Erstellt am 21.10.2014 um 17:57 Uhr von paula
Die Niederschrift ist zunächst kein Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag kann aber die Niederschrift sein.
Was meinst Du mit nicht korrekten Regelungen?
Erstellt am 23.10.2014 um 08:30 Uhr von brsieben
Liebe Paula,
die Arbeitsverträge, um die es geht, enthalten keine Angaben über die geschuldete Arbeitszeit. In einigen steht sogar die schöne Formulierung "Alle Mehrstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Dass das nicht in Ordnung ist, müssen wir bitte nicht reörtern. Ich wüsste gern von Euch, wie man diese Mängel behebt.
Dankeeeeeee!
Erstellt am 23.10.2014 um 11:26 Uhr von Nubbel
jeder kollege für sich. denn das geht den br rein gar nichts an.
Erstellt am 23.10.2014 um 12:20 Uhr von Hoppel
@ brsieben
Das NachwG ist doch mehr als übersichtlich. Da sollte es doch möglich sein, dieses Gesetz vom ersten bis zum letzten Buchstaben gelesen zu haben ...
"§ 3 Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen.
Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
Dann gibt es auch noch den § 2:
"(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält."
Was daran ist so missverständlich? Entweder hab ich einen AV, in dem ALLE Punkte gem. NachwG geregelt sind oder nicht.
Ob ich mir als AN jedoch einen Gefallen damit tu, ggf. eine Änderung des AV zu verlangen, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.
Vereinbarungen wie "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind sowieso unwirksam und der ganze Rest würde im Falle einer Rechtstreitigkeit gem. BGB ausgelegt. Hier müsste sich der AG gefallen lassen, dass z.B. uneindeutige/missverständliche Regelungen im Regelfall zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er muss dann nämlich den Beweis antreten, dass er den Sachverhalt XY mit AN Meier am ... wie folgt vereinbart hat: ...