W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaub für BR-Ersatzmitglied

T
tatekuru
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen ihr Wissenden. der Fall: Ein Ersatzmitglied wird 2 mal zur Sitzung geladen. er bleibt beiden Sitzungen fern, mit der Begründung, er sei in seiner Abteilung unabkömmlich. Bei einem Gespräch mit ihm, bat er darum, für die nächsten drei bis vier Monate von seinem Mandat als Ersatzmitglied beurlaubt zu werden, weil er in seiner Abteilung dringend gebraucht wird. Nach den drei bis vier Monaten stehe er dann wieder als Ersatzmitglied zur Verfügung. Frage: Kann ein Ersatzmitglied von seinem Mandat beurlaubt werden? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Wenn eine Beurlaubung nicht erlaubt ist und er nicht an den Sitzungen teilnimmt, kann kein weiteres Erstzmitglied geladen werde, weil er ja im Hause ist. Was tun? Danke für fundierte Antworten.

1.502013

Community-Antworten (13)

N
Nubbel

14.10.2014 um 12:19 Uhr

nein, das geht nicht. aber der brv sollte mit dem arbeitgeber klären, wie dieses ersatzmitglied für die sitzungen zu entlasten ist.

D
Dezibel

14.10.2014 um 14:55 Uhr

Er kann als Ersatzmitglied zurücktreten. Aber das ist dann endgültig!

W
wölfchen

14.10.2014 um 15:06 Uhr

. . . eine Beurlaubung vom BR sieht das BetrVG nicht vor. In den einschlägigen Kommentaren zum § 29 BetrVG sind die Verhinderungsgründe ausführlich dargelegt . . .

G
gironimo

14.10.2014 um 15:32 Uhr

er sei in seiner Abteilung unabkömmlich<

Genau das geht eben nicht. Laut § 37 BetrVG SIND die BR-Mitglieder (und eben auch die Ersatzmitglieder in Aktion) von Ihrer Arbeit freizustellen. Und das muss der AG sicher stellen. Also umgehend das Gespräch mit dem AG suchen

S
Schwalbennest

14.10.2014 um 18:29 Uhr

Vorsicht, das gilt nicht immer und generell. Hier gibt es auch Ausnahmen. Auszug aus BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 229/96 RN 27 u. 28

II. Der vom Landesarbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz, die Verpflichtung eines Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung könne nur in den eng begrenzten Fällen einer betrieblichen Notsituation Vorrang vor der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung haben, ist mit § 37 Abs. 2 BetrVG nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gegenstand dieser vom Betriebsratsmitglied unter Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums vorzunehmenden Erforderlichkeitsprüfung ist demnach nicht nur die Notwendigkeit der zu verrichtenden Betriebsratsarbeit, sondern gerade auch, ob diese Betriebsratsarbeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich macht. Grundsätzlich sind also die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. März 1995 (-; 7 AZR 643/94 -; AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972) dargelegt, daß betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verlegung der Betriebsratsarbeit bedingen können. Rn 28 Im Entscheidungsfalle stand zwar der Zeitpunkt fest, in dem der Kläger an der Betriebsratssitzung teilnehmen mußte. Auch dies kann jedoch in Fällen eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses an der Arbeitsleistung das Betriebsratsmitglied nicht von der Abwägung entbinden, ob seine Teilnahme an der Betriebsratssitzung so wichtig ist, daß sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so daß an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt.

S
Snooker

14.10.2014 um 18:44 Uhr

Wobei auch ein solches Urteil mehr Löcher haben kann, als wie der Tilseter den ich gerade auf mein Brot hatte.

S
Schwalbennest

14.10.2014 um 18:45 Uhr

Es gibt zwar keine direkte selbstbestimmte längere Auszeit, eine indirekt mögliche aber schon.

Sollte wirklich ein betrieblich bedingter zeitraumabhängiger Grund vorliegen, der nicht durch andere personelle Maßnahmen, die aber zumutbar sein müssen, überwunden werden kann, so kann ein BR hier durchaus von einer zeitlich längeren Verhinderung ausgehen und ein Ersatzmitglied laden.

S
Schwalbennest

14.10.2014 um 18:50 Uhr

„als wie der Tilseter den ich gerade auf mein Brot hatte“ Wieso hatte? Bist Du wieder zu doll in die Kurve gefahren und er hat sich selbstständig gemacht?

Wenn Du schon Brote mit auf die Arbeit nimmst, solltest Du auch alles Essen und nicht nur die Auflage. Tsss…immer diese Brummiheizer! Nur gut das so ein Teil auch Fenster hat............

S
Snooker

14.10.2014 um 18:54 Uhr

Du wirst s nicht glauben, aber ich koche sogar auf meinem Bock. Und Brote brauche ich nicht mitnehmen da ich einen eingebauten Kühlschrank habe.

S
Schwalbennest

14.10.2014 um 19:17 Uhr

Jaja, jetzt wird mir so einiges klar……

S
Snooker

14.10.2014 um 19:23 Uhr

Dann haben wir das ja auch geklärt und können wieder beim wesentlichem bleiben.

S
Schwalbennest

14.10.2014 um 23:00 Uhr

Schön wäre es.

Dann erzähl @tatekuru einmal, warum der BR hier die Füße stillhalten sollte und einfach ein Ersatzmitglied lädt. Am besten auf das wirkliche Leben abgestellt und Gesetze einmal nur am Rande ankratzend.

N
Nubbel

14.10.2014 um 23:27 Uhr

ach schwalbennest, lass es gut sein. bist du immer so mies drauf?

Ihre Antwort