Erstellt am 12.10.2014 um 13:51 Uhr von metallica
Wenn ihr einen Beschluss habt, wende dich an den Anbieter der Schulung. Für den ist das sein tägliches Geschäft mit renitenten AG umzugehen. Er führt im Zweifel auch die Kommunikation.
Für die Durchsetzung der Rechte wäre in diesem Fall auch nicht die Einigungsstelle zuständig sondern ein Gericht und ihr müsstet einen Anwalt beauftragen.
Ihr könntet euch auch mal mit dem Thema Entfristung von Arebietsverträgen wegen Betriebsratstätigkeit befassen, allerdings dann individuell (also als AN, nicht als BR) mit Hilfe eines Anwalts.
Erstellt am 12.10.2014 um 15:32 Uhr von Moreno
Na mit einem befristeten Vertrag ist doch klar das die keinen Stress machen wollen. Entfristung von Arbeitsverträgen wegen Betriebsratstätigkeit ist keine Selbstverständlichkeit da muss man ja schon nachweisen das die Arbeitsverträge nicht verlängert werden wegen dem BR Amt.
Erstellt am 12.10.2014 um 16:19 Uhr von Hoppel
@ Nachfrager
Im Rahmen des § 37 Abs.6 BetrVG kann nur der AG die Einigungsstelle anrufen >> "Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."
Dieser Passus bezieht sich einzig und allein auf die zeitliche Lage eines Seminars.
Euer AG bestreitet aber auch die Erforderlichkeit etc.. Mit dieser Meinung wird er vor jedem Arbeitsgericht, egal welcher Instanz Schiffbruch erleiden!
Löst aber nicht das Problem, dass der AG die Befristung einfach auslaufen lassen kann.
Seit der ganz aktuellen BAG Entscheidung vom 25.6.14 (7 AZR 847/12) ist der Erfolg einer Entfristungsklage aber (etwas) wahrscheinlicher geworden ...
Leitsätze
Benachteiligt ein Arbeitgeber ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist im Wege der Naturalrestitution auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags gerichtet.
Ihr müsst also abwägen, was Euch wichtig ist! Vielleicht reicht´s auch, dem AG in einem vertrauensvollen Gespräch die Rechtslage etwas näher darzulegen.
Was hätte Euer AG davon, wenn im nächsten Jahr schon wieder ein neuer BR gewählt werden müsste und ihm ggf. auch noch eine Entfristungsklage in´s Haus flattert?
Erstellt am 12.10.2014 um 16:51 Uhr von Nachfrager
@hoppel
Bei uns gaebe es keinen neuen BR da alle Angst haben ohne sich der Konsequenzen klar zu sein was dues bedeuten wuerde.Leider...
Erstellt am 12.10.2014 um 19:59 Uhr von gironimo
Umso mehr solltet Ihr auf die Durchsetzung Eurer Rechte bestehen. Der § 37 BetrVG lässt nicht Option zu, dass der AG aus Sparsamkeit Seminare nicht zu lässt.
Und Ihr kommt ja auch nicht als Bittsteller sondern als gewählte Interessenvertreter. Um dieses Amt ausüben zu können, braucht Ihr Bildung - und die muss der AG zahlen.
Wie hier schon gesagt wurde: Verwehrt Euch der AG Eure rechte, müsst Ihr vom § 23 Abs. 3 BetrVG gebrauch machen. Und vielleicht kann tatsächlich der Seminaranbieter helfen.
Erstellt am 12.10.2014 um 20:56 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Warum zückst Du hier schon wieder den 23er?
Erforderliche BR-Seminare müssen vom AG weder genehmigt noch bewilligt werden. Welche Pflichten soll der AG denn hier verletzen?
Erstellt am 13.10.2014 um 11:34 Uhr von Rattle
Hallo,
wenn der ArbG drei Kinder im Haushalt hat, wird er bestimmt auch alle zur Schule schicken und nicht nur einen................der dann sein Wissen weiter gibt.
das würde ich dem ArbG mal vorhalten.
MFG