Gesamtschwerbehindertenvertretung und Sitzungsteilnahme
Hallo,
folgende Situation:
- Unternehmen mit mehreren Betrieben; in jedem Betrieb sind Betriebsräte installiert und ein GBR ist vorhanden
- in nur einem der Betriebe wurde eine SchwBV gewählt, die gemäß §97 Abs.1 S. 2 SGB IX die Rechte und Pflichten der GesamtSchwBV wahrnimmt.
Frage: hat die GesamtSchwBV (auch) ein Teilnahmerecht an den Sitzungen aller(!) lokalen BR des Unternehmens?
Die §§52 und 32 BetrVG sind meiner Meinung nach eindeutig:
- lokale SchwBV hat Teilnahmerecht bei Sitzungen "ihres" lokalen BR
- GesamtSchwBV (und somit hier die lokale SchwBV des einen Betriebs) hat Teilnahmerecht bei GBR-Sitzungen , aber vor Überraschungen ist man ja nie gefeit. Die vorliegenden Kommentierung (Fitting) schweigt sich leider über diese Konstellation aus.
Vielen Dank im Voraus für die Antworten.
Community-Antworten (2)
13.02.2013 um 11:39 Uhr
§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
(6)........sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen.
Das heist für mich ganz klar, daß die Gesamtschwerbehindertenvetretung auch die Interessen der Schwerbehinderten bei Betriebsratssitzungen warnimmt wenn dort keine lokale SBV gewählt ist. Somit ist hier die GSBV auch zu den Sitzungen einzuladen. Da es zu Überschneidungen der Termine kommen kann wäer der GSBV verhindert wenn er einen der Termine warnimmt und könnte durch einen seiner Stellvertreter bei der anderen Sitzung vertreten werden.
Gruß Niemand
13.02.2013 um 14:25 Uhr
Ok, aber aus der reinen Interessenvertretung ein Recht auf Sitzungsteilnahme herzuleiten finde ich persönlich nicht ganz logisch. Gibt es dazu irgendeine Quelle (Rechtsprechung)?
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