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Überbelastung

D
Diane
Jan 2018 bearbeitet

Hi zusammen, ich bin seit etwa 6 Monaten neues BR-Mitglied. Schon vorher habe ich durch die Arbeitsbelastung meine Arbeit nur durch Überstunden geregelt bekommen. Durch die Betriebsratsarbeit ist das jetzt noch schwieriger geworden. Ich hab den Chef auch schon angesprochen, aber wir sind nur 4 Leute in der Abteilung, die alle über dem Limit arbeiten. Eine Aufstockung des Personals lehnt der Konzern seit vielen Jahre ab, es wird eher im Betrieb noch abgebaut. Ich weiß,daß der Arbeitgeber mir Zeit für die Betriebsratsarbeit geben muß, für Meetings etc. aber es sind ja auch viele Dinge zu erledigen, die man nicht direkt sieht, z.B. Lesen von Gesetzen oder Recherche. Überall steht immer nur, daß die Betriebsratsarbeit vor geht, vor der "normalen" Arbeit. Gibt es einen Prozentsatz, den ich einfordern kann, der mir von meinen Aufgaben weggenommen werden muss und verteilt werden muß, damit ich die Betriebsratsarbeit machen kann? Steht das irgendwo?

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Community-Antworten (4)

P
Pickel

20.12.2015 um 13:07 Uhr

Der AG ist nicht verpflichtet, deine Arbeit umzuverteilen oder für dich eine zusätzliche Hilfe einzustellen. Er kann auch mit der geringeren Produktivität Leben.

D
Dezibel

20.12.2015 um 13:14 Uhr

Für die "kleinen" BR-Tätigkeiten gilt das genauso: Abmelden, ins Büro zurückziehen und das dauert, bis du fertig bist. Dann wieder zurückmelden und gut. Wenn es der AG so will, soll er so haben. Und da würde ich als Betriebsrat erst einmal keinerlei Überstunden für diese Abteilung genehmigen. Seid euch einig und macht pünktlich Feierabend. Dem AG wird dann wohl oder übel etwas einfallen müssen.

G
gironimo

20.12.2015 um 13:55 Uhr

Ziehe nicht den Schuh an, der für den Arbeitgeber gedacht ist. Der § 37 BetrVG spricht nicht nur davon, dass Du Arbeitszeit zur Verfügung hast. Dort steht, dass Du von der TÄTIGKEIT freizustellen bist und zwar im erforderlichen Umfang. Das kann - je nach Situation - sehr viel sein.

Die Verantwortung, dass das funktioniert, hat der Arbeitgeber. Der wälzt es gerne auf die AN ab - aber da empfehle ich das gleiche wie Dezibel - keiner Mehrarbeit zustimmen.

Du solltest also noch einmal mit dem Arbeitgeber reden und ihm deutlich machen, dass Du zukünftig Dein Recht auf Freistellung nach § 37 BetrVG in Anspruch nehmen wirst und er dafür sorgen möge, dass deshalb keine Mehrarbeit anfällt.

H
Hoppel

20.12.2015 um 14:07 Uhr

@ Diane

"Schon vorher habe ich durch die Arbeitsbelastung meine Arbeit nur durch Überstunden geregelt bekommen. Durch die Betriebsratsarbeit ist das jetzt noch schwieriger geworden. Ich hab den Chef auch schon angesprochen, aber wir sind nur 4 Leute in der Abteilung, die alle über dem Limit arbeiten. Eine Aufstockung des Personals lehnt der Konzern seit vielen Jahre ab, es wird eher im Betrieb noch abgebaut."

Wer von Euch hat denn schon mal über eine Überlastungsanzeige nachgedacht und womöglich auch umgesetzt? Und werden die Überstunden seitens des AG beim BR beantragt und genehmigt? Was sagt den ein ev. geltender TV zum Thema Arbeitszeit?

http://www.ergo-online.de/html/arbeitsorganisation/ergebnis_arbeiten/ueberlastungsanzeige.htm

"Gibt es einen Prozentsatz, den ich einfordern kann, der mir von meinen Aufgaben weggenommen werden muss und verteilt werden muß, damit ich die Betriebsratsarbeit machen kann? Steht das irgendwo? "

Es gibt KEINEN Prozentsatz den Du einfordern kannst, aber ...

BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen. ... Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen.

Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach."

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