Erstellt am 02.10.2014 um 06:56 Uhr von Hoppel
@ Wissenshungrig
Was denn für Zusammenkünfte? Wer hat dazu eingeladen?
Oder geht´s um Betriebsteilversammlungen, zu denen der BR eingeladen hat? Dann können einzelne BRM natürlich nicht von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Erstellt am 02.10.2014 um 23:03 Uhr von Wissenshungrig
Aufgrund von Konflikten zwischen Mitarbeitern eines Betriebsteils soll es eine gemeinsame Zusammenkunft geben, durch Teilnahme bzw. Moderierung des Betriebsrats ohne Geschäftsleitung.
Die Geschäftsleitung ist an den Betriebsrat herangetreten und hat um Hilfe zur Konfliktlösung gebeten.
Ein Mitglied des Betriebsrat fällt durch ordinäre Redeweisen auf, ebenso wird das Mitglied ausfallend und fällt im Unternehmen durch Alleingänge wie z. B. Abteilungsversammlungen ohne offiziellen Hintergrund auf. Das Mitglied hat keine Leitungsfunktion. Dies wird durch den Betriebsratsvorsitzenden, warum auch immer, tolleriert.
Daher möchte ich wissen, ob man ein Betriebsratsmitglied von einer bestimmten Zusammenkunft, wie oben im Text beschrieben, ausschließen kann, dadurch dass Teilnehmer sagen, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied soll nicht dabei sein.
Erstellt am 03.10.2014 um 15:49 Uhr von Hoppel
Da Eure KollegInnen gem. § 84 BetrVG selber bestimmen können, welches BRM als Vermittler hinzugezogen werden soll, ist der Wunsch des Betriebsteils zu berücksichtigen.
Da es offensichtlich keine Einwände gegen den BRV gibt, wäre es sinnvoll, dass dieser mit einem weiteren BRM an diesem Gespräch teilnimmt. Die Teilnahme des gesamten BR-Gremiums wäre aus meiner Sicht sowieso weder erforderlich noch zielführend!