NachweisG auch für bestehende Arbeitsverträge?
Liebe Wissende,
müssen alte Arbeitsverträge nachgebessert werden, wenn sie nicht den Regelungen des Nachweisgesetzes entsprechen? Lt. § 4 kann man eine Niederschrift verlangen, aber heißt das auch, dass nicht korrekte Regelungen geändert werden müssen, wenn man bereits eine alte Niederschrift besitzt?
Das kann nur der Arbeitnehmer selber verlangen?
Community-Antworten (4)
21.10.2014 um 19:57 Uhr
Die Niederschrift ist zunächst kein Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag kann aber die Niederschrift sein.
Was meinst Du mit nicht korrekten Regelungen?
23.10.2014 um 10:30 Uhr
Liebe Paula,
die Arbeitsverträge, um die es geht, enthalten keine Angaben über die geschuldete Arbeitszeit. In einigen steht sogar die schöne Formulierung "Alle Mehrstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Dass das nicht in Ordnung ist, müssen wir bitte nicht reörtern. Ich wüsste gern von Euch, wie man diese Mängel behebt.
Dankeeeeeee!
23.10.2014 um 13:26 Uhr
jeder kollege für sich. denn das geht den br rein gar nichts an.
23.10.2014 um 14:20 Uhr
@ brsieben
Das NachwG ist doch mehr als übersichtlich. Da sollte es doch möglich sein, dieses Gesetz vom ersten bis zum letzten Buchstaben gelesen zu haben ...
"§ 3 Änderung der Angaben Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.
Dann gibt es auch noch den § 2:
"(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält."
Was daran ist so missverständlich? Entweder hab ich einen AV, in dem ALLE Punkte gem. NachwG geregelt sind oder nicht.
Ob ich mir als AN jedoch einen Gefallen damit tu, ggf. eine Änderung des AV zu verlangen, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Vereinbarungen wie "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind sowieso unwirksam und der ganze Rest würde im Falle einer Rechtstreitigkeit gem. BGB ausgelegt. Hier müsste sich der AG gefallen lassen, dass z.B. uneindeutige/missverständliche Regelungen im Regelfall zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Er muss dann nämlich den Beweis antreten, dass er den Sachverhalt XY mit AN Meier am ... wie folgt vereinbart hat: ...
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