Erstellt am 12.09.2019 um 11:40 Uhr von BRHamburg
Wenn es sich um Termine für das gesammte Gremium handelt, besteht ein Teilnahme Recht. Meistens werden Gespräche aber an einen kleineren Kreis von Teilnehmern delegiert, und da besteht kein Anspruch auf Teilnahme. Informationen über den Inhalt sollte man aber trotzdem erhalten.
Erstellt am 12.09.2019 um 11:56 Uhr von esci
Ein Ersatzmitglied rückt während der gesamten Zeit der Verhinderung nach (§25 1 BetrVG) und ist dann während dieser Zeit ein vollständiges BRM mit allen Rechten und Pflichten. Das schließt auch ein, dass es alle notwendigen Informationen erhält bzw. diese ihm zugänglich gemacht werden. Auch ist das nachgerückte Ersatzmitglied zu allen Terminen einzuladen und zu beteiligen, es gibt keine Unterscheidung zu den anderen BRM.
Anders ist es mit festen Sitzen in Ausschüssen oder dergleichen. Hier rückt man nicht nach, allerdings kann dies durch einen Beschluss im Gremium erfolgen.
Erstellt am 12.09.2019 um 11:58 Uhr von Kjarrigan
Ist ein BRM verhindert, rückt das E-BRM nach. Dies gilt nicht nur für Sitzungen, sondern sozusagen ab Beginn der Verhinderung (z.B: Urlaub, Krankheit)
DAs E-BRM wird dann "auf Zeit" zum BRM - mit allen Rechten und Pflichten während dieses Zeitraumes!