Erstellt am 27.09.2014 um 11:13 Uhr von gironimo
Zur Einsicht reicht nicht aus. Die Unterlagen "gehören" dem Betriebsrat und Du forderst den Kollegen auf, sie Dir zur Verfügung zu stellen.
Es gibt zwar keine ausdrücklichen Regeln für BR unterlagen; es sollte aber jedem klar sein, dass für die BR-Unterlagen die gleichen Maßstäbe anzusetzen sind, wie für alle anderen Unterlagen in einem Betrieb auch.
Und für die Arbeit des BR ist doch wichtig, welche Beschlüsse gefasst wurden, wie der Stand von Verhandlungen zu diversen Themen ist und so weiter.
Ist denn der gesamte BR durch neue Mitglieder besetzt worden?
Erstellt am 27.09.2014 um 12:20 Uhr von Hoppel
@ Fußball
Du kannst Dir jeglichen Zweizeiler sparen, wenn Du nicht auch konkrete Unterlagen benennen kannst, die auch noch zum jetzigen Zeitpunkt von rechtlicher Bedeutung sind.
Auf welche Unterlagen trifft das Deiner Meinung nach zu?
Erstellt am 27.09.2014 um 16:39 Uhr von Hartmut
Um konkrete Unterlagen zu nennen, musst du sie kennen. Sonst kannst du sie ja nicht nennen. Das ist aber gerade das Problem: Wie sollst du denn wissen, welche Unterlagen es überhaupt gibt, wenn sie komplett weggeschlossen wurden? Das kann also nicht ganz stimmen, Hoppel.
Wie gironimo schon sagt, jedes BRM hat ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen des BR. Also hat auch Fußball dieses Recht.
Die Frage ist, wie durchsetzen. Dazu wiederum die Frage, wie der Umgang von euch untereinander ist. Falls es im netten freundlichen Gespräch nicht (mehr) geht, Frist setzen, ggfs. klagen.
Erstellt am 27.09.2014 um 16:55 Uhr von Fußball
Ich bin neugewählter BR Stellvertreter und wollte mich einfach informieren, über was die letzten vier Jahre verhandelt wurde.
Erstellt am 27.09.2014 um 17:01 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
Angenommen der letzte BR wird per Zweizeiler ganz pauschal dazu aufgefordert, Einsicht in die alten BR Unterlagen zu gewähren ... dann wird dieser BR vermutlich behaupten, dass sich darunter keine, noch relevanten Unterlagen befunden haben und der BR diese Unterlagen entsprechend vernichtet hat ... und dann?
Also verlange ich Einsicht in Unterlagen, die noch rechtliche Relevanz haben. Mir fallen da auf Anhieb mind. die Wahlunterlagen der letzten BR Wahl ein ...
Außerdem sind Unterlagen zu noch geltenden Betriebsvereinbarungen von rechtlicher Relevanz. Also verlange ich auch die!
Desweiteren wäre denkbar, dass noch vom alten BR Verhandlungen zu neuen Themen angestoßen worden sind, die jetzt weiter zu bearbeiten sind. Auch diese Unterlagen müssen vorgelegt werden können.
Wenn ich aber noch nicht einmal in der Lage bin, solche Unterlagen benennen zu können, um die Herausgabe ggf. durch ein Arbeitsgericht zu erzwingen, kann ich mir die restlichen Mühen doch von vornherein sparen!
Außerdem mauert dieser BRV doch, also sollte man auch in einem "Zweizeiler" einen gewissen Druck auf diesen Herrn aufbauen und zwar so konkret wie möglich!
Der Verweis auf § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) sowie § 119 I Nr. 2 BetrVG sollte dabei sehr hilfreich sein ...
Erstellt am 27.09.2014 um 19:38 Uhr von Fußball
Zusatz zu meiner Frage : wir haben im November unsere erste BV seit Mai 2013 ( was ja auch nicht richtig ist ) da wir nur einmal im Jahr eine BV machen, gehe ich mal davon aus, das man als BR über das letzte Geschäftsjahr berichten sollte. Der BRV möchte nur über das letzte Vierteljahr berichten, ist ja klar, weil sonst bräuchte man ja zur Vorbereitung die Akten zumindest des letzen Jahres. Außerdem wurden die letzten vier Jahre keine Nachrücker eingeladen, eine Erklärung diesbezüglich wurde mir auf Nachfrage nicht gegeben. Mir kann auch keiner sagen, wer in der Reihenfolge nach, die einzelnen Ersatzmitglieder waren. Mal angenommen, ein nichtgeladenes Ersatzmitglied vom März wird aus irgendwelchen Gründen jetzt gekündigt, hat dieses nicht geladenes Ersatzmitglied nachträglichen Kündigungsschutz ?
Erstellt am 27.09.2014 um 20:25 Uhr von Hoppel
@ Fußball
"Mal angenommen, ein nichtgeladenes Ersatzmitglied vom März wird aus irgendwelchen Gründen jetzt gekündigt, hat dieses nicht geladenes Ersatzmitglied nachträglichen Kündigungsschutz ?"
Deine berechtigte Fragestellung wurde durch das BAG am 19. 4. 2012 (2 AZR 233/11) eindeutig geklärt. Die Antwort lautet somit NEIN!
"Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, rückt das betreffende Ersatzmitglied in den Betriebsrat "automatisch" nach, unabhängig davon, ob es selbst oder etwa der Betriebsratsvorsitzende vom Verhinderungsfall Kenntnis hat.
Der Kläger hat jedoch auch als nachgerücktes Ersatzmitglied keinerlei Betriebsratstätigkeit erbracht. An den Ende Februar und Ende März 2008 durchgeführten Betriebsratssitzungen hat er schon deshalb nicht teilgenommen, weil er nicht geladen worden war.
Selbst wenn dies darauf beruht haben sollte, dass der Betriebsratsvorsitzende die Nachrückregelung des § 25 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG bewusst ignoriert hat, ändert das nichts daran, dass der Kläger an den Sitzungen des Gremiums tatsächlich nicht teilgenommen und auch sonstige Betriebsratsaufgaben nicht wahrgenommen hat.
Bloß fiktive, in Wirklichkeit aber unterbliebene Tätigkeiten des Ersatzmitglieds lösen den nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht aus.
Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte den Fehler in der Amtsführung des Betriebsratsvorsitzenden bewusst veranlasst oder mit diesem kollusiv zusammengewirkt hätte"