Erstellt am 07.10.2014 um 13:24 Uhr von Nubbel
das wird euch sicher der anwalt erklären, den ihr hoffentlich im boot habt
Erstellt am 07.10.2014 um 13:25 Uhr von gironimo
Beides kann zutreffen. Das Restmandat besteht solange, bis alle mit der Maßnahme der Stilllegung und Verschmelzung verbundenen möglichen BR-Aktivitäten beendet sind.
Das Übergangsmandat übt der BR des größeren Betriebes für den neu verschmolzenen Betrieb aus.
Jeder BR eben für seinen "Aufgaben"-teil
Erstellt am 07.10.2014 um 13:55 Uhr von circle
Hallo , danke für die Antworten. Maßnahmen sind abgeschlossen. Anwalt war dabei. Habe auf meine Frage noch nicht die passende Antwort.
Muss nach 21a der aufnehmende Betrieb Neuwahlen durchführen .?
Was sind die Kriterien dafür ?