Hallo,

folgende Situation:
1. Unternehmen mit mehreren Betrieben; in jedem Betrieb sind Betriebsräte installiert und ein GBR ist vorhanden
2. in nur einem der Betriebe wurde eine SchwBV gewählt, die gemäß §97 Abs.1 S. 2 SGB IX die Rechte und Pflichten der GesamtSchwBV wahrnimmt.

Frage:
hat die GesamtSchwBV (auch) ein Teilnahmerecht an den Sitzungen aller(!) lokalen BR des Unternehmens?

Die §§52 und 32 BetrVG sind meiner Meinung nach eindeutig:
- lokale SchwBV hat Teilnahmerecht bei Sitzungen "ihres" lokalen BR
- GesamtSchwBV (und somit hier die lokale SchwBV des einen Betriebs) hat Teilnahmerecht bei GBR-Sitzungen
, aber vor Überraschungen ist man ja nie gefeit.
Die vorliegenden Kommentierung (Fitting) schweigt sich leider über diese Konstellation aus.

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.