Erstellt am 14.10.2014 um 18:49 Uhr von nicoline
pemahu,
jeder AN kann mit dem AG einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, dass unterliegt nicht der Mitbestimmung (Kollektivrecht) sondern dem Individualrecht.
Der jetzt befristete Vertrag ist allerdings eine Neueinstellung, hier muss der AG den BR anhören.
Erstellt am 14.10.2014 um 18:55 Uhr von gironimo
.... wieso? Die Kollegin ist doch bereits eingestellt und die damalige Zeit beinhaltet ja den derzeitigen Zeitraum.
Und wie Du schon sagst, nicoline. Man kann sich einvernehmlich auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einigen - ohne BR - hier in einem Jahr.
Erstellt am 14.10.2014 um 20:06 Uhr von Schwalbennest
Neee giro, nicoline hat hier gar nicht so unrecht.
Der Vertragsinhalt ist ja relativ egal. Geht einem BR ja auch nur sekundär etwas an.
Auch kann ein AV ohne Beteiligung des BR aufgelöst werden. Auch eine Vertragsänderung kann, sofern sich hier nichts Gravierendes ändert, ohne Beteiligung des BR erfolgen und muss nicht immer angehört werden.
Wenn aber ein Vertrag einvernehmlich aufgelöst wird und ein neuer, dann ev. sogar mit erneuter Probezeit, geschlossen wird, greift die berühmte Sekunde.
Der BR wäre hier also vorher anzuhören.
Dass aufgrund des Vorvertrags überhaupt kein Befristeter mehr möglich wäre, sondern nur noch unbefristet erfolgen kann, es sei denn, es wäre einer mit Sachgrund, ist allerdings ein Problem der Vertragspartner und braucht den BR nicht zu interessieren.
Erstellt am 15.10.2014 um 13:27 Uhr von pemahu
Vielen Dank Euch Dreien!
Entschuldigen muss ich mich, dass uns nicht die volle Information vorlag, als ich Euch fragte:
Nun habe ich heute Mittag erfahren, dass es gar keinen neuen Vertrag gibt, sondern nur einen einvernehmlichen Zusatz zum Vertrag, in dem die Umwandlung von "unbefristet" auf "befristet" vereinbart wurde. Das wäre für mich eine "gravierende Änderung". Andererseits aber kein neuer Vertrag und natürlich keine zusätzliche Probezeit. Ändert das irgendwas an Eurer Bewertung der Situation oder - auch wenn uns als BR das nicht zu interessieren hat - an der rechtlichen Konstellation gemäß § 5 (vgl. Fitting Rn 111), Befristung ohne Sachgrund ?