§ 100 BetrVG und Zustimmungsverweigerung
Ich wollte mal fragen, wie es sich in folgender Situation verhält:
Der Arbeitgeber hat einen Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Stelle beim BR eingereicht. Vorläufig hat er vom § 100 BetrVG gebrauch gemacht, welchem der BR auch nicht widersprochen hat, das er die Dringlichkeit für eine vorläufige Besetzung auch als gegeben sieht.
Nun verweigert der BR aber seine Zustimmung, wegen Benachteiligung anderer Arbeitnehmer, sagt aber, dass man über die Dinge sprechen kann, erst für Sicherheit des anderen Arbeitnehmers sorgt und dann auch gern eingestellt werden kann.
Wie lange könnte die vorläufige Maßnahme durch § 100 aufrecht erhalten werden? In welcher Frist müsste der Arbeitgeber sich dann die Zustimmungsersetzung holen bzw. mit dem Betriebsrat einig werden? Muss er trotz der Tatsache, dass er vom § 100 gebrauch gemacht hat, den Arbeitnehmer, den er vorläufig eingestellt hat, wieder nach Hause schicken?
Community-Antworten (1)
22.10.2014 um 11:19 Uhr
Wie sieht denn die Benachteiligung anderer AN aus? Je nach Lage, würde ich mich als AG gar nicht mehr ggü. dem BR äußern und einfach aussitzen und warten ob und wie etwas passiert. Alternative: Der Widerspruch ist sowieso für den Eimer und hinfällig - dann wäre die Nicht-Reaktion sogar erklärbar!
Nach Hause schicken wird er den AN vermutlich so oder so NICHT!
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