Erstellt am 24.09.2014 um 21:46 Uhr von Kölner
Ihr habt doch nicht zugestimmt, oder? Der AG darf und muss das auch dem Betroffenen AN mitteilen.
Wer A sagt als BR, sollte auch B sagen können und dazu stehen.
Erstellt am 24.09.2014 um 22:11 Uhr von gironimo
Wenn Ihr keinen Widerspruch formuliert habt, habt Ihr auch keinen f ormuliert. Ihr könnt das ja ggf. noch einmal sagen. So gesehen braucht Ihr ja die Meinung des AG nur bestätigen.
Erstellt am 24.09.2014 um 22:14 Uhr von seesee
Der AG müßte die Zistimmung des BR vom Gericht ersetzen lassen. Wird er aber nicht tun, weil das Geld kostet. Dann müßte der BR den AG verklagen. Was Ihr aber wohl aucj nicht tun werdet. Oder?
Erstellt am 24.09.2014 um 22:15 Uhr von Hoppel
@ betriebsratcoe
Zu gut Deutsch hat Euer BR mal seinem Unmut freien Lauf gelassen und letztendlich nur Luftblasen produziert!
§ 99 Abs.3 BetrVG > Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. <
Da es ganz offensichtlich keinen einzigen Grund gem. § 99 Abs.2 BetrVG gab, die Zustimmung verweigern zu können, war´s das doch! Der AG darf sich zurücklehnen und ihr habt ab .... eine(n) neue(n) Kollegin(en).
Aber dann auch noch auf die Schnappsidee zu kommen, einen Bewerber informieren zu wollen, dass der BR die Einstellung verweigert hat, ist überhaupt nicht mehr nachvollziehbar.
Selbst wenn ihr einen fristgerechten & begründeten Widerspruch geschrieben hättet, ist eine solche Mitteilung definitiv nicht Euer Job!
Erstellt am 24.09.2014 um 22:31 Uhr von betriebsratcoe
@hoppel
Bitte den Beitrag genau lesen.
Der Betriebsrat hat der Einstellung nicht widersprochen!
Die Personalabteilung möchte den Bewerber darüber informieren, dass der BR
der Einstellung nicht zustimmt. Das ist deren Schnapsidee.
Wir wollte die Einstellung ja auch nicht verhindern, sondern nur unserem Unmut
Gehör verschaffen.
Und das hat wohl sehr gut geklappt :-)
Erstellt am 24.09.2014 um 22:39 Uhr von Hoppel
@ betriebsratcoe
Ich nehme hiermit (fast) alles zurück. :-)
Das ihr nicht widersprochen habt, war schon klar. Aber den Rest hab ich tatsächlich falsch verstanden.
Erstellt am 25.09.2014 um 06:36 Uhr von Dezibel
Mal ganz doof gefragt: Was macht ihr in den Monatsgesprächen?
Unmut äußern bei der Anhörung zur Einstellung ist so ja nicht vorgesehen und kann ganz schnell in die falsche Kehle kommen. Entweder ihr wiedersprecht, oder ihr lasst es. Alles Andere ist Käse.
Erstellt am 25.09.2014 um 08:34 Uhr von nicoline
betriebsratcoe,
all dieses, was Hoppel geschrieben hat, ist vollkommen korrekt.
*Zu gut Deutsch hat Euer BR mal seinem Unmut freien Lauf gelassen und letztendlich nur Luftblasen produziert!
§ 99 Abs.3 BetrVG > Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. <
Da es ganz offensichtlich keinen einzigen Grund gem. § 99 Abs.2 BetrVG gab, die Zustimmung verweigern zu können, war´s das doch! Der AG darf sich zurücklehnen und ihr habt ab .... eine(n) neue(n) Kollegin(en).*
Allerdings muss der AG dem Bewerber überhaupt nicht mitteilen, dass der BR seine Zustimmung verweigert hat, denn, auch dieses stimmt:
*wegen falscher Begründung und unzulässige Widerspruchsgründe nach BetrVG.*
*Darf die Personalabteilung überhaupt diese Daten herausgeben, oder besteht da ein Datenschutz gegenüber dem Betriebsrat?*
Welche Daten? Wenn ein AG sich im Bewerbungsverfahren für einen Kandidatan entscheidet, tut er gut daran, ihm zu sagen: "Vorbehaltlich der Zustimmung des BR können Sie am ....... bei uns anfangen zu arbeiten". Verweigert der BR seine Zustimmung hat er selbstverständlich das Recht, dem Berwerber zu sagen: "Der BR hat der Einstellung nicht zugestimmt." Er wird ja wohl nicht Eure Begründung mitliefern, mit der er sich u.U. selber blamiert.
Aber, nochmal, das muss er in eurem fall gar nicht machen, er kann den Bewerber einstellen, ihr habt die Zustimmung nicht rechtsgültig verweigert.
Erstellt am 25.09.2014 um 10:50 Uhr von Pickel
Zusatz zu Nicoline:
Er DARF es aber. Und wenn ihr (damit meine BR und AG) anfangt Machtspielchen zu spielen, werdet ihr grundsätzlich beide im Ansehen verlieren.
Erstellt am 25.09.2014 um 13:39 Uhr von betriebsratcoe
Noch mal zum Verständnis.
Wir haben nichts gegen die Einstellung des Bewerbers.
Uns ist nur die Auswahl des Bewerbers mißfallen. Der AG hat auf
Anfragen nicht reagiert, eine ehemalige Mitarbeiterin ist umgangen worden
am liebsten hätte man uns ganz raus gehalten, geht ja zum Glück nicht.
Jetzt werden wir noch mal über die Einstellung verhandeln und dann auch wohl
zustimmen.
Den Zweck etwas Aufmerksamkeit zu bekommen und doch vielleicht ein wenig mehr
mit in die Bewerberauswahl integriert zu werden bzw. auch mal ein vernünftige
Auskunft zu bekommen, wieso und weshalb ein Bewerber abgelehnt oder eingestellt
wird, haben wir hoffentlich erreicht.
Erstellt am 25.09.2014 um 13:44 Uhr von AlterMann
Hallo coe,
"...Zum anderen kommt jetzt noch der Spruch:
Wenn wir den Bewerber darüber informieren, dass der Betriebsrat die Einstellung verweigert, wirft das kein gutes Bild auf das Unternehmen.
Darf die Personalabteilung überhaupt diese Daten herausgeben, oder besteht da ein Datenschutz gegenüber dem Betriebsrat?"
1. Ihr habt die Enstellung nicht verweigert, Ihr habt Eure Unzufriedenheit geäußert. Das solltet Ihr klären, wenn das noch nicht klar ist. Evtl. muss der Chef eben noch den Rest der Woche abwarten, bis er die Einstellung endgültig vornimmt.
2. Wenn der Chef seinen Mund hält, wirft das auch kein schlechtes Licht auf das Unternehmen.
3. Wenn die Personalabteilung der Meinung ist, Ihr habt widersprochen, dann kann sie den Bewerber erstmal nicht einstellen und darf/muss das dem Bewerber natürlich mitteilen. Das hat mit Datenschutz nichts zu tun.
4. Wir hatten einen solchen Fall übrigens bei uns auch mal. Der BR hat aufgrund einer sehr ungeschickten Vorgehensweise der GL einer Einstellung wirksam widersprochen. Wir haben der Bewerberin selbst eine Mitteilung geschrieben, dass diese Entscheidung nichts mit ihrer Person zu tun hat. Sie ist dann zwei Monate später eingestellt worden unnd uns auch nicht böse :D
Erstellt am 25.09.2014 um 14:20 Uhr von betriebsratcoe
@ AlterMann
Danke für Deine Stellungnahme.
Wir werden wohl ähnlich agieren und unsere Zustimmung geben.
Mit dem Bewerber werden wir uns dann auch noch mal unterhalten und
eventuelle Falschinformationen der GL aufklären.
Vielen Dank an allle, die zu diesem Thema etwas geschrieben haben!
Erstellt am 25.09.2014 um 14:30 Uhr von Snooker
Aber alles in allem sollte man sich auch als BR überlegen seinen Unmut zu äußern. Irritationen könnten in so einem Fall die Existenz einer ganzen Großfamilie gefährden.
Erstellt am 25.09.2014 um 14:39 Uhr von Samsonxxx
Also wir machen das in den Fällen, wo wir nicht nach §99 BetrVG widersprechen können, weil es keinen Grund gibt, aber trotzdem nicht einverstanden sind, immer so, dass wir uns einfach innerhalb der Frist nicht äußern.
Erstellt am 25.09.2014 um 16:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (betriebsrtscoe);
"Der BR hat konnte seine Zustimmung zu einer Einstellung nicht geben,
da es 3 Zustimmungen, 3 Ablehnungen und 1 Enthaltung gab.
Wir haben unsere Entscheidung begründet, aber keinen Widerspruch nach BetrVG gemacht. Darum ging es uns auch nicht. Wir wollten lediglich unsere Meinung vertreten und unserem Unmut über den Bewerbungsablauf zeigen."
Ihr habt Eure Entscheidung begründet, aber keinen Widerspruch nach BetrVG gemacht. Welche Entscheidung habt Ihr denn getroffen?
Ich denke hier fehlt die wirklich wesentliche Information: Was hat der BR denn dem Arbeitgeber konkret mitgeteilt?
Du schreibst. dass Ihr dem Arnbeitgeber Eure Entscheidung (wie gesagt: Welche war das?) begründet, aber keinen Widerspruch gemacht habt. Für mich ist nicht ganz klar, wie das aussehen soll: "Lieber Arbeitgeber, der Antrag hat im Gremium keine Mehrheit gefunden weil wir mit dem Auswahlprozess nicht einverstanden sind."?
Erstellt am 25.09.2014 um 16:28 Uhr von betriebsratcoe
Genau.
Es war als Hinweis gedacht, dass keine Mehrheit gefunden wurde.
Mit der Begründung, warum keine Mehrheit zustande gekommen ist.
Hätte man auch in einem separaten Schreiben machen können,
so ist es aber wenigstens gelesen worden und nicht wie vieles andere
unbeantwortet in irgendeinem Ordner abgelegt.
Erstellt am 25.09.2014 um 16:44 Uhr von Pjöööng
Ich könnte mir vorstellen, dass der Arbeitgeber dieses Schreiben (zu Recht) als Ablehnung interpretiert hat.
Aber wie gesagt: Den Wortlaut müsste man dann schon kennen.