Zeitrahmen für Betriebsratsarbeit?
Hallo. Als BrV eines Unternehmens, dessen Mitarbeiter auf Basis eines Werksvertrages in verschiedenen Firmen in verschiedenen Orten arbeite, möchte ich die Kolleginnen und Kollegen in diesen Firmen besuchen, um den Br vorzustellen, mich nach Problemen usw. zu erkundigen.Dies zusammen mit dem stellv.BrV. Der Br hat diese Fahrt auf seiner letzten Sitzung beschlossen. Das wir die erforderliche Zeit so gering wie möglich halten, ist klar undlogisch, das schrieb ich ihm bereits. Nun ist unser Arbeitgeber der Meinung, wir müssten uns für diese Besuche einen, wie er sagt, "Zeitrahmen" setzen, er weist mich auf meine gesetzlichen Pflichten hin. Habe ich irgend etwas verpasst, etwas im BetrVG überlesen??? Muss der Br sich selbst einen "Zeitrahmen" setzen???
Community-Antworten (5)
23.09.2014 um 21:05 Uhr
Der AG hat nur Recht auf eine gewisse Planungssicherheit und muss Gelegenheit haben, eure Abwesenheit zu kompensieren. Daher hat sich durchgesetzt, dass die Abwesenheit vom Arbeitsplatz und die vrsstl. Dauer der Abwesenheit dem AG mitgeteilt wird. Das ist allerdings nicht als Limitierung zu verstehen, sondern dient nur organisatorischen Aspekten. Möglicherweise meint euer AG das.
23.09.2014 um 21:31 Uhr
@ metallica Leider ist dem nicht so. Er ist in seiner Email wirklich der Meinung, wir hätten die gesetzliche Pflicht, uns einen Zeitrahmen zu setzen.
23.09.2014 um 21:41 Uhr
Dann bittet ihn seine Quellen offenzulegen und verweist bis dahin auf den gültigen Beschluss. Zeitvorgaben über die pflichtgemäße Ermessensabwägung hinaus sind mir nicht bekannt.
25.09.2014 um 21:08 Uhr
Ihr führt eure Tätigkeit in pflichtgemäßen Ermessen durch. Der AG ist überhaupt nicht weisungsbefugt. Immer nach der Rechtsnorm fragen, auf die er sich beruft.
26.09.2014 um 08:49 Uhr
Hmmm ... ich frage mich ja, ob AG der Fremdbetriebe überhaupt Zugang gewähren müssen ???
Ich würde die Frage mit einem klaren "NEIN" beantworten.
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