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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsfrist

T
Tobsterdrei
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

folgender fiktiver Fall. Ein Mitarbeiter weis nicht wie Lange seine Kündigungsfrist ist. Der im Jahr 2001 geschlossen Arbeitsvertrag beinhaltet, das der Arbeitnehmer gleichlange Kündigungsfristen hat wie der Arbeitgeber. Hier sollte § 622 /2 greifen. Desweiteren steht im Tarifvertrag von 2001, der auch für diesen Arbeitsvertrag noch angewandt wird, das Lebensjahre vor dem 25 Geburtstags nicht angerechnet werden. Nun gibt es seit dem 14. August 2006 das AGG das Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zulässt. In § 622 /1 steht aber: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Könnt Ihr mir sagen, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist ?

Gruß

89409

Community-Antworten (9)

G
ganther

19.10.2014 um 22:58 Uhr

Deine Hausaufgaben lass doch bitte von jemand anderen lösen

E
Erbsenzähler

20.10.2014 um 09:05 Uhr

@Tobsterdrei Nein, die oben angegebenen Kündigungfristen sind alle falsch! Bei deinen Fall habe ich für dich den § angepasst: Bitte nochmals den § 622 BGB lesen: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

K
Kölner

20.10.2014 um 11:05 Uhr

Erbsenzähler - wenn man glaubt es besser zu wissen, sollte das kluge daherreden auch richtig sein...

Wenn ein TV gilt, würde ich mich eher an § 622 Abs 4 BGB halten.

H
Hoppel

20.10.2014 um 12:40 Uhr

@ Tobsterdrei

"Desweiteren steht im Tarifvertrag von 2001, der auch für diesen Arbeitsvertrag noch angewandt wird,..."

Warum wird überhaupt noch ein TV aus 2001 angewandt??

Mit welch konkretem Wortlaut wird im AV auf den TV verwiesen?

P
Pjöööng

20.10.2014 um 13:00 Uhr

Zitat (Hoppel): "Warum wird überhaupt noch ein TV aus 2001 angewandt?"

Nach dem Regelungstatbestand darf vermutet werden, dass es sich dabei um einen Manteltarifvertrag handelt, die werden nicht so häufig geändert.

H
Hoppel

20.10.2014 um 13:16 Uhr

@ Pjöööng

... Du meinst also, dass es in 2014 noch einen MTV gibt, dessen Wortlaut seit 2001 unverändert ist? Das würde ich glattweg bestreiten wollen!

Da halte ich´s doch für zielführender, den Fragensteller erstmal antworten zu lassen.

S
Schnapphaken

20.10.2014 um 19:23 Uhr

Nächste Möglichkeit: Abstellen im AV auf genau diesen TV und nicht auf den jeweils aktuellen. Bei Kündigungsfristen nicht unüblich.

Weitere Möglichkeit: Verbandsmitgliedschaft als OT mit Nachwirkung des TV.

Bei uns gibt es sogar noch einen BMT von 1987, da dieser nicht in allen Punkten von MTV abgelöst wurde und daher in Teilen immer noch schwebend wirksam ist, wirkt hier auch noch so einiges nach.

@ Erbsenzähler „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) beträgt die Kündigungsfrist“ Was hast du für ein BGB? Oder ist das in Klammern stehende „und Arbeitnehmer“ deine eigene Erfindung?

D
Dezibel

21.10.2014 um 09:28 Uhr

Hahahaaa ... Vor mir liegt der gültige Manteltarif von Verdi und da steht: "Manteltarifvertrag vom 15. Juni 2000 in der Fassung vom 01.09.2008" Also ist der Vertrag von 2000!

H
Hoppel

21.10.2014 um 09:54 Uhr

@ Dezibel

Und? Was sollen uns Deine Worte sagen?

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