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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilnahmerecht v. BR-Vorsitz an Ausschüssen

H
husky
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Miteinander, als BRM hätte ich hier mal zwei Fragen und bräuchte rechtssicheren Rat.

Hat ein BR-Vorsitz m/w grundsätzlich Teilnahmerecht in allen BR-Ausschüssen und muss hierzu auch explizit eingeladen werden ? Falls bejahend,- hat der/die vom BR-Vorsitz auch Stimmrecht in den jeweiligen BR-Ausschüssen ?

Wäre very amused über Antworten. Danke und Gruß Uwe

2.01109

Community-Antworten (9)

K
Kölner

04.10.2014 um 18:47 Uhr

Nö, wenn der BRV z.B. nicht im WA ist, braucht er gar nichts. Aber natürlich kann der BRV, wie jedes andere BRM auch, sämtliche Unterlagen einsehen.

H
Hoppel

04.10.2014 um 18:48 Uhr

@ husky

Es gibt einen einzigen Ausschuss, in dem BRV sowie stellv. BRV prinzipiell vertreten sind = Betriebsausschuss!! Ein BA ist aber nur in Gremien ab 9 BRM zu bilden.

Wurden weitere Ausschüsse gebildet, haben BRV/stellv. BRV natürlich kein grundsätzliches Teilnahmerecht und müssen auch nicht eingeladen werden. Die Ausschussmitglieder werden doch vom BR gewählt und wenn BRV/stellv. BRV nicht gewählt worden sind, ist´s halt so.

Sie können wie jedes andere BRM auch, Einblick in sämtliche Unterlagen des BR nehmen, also auch in Unterlagen gebildeter Ausschüsse.

"hat der/die vom BR-Vorsitz auch Stimmrecht in den jeweiligen BR-Ausschüssen ?"

Über Stimmrechte muss man sich bei Ausschüssen prinzipiell nur dann unterhalten, wenn den jeweiligen Ausschüssen per BR-Beschluss Aufgaben zur selbständigen Bearbeitung mit entsprechender Entscheidungsbefugnis übertragen worden sind. Diese Möglichkeit besteht aber ausschließlich dann, wenn ein BA gebildet werden musste. Trifft also nur auf Gremien ab 9 BRM zu!

In kleineren Gremien kann KEIN einziger Ausschuss irgendetwas selbst entscheiden, daher muss man sich über irgendwelche Stimmrechte sowieso keine Gedanken machen.

H
Hartmut

04.10.2014 um 23:47 Uhr

husky, nimms mir bitte nicht übel, aber rechtssicheren Rat kannst du nur von einem Rechtsanwalt bekommen, nicht von Kollegen Betriebsräten in einem Internetforum. Der Forumsbetreiber kommt in Teufels Küche, wenn hier der Eindruck entsteht, es sei anders.Dies vorausgeschickt:

Der BRV hat KEIN grundsätzliches Teilnahmerecht in ALLEN Ausschüssen, es sei denn, es gibt nur den Betriebsausschuss.

K
Kohlhaas

09.10.2014 um 19:31 Uhr

Hallo an Alle,

irgendjemand in diesen Beitrag hat jetzt eine Mail von mir bekommen. Hatte ausversehen einen Haken bei nicht öffentlich gesetzt. Also versuche ich es jetzt nochmal.

Ich habe diese Diskussion eben gelesen und bin etwas irritiert. Ich hätte zu den Stimmrechten in den Ausschüssen eine Frage.

@husky

Ich dachte, der BR überträgt den Ausschuss die Stimmrechte als ganzer Ausschuss und der Ausschuss muss sich als solcher komplett treffen und dan einen Beschluss fassen. Ich lese das so, das jedes einzelne Ausschussmitglied selber enntscheiden kann. Z.B. PA bei Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen. Ich dachte der PA muss sich als Ganzes persönlich treffen und dann als dieser einen Beschluss fassen.

Habe ich einen Denkfehler. Tut mir leid sollte ich das falsch verstanden haben, aber trotztdem an danke an euch.

M
Multibär

09.10.2014 um 19:53 Uhr

@husky, ich denkemal das der BRV wegen seiner Aufgaben und Kompetenzen per se in allen Auschüssen ist. Das er dort aber ein Doppeltes stimmrecht hat sehe ich nicht so. Allerdings sehe ich es so das der Auschuss immer vom gesammten Betriebsrat abgestimmt wird bzw sein tun und handeln. Die Komunikation vom Auschuss zum Arbeitgeber oder aber der Firma erfolgt immer über den BRV ! Die zur selbständige Erledigung übertragenen Funktionen bleiben davon unberüht.

Ihr dürft nicht vergessen, egal um was es geht es gibt NUR einen Betriebsrat, NUR eine Meinung dem AG/Firma gegen über ! Untereinander könnt ihr Abstimmungen etc zereden ABER der Firma gegen über zählt NUR die Stimme der mehrheit ! ob euch das passt oder nicht. Alternative abgabe funktion . Ob nun du oder der BRV das ist eine feage der Mehrheit. Da der BRV es dem AG verkaufen darf, hat er natürlich etwas mehr mitsprache, das liegt ja schon in der Natur. Kann sein das das hier andre anders sehen, aber ob sie das so Leben sehe ich dann mit besorgniss.

K
Kohlhaas

10.10.2014 um 13:01 Uhr

Hallo zusammen,

ich habe jetzt einen eigen Beitrag " Tätigkeit des Personalausschüsses" zu meiner Frage aufgemacht. Ich möchte nicht diesen Beitrag erweitern oder vom Punkt wegkommen.

Danke und vielleicht schaut ihr euch das auch mal an.

H
husky

12.10.2014 um 01:44 Uhr

Hallo an ALLE,

ich möchte mich bei jedem von euch für die jeweilige lehrreiche info bedanken. sie helfen mir weiter in unserem BR-geflecht, wo unsere BRVorsitzende wohl das mass der dinge längst überschritten hat. größenwahn, überheblichkeit und master-allüren prägen ihr bild, welches sie dem 19köpfigen gremium auferlegen möchte. Dank eurer hilfe werde zumindest ich sie einzugrenzen wissen und werden.

Merci nochmals an ALLE. gruß husky

N
niemand

13.10.2014 um 12:48 Uhr

§28 Bertvg (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder . "gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend." . §27 Betrvg Abs 1 Satz 3 bis 5

"Die weiteren Ausschussmitglieder" werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

Da hier von weitern Ausschussmitgliedern geredet wird wird vorauasgesetzt, daß BRV und Stelli immer dem Ausschuss angehören und nur die weitern Mitglieder gewählt werden.

Wie immer steht die Antwort im Gesetz.

B
blackjack

13.10.2014 um 13:22 Uhr

#Da hier von weitern Ausschussmitgliedern geredet wird wird vorauasgesetzt, daß BRV und Stelli immer dem Ausschuss angehören und nur die weitern Mitglieder gewählt werden.#

Auch der BRV und sein Stelli bedürfen der Wahl, um Mitglieder des Ausschusses zu werden. Per Beschluss oder GO kann nicht festgelegt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter kraft Gesetz Mitglieder des Ausschusses sind

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