Zitat (Snooker):
"@Pjöööng
Wenn Du schon meinst hier den Weltverbesserer spielen zu wollen, dann sollten Deine Aussagen aber auch so genau sein.
Zeige dann also der Welt wo steht das dies gesetzeswiderig ist.
Ich gehe mit Dir überein das das Gesetzt diese Vorgehensweise nicht vorschreibt, (wobei ich ja nie behauptet habe das es so sein soll. Nur schätze ich mal das in 60% der Betriebe mit BR die Vorgehensweise gelebt wird."
Ok, immer erst einmal ein paar einleitende persönliche Sticjheleien oder Angriffe, aber so kennen wir das ja.
Generell ist es eine, freundlich gesagt, sehr "unangenehme" Art der Gesprächsführung wenn jemand einfach ein paar wirre Behauptungen aufstellt und dann sagt "Zeig mir wo steht dass das nicht so ist!". Es hat sich bewährt wenn derjenoige der etwas behauptet dieses auch belegen kann. Sonst führen wir demnächst nur noch Diskussionen in der Art "Kaffeetassen können sich aus auf dem Boden liegenden Scherben spontan zusammensetzen!", "Das stimmt nicht!", "Zeig mir wo das steht!"-
Aber hier ist es in der Tat natürlich ganz einfach: § 33 (1) BetrVG!
nd zu Deinen 60% (woher Du Deine Schätzung auch immer her beziehst): Das würde letztendlich bedeuten dass in 60% der Betriebe die wichtigsten Mitbestimmungsrechte von den Betriebsräten nicht wahrgenommen werden, da z.B. die in den §§ 99 und 102 BetrVG genannten Fristen vom BR nicht eingehalten werden können. Deine 60% der Betriebsräte sind allesamt ein Fall für den § 23 BetrVG!
Zitat (Hoppel):
"Und was folgern wir daraus? Dass der Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht vorgesehen hat, dass eine nicht unterschriebene Sitzungsniederschrift die Runde macht, gegen die dann ein Einwand erhoben werden kann usw."
Das ist genau der springende Punkt. Nach "Denkweise" des Gesetzgebers ist der BRV für die korrekte Protokollierung zuständig, er schreibt entweder das Protokoll selber, oder er lässt es von einem Protokollanten erstellen, prüft es, korrigiert ggf. und reicht dann das unterschriebene Protokoll beim BR ein.
Durch die häufige Praxis "Genehmigung der Niederschrift" wird es dann in der Realität anders gemacht und damit fangen dann die Fragen an...
Ich bin mir ehrlich gesagt unsicher, ob derjenige der die Niederschrift unterzeichnet zwingend an der Sitzung teilgenommen haben muss. Ich habe da ein paar Zweifel. Meine Zweifel haben mit der Natur der Privaturkunde zu tun. Siehe z.B. FESTL:
"Die Niederschrift ist eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, die zum Zwecke des Nachweises der Ordnungsmäßigkeit und der Rechstgültigkeit der BR-Beschlüsse angefertigt wird. SIE BEWEIST ALLERDINGS NUR, DASS DIE AUSSTELLER, D.H. DIE UNTERZEICHNER DIE ANGABEN IN DER NIEDERSCHRIFT GEMACHT HABEN. OB DIESE ANGABEN RICHTIG SIND, WIRD DURCH DIE NIEDERSCHRIFT NICHT BEWIESEN. Über die inhaltliche Richtigkeit ist im Streitfall nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu entscheiden."
Die Unterzeichner unterzeichen also nicht als quasi "Augenzeugen", sondern sie bestätigen lediglich dass sie diese Angaben gemacht haben. Diese Angaben können sie selbstverständlich nicht aus ihrer Phantasie heraus machen, aber was spricht dagegen dass der BRV der in der behandelten Sitzung nicht anwesend war, das Protokoll unterzeichnet, welches vorher förmlich in der Sitzung verabschiedet wurde? Er unterschreibt damit, dass es sich dabei um die Niederschrift der Sitzung handelt, nicht im Sinne eines Augenzeugen, sondern im Sinne eines Beurkundenden.