Änderungskündigung des Betriebsrates - ist dazu die Zusimmung des Arbeitsgerichts erforderlich?
Wie ist das wenn der Betriebsrat selber eine Änderungskündigung bekommt ? Ich arbeite in einer kleinen Gliederung eines Konzernes am Standort X und soll evtl. per Änderungskündigung (anders geht's ja nicht) an Standort Y versetzt werden.
Muss der AG sich die Zustimmung vom Arbeitsgericht einholen? Weil ich werde ja selber nicht meine eigene Ä-Kündigung gutheißen (bin ein 1-köpfiger BR).
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass mein "derzeitiger Einsatzort" der Standort X ist.
Community-Antworten (3)
14.11.2005 um 10:45 Uhr
So ist es. Du teilst dem AG Deine ablehnende Haltung mit und der muss zum Gericht (wünsch ihm viel Glück und nimm Dir einen Fachanwalt)
14.11.2005 um 11:04 Uhr
Wie ist das mit dem Kündigungsschutz und der sozialen Auswahl? Es gibt einen Kollegen, der ledig ist, kein Kind hat und noch nicht so lange im Betrieb ist. Spiel das eine Rolle oder steht der Kündigungsschutz über der ganzen Sache?
14.11.2005 um 11:09 Uhr
Ich denke bei Dir gilt in erster Linie § 15 KSchG. Darum ist aus meiner Sicht auch eine Änderungskündigung für den Arbeitgeber wenig erfolgreich.
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