswahl ... und schlägt man das wahrscheinlichste Gesetz = DrittelBG auf, ist bereits im Paragraphen 1 zu lesen:

§ 1 Erfasste Unternehmen (1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in

  1. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;

Eure Krankenhaus GmbH mit vier Standorten hat doch mit Sicherheit mehr als 500 in der Regel beschäftigte AN ...

Noch Fragen?

M
Maria

23.10.2014 um 19:22 Uhr

@Hoppel Laut dem jetzigen GBR-V ist für unser Unternehmen ein ASR nicht zwingend vorgeschrieben. Auch die Entsendung von AN-Vertretern basiert auf Freiwilligkeit der "anderen" Seite (Landrat und politische Vertreter der einzelnen Parteien). Es greift hier auf keinen Fall das von dir zitierte DrittelBG.

Maria

N
Nubbel

23.10.2014 um 19:35 Uhr

wenn ihr eine gmbh seid mit mehr als 500 kollegen, doch dann ist es drittelbeteiligungsgesetz.

oder seid ihr eine gemeinnützige gmbh?

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