Erstellt am 09.10.2014 um 13:14 Uhr von Nubbel
wenn es alle toll finden...... und wenn die kollegin mit 70 gerne länger arbeiten möchte, kann sie ja die befristung prüfen lassen
Erstellt am 09.10.2014 um 13:21 Uhr von moreno
Na ich würde sagen das kann man auch so sehen :-)
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann auch in der Person Ihres Mitarbeiters begründet sein (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG).
So ist eine Befristung auf ausdrücklichen Wunsch Ihres Mitarbeiters zulässig, z. B. weil dieser die Zeit bis zum feststehenden Beginn einer anderen Beschäftigung, bis zur Aufnahme eines Studiums oder bis zum Antritt des Wehr- bzw. Zivildienstes überbrücken will.
Entscheidend ist hierfür, dass Ihr Mitarbeiter sich auch dann für einen befristeten Vertrag entscheiden würde, wenn Sie ihm alternativ eine Festanstellung anbieten (BAG, 4. 6. 2003, 7 AZR 406/02, DB 2003, 2287).