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Wählerliste - kommen MA, deren Altersteilzeit endet bzw. die kurz vor Wahltermin in Rente gehen noch auf die Wählerliste?

C
claudia
Nov 2016 bearbeitet

Hallo!

Ich habe eine Frage zur Wählerliste.

Wenn Mitarbeiter aufgrund von Altersteilzeit (im Blockmodell: die Freistellungsphase endet) oder Beginn der Rente aus dem Unternehmen zum 31.3.2006 ausscheiden (bei beiden handelt es sich um Leiharbeitnehmer, die ja nur das aktive Wahlrecht haben) und die Betriebsratswahl für den 04.04.2006 angesetzt wird, kommen diese Mitarbeiter dann nicht mehr auf die Wählerliste? Da sie zum Zeitpunkt der Wahl ja keine Arbeitnehmer mehr sind, oder? Ist dies so richtig? Wird bei der Erstellung der Wählerliste immer der Zeitpunkt der Wahl als Grundlage herangezogen?

Vielen Dank für die Bentwortung der Frage und viele Grüße von Claudia

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Community-Antworten (5)

G
Gevatter

20.02.2006 um 19:30 Uhr

Entscheidend ist immer, daß der AN am Tag der Wahl im Unternehmen noch beschäftigt ist. In diesem Fall dürften die AN nicht wählen. Der WV hat am Tag vor der Wahl die Wählerliste nochmal zu überprüfen.

F
Fayence

20.02.2006 um 22:18 Uhr

Hallo claudia,

"Wird bei der Erstellung der Wählerliste immer der Zeitpunkt der Wahl als Grundlage herangezogen?"

Jein! In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten aufzuführen. Zum Zeitpunkt der Erstellung wären also z.B. Leiharbeitnehmer -sofern länger als 3 Mon. im Betrieb eingesetzt- aktiv wahlberechtigt.

Die "Korrektur" der Wählerliste muss seitens des Wahlvorstandes aber bis zum Tag vor der Stimmabgabe erfolgen. Wenn also am Tag vorher feststeht, dass z.B. diese Leiharbeitnehmer sich am Tag der Stimmabgabe definitiv nicht mehr im Unternehmen befinden, sind diese von der Wählerliste zu streichen.

B
Benno_BRB

22.02.2006 um 15:54 Uhr

Hallo Fayence!

Ich glaube da sollte man sich nicht ins Bockshorn jagen lassen!

§ 7 BetrVG sag eindeutig: Wahlberrchtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

In Verbindung mit der Betriebszugehörigkeit würde ich in all diesen Fällen sagen, dass der Zeitpunkt der Wahl entscheident für dieses Kriterium ist. Wer zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr oder noch nicht offiziell - auch nicht als Leiharbeiter, Praktikant ect. - im Betrieb beschäftigt ist muss nicht auf die Wählerliste gesetzt werden, damit er später "gestrichen" werden kann.

Ich lasse mich gern anders überzeugen, wird aber schwer denke ich

Liebe Grüsse und alle Achtung: Du bist mächtig fleissig hier und ausserdem noch klug. Von Deinen Antworten konnte ich schon ordentlich profitieren!!!!

Benno

F
Fayence

22.02.2006 um 19:46 Uhr

Hallo Benno_BRB, auch ich lasse mich überzeugen. Soviel zum Profit etc.! ;-)

Habe bei meiner Antwort in Bezug auf die Leiharbeitnehmer zu viel gedacht und insgeheim die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass gerade Leiharbeitnehmer oftmals doch noch länger im Betrieb beschäftigt sind. Daher würde ich eher streichen als hinzufügen.

Gruß Fayence

B
Benno_BRB

22.02.2006 um 20:18 Uhr

Japp lieber streichen als hinzufügen! Da hast Du absolut Recht und ich täts genauso! Aber bei, am Wahltag bereits, ausgeschiedenen Mitarbeitern - Gründe egal - würde ich trotzdem nicht die Wählerliste damit füllen.

Allerdings tun sich da neue Fragen auf:

Wann und vor allem wie wird denn die neue Stelle bestzt? Ist der Ersatz schon da und wenn nicht, was macht der Betriebsrat da um die Sollstärke des Personals zu halten?....

Bitte nicht drauf antworten! Hier entsteht grad der Eingang zu einem Delta in dem wir uns veriiren werden!!!!!

Also schönen Feierabend und

LG Benno_BRB

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