Erstellt am 09.10.2014 um 19:58 Uhr von gironimo
§ 37 Abs. 3 lautet: Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.(...)
Also ist dies keine Entscheidungsfrage Deines Chefs. Hier liegt "erforderliche" BR-Arbeit vor.