Erstellt am 17.10.2014 um 14:38 Uhr von fantil
Hallo FrauMuskel,
ja könnt ihr, siehe § 33 BetrVG.
Gruß
Fantil
Erstellt am 17.10.2014 um 15:12 Uhr von Castaneda
Gleiche unter Gleichen und so...
Erstellt am 17.10.2014 um 15:12 Uhr von Widder
ihr könnt nicht nur, ihr müsst;
1. mit BRE auffüllen (falls BRV und/oder Stelli nicht an der Sitzung teilnehmen)
2. Für den Fall, dass ihr keine interne Vertreterregelung habt, müsst ihr dies tun, und dem AG mitteilen wer der Ansprechpartner des BR ist.
3. auf entsprechende Anträge des AG reagieren, also Beschlüsse fassen.
Erstellt am 20.10.2014 um 09:54 Uhr von xumuimhxer
Eigentlich könnt ihr ohne den Versitzenden (bzw. einen Stellvertreter) nichts tun. Dann nur dieser lädt zur Sitzung ein und(!) leitet sie. Da dies aber nunmal recht schnell dazu führen kann, dass der BR handlungsunfähig wird, hatte das BAG ein Einsehen und hat dem BR ein "Selbstzusammentrittsrecht" zugestanden. (Tipp: guter Suchbegriff für Google&Co)
Dies ist allerdings eine Notmaßnahme und man sollte entsprechend vorsichtig und gewissenhaft damit umgehen. Wesentlich weniger fehleranfällig ist die Praxis, mehrere Stellvertreter zu benennen. Hat man genug davon, kann es nie vorkommen, dass man noch genug BRM für Beschlussfähigkeit aber keinen stBRV mehr hat.