Neuwahl von Mitgliedern für die Ausschüsse
Hallo zusammen
Ob mein Anliegen hier vollkommen richtig plaziert ist weiß ich nicht, aber ich versuche es mal - Es geht um die vollständige Neubesetzung aller unserer Ausschüsse bei uns im Gremium.
Die Initiative dazu ging von einigen Nachrückern aus, die durch das Nachrücken bis Dato relativ wenig besondere Aufgaben hatten (Also z.B. in Ausschüssen saßen). Daher wurde im Betriebsausschuss beschlossen, über die Mitglieder/Vertreter in den Ausschüssen komplett neu abzustimmen. Also nicht nur die Nachrücker zusätzlich in den Ausschüssen untergebracht, sondern wirklich alle Ausschüsse in voller Besetzung neu zu bestimmen.
Dies erfolgte dann auch auf der nächsten Gremiumssitzung. Allerdings stellen sich mir dazu einige Fragen, ob dies alles korrekt abgelaufen ist. Vielleicht kann mir hier jemand dazu weiterhelfen. Meine Fragen wären:
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Darf einfach auf Beschluss des Betriebsauschusses verkündet/bestimmt werden, dass die Ausschussmitglieder der vorhandenen Ausschüsse einfach komplett neu bestimmt werden?
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Müssen die bis dahin in dem jeweiligen Ausschuss vertretenen Mitglieder nicht erst irgendwie ab- bzw. rausgewählt werden? Sie wurden schließlich auch per geheimer Wahl in den Ausschuss entsand.
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Einige Gremiumsmitglieder waren an dem Tag nicht vor Ort. Sie hatten ihre Wünsche (In welchen Ausschüssen sie gerne sein würden) aber vorab bekannt gegeben. Ob per E-Mail oder per What´s App vermag ich nicht zu sagen, weil dies anscheinend nur an den Vorsitzenden und den Stell vertreter ging. Gesehen haben wir diese Nachrichten nie (Zumindest ich nicht). Kann dieses Prozedere richtig sein? Dürfen nicht-anwesende Gremiumsmitgleider auf diese Art und Weise berücksichtigt werden? Oder muss ihre Willensbekundung in glaubhafter schriftlicher Form den anderen Gremiumsmitgliedern vorliegen? Ist es generell statthaft nicht anwesend zu sein und gewählt zu werden? Schließlich muß ja derjenige ja auch erklären, ob er die Wahl annimmt Könnte ja sein das ihn die anderen Ausschussmitglieder nicht passen und er dann gar nicht mehr möchte).
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Bei einigen der Abstimmungen gab es nur jeweils einen Kandidaten. Dort wurde dann auf die geheime Wahl verzichtet, was meines Wissens nicht zulässig ist. Sind damit dann nur die jeweiligen Abstimmungen ungültig, oder ist der komplette Abstimmungsvorgang aller Ausschüsse diskreditiert und somit ungültig?
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Was wäre wie zu tun, wenn wirklich einige bzw. die komplette Abstimmung inkorrekt wäre. Wie könnte man dagegen vorgehen und welche Paragraphen wären es, um die es dann dabei geht.
Da ich selbst erst seit letztem Jahr im Betriebsrat bin und noch nicht alle Pflichtschulungen machen konnte, fehlt mir von daher noch Wissen. Wäre es schön, wenn ihr mir hier weiterhelfen könntet
Community-Antworten (6)
11.04.2023 um 14:37 Uhr
Mitglieder in Ausschüssen können nur abgewählt werden. Je nach Wahlverfahren mit einfacher oder Dreiviertelmehrheit.
11.04.2023 um 15:37 Uhr
zu 1: Nein. Das hat catweazle ja schon erklärt. Es gäbe allerdings noch die zusätzliche Möglichkeit, dass die Ausschussmitglieder zurücktreten. Der Betriebsausschuss hat klar definierte Aufgaben, nämlich die, die ihm vom Gremium schriftlich übertragen wurden. zu 2: siehe 1. zu 3: Es spricht nichts dagegen, Ausschussmitglieder auch in deren Abwesenheit zu wählen. Wenn dem gewählten Ausschussmitglied die anderen nicht passen, kann er vom Ausschuss zurücktreten. zu 4: das ist nicht zulässig. In §27 BetrVG steht ausdrücklich "geheime Wahl". Das betrifft aber immer nur die jeweilige Abstimmung und nicht alle anderen, die auch in der Sitzung stattgefunden haben. Ungültig sind sie damit nicht automatisch, sondern erst, wenn jemand sie aus diesem Grund anficht. zu 5: Du könntest natürlich ein Fass aufmachen und eine Wiederholung der Wahlen verlangen. Wenn alle mit den Ergebnissen zu frieden sind, macht das aber nicht viel Sinn.
Es wäre sicher besser gewesen, wenn Du Deine Bedenken direkt bei der betreffenden Sitzung geäußert hättest, aber auch in Eurer nächsten Sitzung kannst Du das Thema noch ansprechen.
11.04.2023 um 16:33 Uhr
Danke für die Antwort.
Leider hat es da unvorhergesehene Dinge gegeben, die mich auf dem falschen Fuß erwischt haben und mit denen ich im Leben nicht gerechnet hätte. Die Sache mit dem Vertrauen wird halt manchmal hart bestraft.
Ihr meint bezüglich meiner ersten Frage §27 BetrVG Abs. 1 Satz 3 richtig? Das war mir nämlich n icht klar, ob das wirklich in solch einem Fall greift bzw. gemeint ist
12.04.2023 um 10:03 Uhr
Moin, ich lese hier etwas von Nachrückern, die in Ausschüsse untergebracht wurden. Solange Sie Nachrücker sind, können Sie nicht einem Ausschuss angehören.
12.04.2023 um 10:39 Uhr
Ich denke, der OP unterscheidet hier zwischen "Ersatzmitglied" -> zeitweilig und "Nachrücker" -> dauerhaft
12.04.2023 um 11:10 Uhr
Richtig - Mit Nachrücker meine ich dauerhaft ins Gremium aufgerückte Ersatzmitglieder. Also solche, die jetzt dann reguläre "normale" und permanente Gremiumsmitglieder sind.
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