Erstellt am 19.10.2014 um 20:58 Uhr von ganther
Deine Hausaufgaben lass doch bitte von jemand anderen lösen
Erstellt am 20.10.2014 um 07:05 Uhr von Erbsenzähler
@Tobsterdrei
Nein,
die oben angegebenen Kündigungfristen sind alle falsch!
Bei deinen Fall habe ich für dich den § angepasst:
Bitte nochmals den § 622 BGB lesen:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Erstellt am 20.10.2014 um 09:05 Uhr von Kölner
Erbsenzähler - wenn man glaubt es besser zu wissen, sollte das kluge daherreden auch richtig sein...
Wenn ein TV gilt, würde ich mich eher an § 622 Abs 4 BGB halten.
Erstellt am 20.10.2014 um 10:40 Uhr von Hoppel
@ Tobsterdrei
"Desweiteren steht im Tarifvertrag von 2001, der auch für diesen Arbeitsvertrag noch angewandt wird,..."
Warum wird überhaupt noch ein TV aus 2001 angewandt??
Mit welch konkretem Wortlaut wird im AV auf den TV verwiesen?
Erstellt am 20.10.2014 um 11:00 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hoppel):
"Warum wird überhaupt noch ein TV aus 2001 angewandt?"
Nach dem Regelungstatbestand darf vermutet werden, dass es sich dabei um einen Manteltarifvertrag handelt, die werden nicht so häufig geändert.
Erstellt am 20.10.2014 um 11:16 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
... Du meinst also, dass es in 2014 noch einen MTV gibt, dessen Wortlaut seit 2001 unverändert ist? Das würde ich glattweg bestreiten wollen!
Da halte ich´s doch für zielführender, den Fragensteller erstmal antworten zu lassen.
Erstellt am 20.10.2014 um 17:23 Uhr von Schnapphaken
Nächste Möglichkeit:
Abstellen im AV auf genau diesen TV und nicht auf den jeweils aktuellen. Bei Kündigungsfristen nicht unüblich.
Weitere Möglichkeit:
Verbandsmitgliedschaft als OT mit Nachwirkung des TV.
Bei uns gibt es sogar noch einen BMT von 1987, da dieser nicht in allen Punkten von MTV abgelöst wurde und daher in Teilen immer noch schwebend wirksam ist, wirkt hier auch noch so einiges nach.
@ Erbsenzähler „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) beträgt die Kündigungsfrist“
Was hast du für ein BGB?
Oder ist das in Klammern stehende „und Arbeitnehmer“ deine eigene Erfindung?
Erstellt am 21.10.2014 um 07:28 Uhr von Dezibel
Hahahaaa ...
Vor mir liegt der gültige Manteltarif von Verdi und da steht:
"Manteltarifvertrag vom 15. Juni 2000 in der Fassung vom 01.09.2008"
Also ist der Vertrag von 2000!
Erstellt am 21.10.2014 um 07:54 Uhr von Hoppel
@ Dezibel
Und? Was sollen uns Deine Worte sagen?